Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
I 92/98 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Lauper 
 
Urteil vom 3. Oktober 2000 
 
in Sachen 
 
G.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Der 1942 geborene G.________, angelernter Schreiner, Mitbegründer und zuletzt geschäftsführender Alleinaktionär der Firma X.________, steht seit 1984 wegen der Folgen eines 1982 erlittenen Verkehrsunfalles im Genuss einer Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %. Ferner bezieht er von der Militärversicherung wegen einer dienstlich zugezogenen Schulterkontusion eine Invalidenrente von 10 % sowie eine Integritätsschadenrente. Nach einem ersten, vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. September 1987 rechtskräftig abgewiesenen Leistungsbegehren meldete sich G.________ am 11. Juni 1993 unter Hinweis auf beidseitige Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung unter anderem zum Rentenbezug an. Die Verwaltung zog die Akten von Unfall- und Militärversicherung, die Geschäftsabschlüsse der Jahre 1987 bis 1994 sowie die Steuererklärungen 1987/88 bis 1993/94 bei, holte Berichte des Dr. med. R.________, Innere Medizin FMH (vom Juli 1993 und 27. April 1994), sowie der Firma X.________ (vom 25. Oktober 1994) ein und liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung [ZMB] vom 1. März 1995). Ferner klärte sie die erwerblichen Verhältnisse an Ort und Stelle ab (Bericht vom 22. Februar 1996). Gestützt darauf gelangte die IV-Stelle Bern zum Schluss, dass der Ansprecher seit Dezember 1992 zu 60 % invalid sei. Dementsprechend sprach sie ihm - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - für die Zeit ab 1. Dezember 1992 eine halbe Rente zu; gleichzeitig verrechnete sie die von der Firma X.________ geschuldeten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge mit der Rentennachzahlung (Verfügung vom 1. Oktober 1996). 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte im Wesentlichen die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie die Aufhebung der Verrechnung beantragen liess, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Verrechnungspunkt gut; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 13. Januar 1998). 
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Aktenergänzung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b; ZAK 1987 S. 305 Erw. 1, 1986 S. 412 Erw. 1c; RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176 Erw. 1) bzw. nach dem erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich für Selbstständigerwerbende (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 137 Erw. 2c; ZAK 1990 S. 519 Erw. 3b) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 am Ende; vgl. auch BGE 107 V 174 Erw. 3; ZAK 1991 S. 319 Erw. 1c, 1989 S. 118 Erw. 5a, 1986 S. 189 Erw. 2a). Darauf kann verwiesen werden. 
Zu ergänzen ist, dass in Fällen, in welchen für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) von Tabellenlöhnen ausgegangen wird, es sich nicht rechtfertigt, für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vom in den Lohn- und Strukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgewiesenen Durchschnittsverdienst vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Vielmehr ist ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug vom statistischen Lohn ist unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (zur Publikation bestimmtes Urteil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99; vgl. AHI 1999 S. 181 und S. 243 Erw. 4c, 1998 S. 292 oben). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der im Wesentlichen an einem Impingement beider Schultergelenke bei Status nach Rotatorenmanschettenrupturen beidseits, an einem Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion beidseits mit Acromioplastik, an einem HWS- und LWS-Syndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen sowie an einer ausgeprägten depressiv-resignativen Entwicklung auf der Basis einer depressiven Neurose mit Somatisierungstendenzen (Gutachten des ZMB vom 1. März 1995) leidende Beschwerdeführer anstelle der halben eine ganze Invalidenrente beanspruchen kann. Dabei geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenbauer und Immobilienhändler insgesamt zu 30 %, in einer anderen ihm zumutbaren Tätigkeit zur Hälfte arbeitsfähig ist. 
 
a) Das Valideneinkommen ermittelte die Verwaltung dadurch, indem sie den gemäss den IK-Auszügen vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten durchschnittlichen Jahresverdienst 1978 bis 1982 von Fr. 41 823. - herbeizog und diesen Betrag der bis 1992 aufgelaufenen Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise anpasste, woraus ein hypothetisches jährliches Einkommen von Fr. 66 000. - resultierte. Auch wenn die Anpassung nicht auf den praxisgemäss massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (1. Oktober 1996; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) erfolgte, lässt sich diese Einkommensgrösse im Ergebnis nicht beanstanden, da sich der Beschwerdeführer gemäss den Geschäftsabschlüssen der Jahre 1990 bis 1994 - ungeachtet des Geschäftsganges oder der gesundheitlichen Verhältnisse - stets ein Gehalt dieser Grössenordnung zubilligte. Insoweit er nun offenbar geltend machen will, dass er ohne Gesundheitsschaden einen Verdienst von gegen Fr. 87 000. - erzielen könnte, kann ihm nicht gefolgt werden, dies umso weniger, als der fragliche Betrag entgegen seinen Ausführungen nicht auf Annahmen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern im Entscheid vom 17. September 1987 selber, sondern seinen eigenen damaligen, auf dem Stand von 1992 indexierten erwerblichen Angaben beruhte. 
 
b) Wird der Betrag von Fr. 40 000. -, welchen der Beschwerdeführer unbestrittenermassen für die Einstellung einer 50 %igen Hilfskraft aufwenden müsste, von dem ohne Gesundheitsschaden möglichen hypothetischen Einkommen abgezogen, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 26 000. -. Vergleicht man dieses Einkommen mit dem hypothetischen Validenlohn von Fr. 66 000. -, resultiert ein den Anspruch auf eine ganze Rente ausschliessender Invaliditätsgrad von 60,60 %. Nicht anders verhielte es sich, wenn er den Verweisungsberuf eines Taxifahrers ausüben würde. Gemäss Tabelle 7 LSE betrug der Lohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn) männlicher Arbeitskräfte im Bereich "Transport von Personen, Waren und Nachrichten" 1996 Fr. 5295. - im Monat oder Fr. 63 540. - im Jahr (Medianwert; BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Mit seinem hälftigen Leistungsvermögen könnte er mit dieser Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 31 770. - erzielen. Um den Maximalsatz von 25 % (Erw. 1 hievor) reduziert ergäbe dies ein Invalideneinkommen von (aufgerundet) Fr. 23 827. - bzw. - verglichen mit dem Validenlohn von Fr. 66 000. - - einen Invaliditätsgrad von knapp 64 %. 
 
c) Sämtliche weiteren Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Betrieb nicht einsetzbar, so hat dies seinen Grund nicht in gesundheitlichen, sondern in anderweitigen, invaliditätsfremden Gründen, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat. Zudem hat er sich in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) betriebsintern so zu organisieren, dass er das verbliebene Leistungsvermögen bestmöglich verwerten kann. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand bezüglich der ihm von den Ärzten des ZMB attestierten Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Die Teilerwerbsfähigkeit des Selbstständigerwerbenden ist in der Regel höher zu bewerten als die medizinische Schätzung der körperlichen Arbeitsfähigkeit, weil die für den Betriebsertrag wesentlichen leitenden Funktionen von körperlichen Behinderungen im Allgemeinen kaum beeinträchtigt werden (ZAK 1971 S. 338). 
Die vorinstanzlich bestätigte Verwaltungsverfügung erweist sich damit als rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 3. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: