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[AZA 7] 
U 161/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Lauper 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2000 
 
in Sachen 
 
G.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
A.- Der 1942 geborene G.________, angelernter Schreiner, Mitbegründer und zuletzt geschäftsführender Alleinaktionär der Firma C.________ AG, steht seit 1984 wegen der Folgen eines 1982 erlittenen Verkehrsunfalles im Genuss einer 25 %igen Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA; Verfügung vom 19. Dezember 1984). Ferner bezieht er von der Militärversicherung wegen einer dienstlich zugezogenen linksseitigen Schulterkontusion eine Invalidenrente von 10 % sowie eine Integritätsschadenrente. Am 1. Oktober 1996 sprach ihm zudem die IV-Stelle Bern bei einem Invaliditätsgrad von 60 % für die Zeit ab 1. Dezember 1992 verfügungsweise eine halbe Rente zu. Eine gegen diesen Verwaltungsakt erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 13. Januar 1998 ab, welchen Entscheid das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin bestätigt hat (Urteil vom 3. Oktober 2000; I 92/98). 
Am 31. Dezember 1994 zog sich G.________ bei einem Verkehrsunfall eine Schädelprellung, ein reaktives Cervikal-Syndrom, eine Thorax-Kontusion, eine Kontusion/Distorsion am medialen Bandapparat des rechten Knies sowie am lateralen Bandapparat des rechten OSG zu (Arztzeugnis UVG Dr. med. R.________, Innere Medizin FMH, vom 20. Januar 1995). Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufkam und Taggeld gewährte, zog die Akten der Invalidenversicherung, worunter eine Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB; vom 1. März 1995), sowie Berichte des Röntgeninstituts Dr. med. B.________, Spezialarzt für Radiologie und Nuklearmedizin FMH (unter anderem vom 9. und 31. Januar 1995 und 27. Februar 1996), bei, holte Berichte des Hausarztes Dr. R.________ (vom 15. Mai 1995 und 15. April 1996) ein und liess den Versicherten kreisärztlich untersuchen (Berichte Dr. med. K.________ vom 4. Juli 1995 und 2. Mai 1996). Gestützt darauf stellte sie ihre Leistungen auf Ende Mai 1996 ein und richtete ihm für die Folgezeit eine Invalidenrente im Rahmen der bisherigen Invalidität von 25 % bei im Übrigen unveränderten Rentenbemessungsfaktoren aus (Verfügung vom 29. Mai 1996). Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 18. Juni 1998 fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte Berichte des Hausarztes vom 23. Februar und 22. Juli 1998 ins Recht legte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 9. März 2000). 
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Antrag, die Sache sei zur Aktenergänzung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Die SUVA trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen in grundsätzlicher (Art. 10 Abs. 1 UVG) und zeitlicher Hinsicht (Art. 19 Abs. 1 UVG), das Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), den Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität und die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die Bedeutung der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 in fine; vgl. auch BGE 107 V 174 Erw. 3, ZAK 1991 S. 319 Erw. 1c, 1989 S. 118 Erw. 5a, 1986 S. 189 Erw. 2a). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet hat. 
 
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 104 V 211 Erw. a mit Hinweisen). Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c in fine mit Hinweisen). Diese zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft des Art. 29 Abs. 2 BV (nicht veröffentlichtes Urteil Sch. vom 8. Februar 2000, I 362/99). 
 
b) Die Vorinstanz erwog, aufgrund der medizinischen Aktenlage, insbesondere der hausärztlichen Berichte (vom 20. Januar 1995, 15. Mai 1995 und 15. April 1996), der Expertise des ZMB vom 1. März 1995 sowie der Berichte des Kreisarztes vom 4. Juli 1995 und 2. Mai 1996, sei erstellt, dass mangels dahingehender Diagnosestellung ein Schleudertrauma ausgeschlossen sei. Bezüglich der Beschwerden an HWS und Schulter deuteten die Umstände darauf hin, dass ein erheblicher Anteil der jetzigen Leiden auf den vor dem Unfall von 1994 bestehenden Vorzustand zurückzuführen sei. Was sodann die unfallbedingten Beschwerden betreffe, so sei bekannt und im Übrigen unbestritten, dass ein Teil derselben völlig abgeklungen (Thorax, Knie und OSG) und bei den restlichen teilweise eine gewisse Besserung eingetreten sei (Nacken- und Kopfschmerzen). Ob und allenfalls inwieweit die heutigen Beschwerden noch auf den Unfall zurückgeführt werden könnten, sei nicht genau bekannt. Der Kreisarzt verneine, der Hausarzt bejahe solche Restfolgen, während das Gutachten des ZMB hierüber nichts Schlüssiges enthalte. Dessen ungeachtet würden sich aber weitere medizinische Abklärungen erübrigen, da einerseits eine exakte Zuordnung SUVA-versicherter und SUVA-fremder Faktoren oder eine entsprechende Aufteilung der heutigen Beschwerden kaum möglich sei, andererseits die unfallbedingte Gesamtinvalidität durch die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer 25 % Invalidität angemessen abgegolten sei. 
 
c) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei derart multiplen, sich teils überlagernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Impingement beider Schultergelenke bei Status nach Rotatorenmanschettenrupturen beidseits, Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion beidseits mit Acromioplastik, HWS- und LWS-Syndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen, ausgeprägte depressiv-resignative Entwicklung auf der Basis einer depressiven Neurose mit Somatisierungstendenzen sowie OSG-Arthrose links [Gutachten des ZMB vom 1. März 1995]) eine für die Leistungsbemessung der Beschwerdegegnerin hinreichend genaue Zuordnung in SUVAversicherte, MV-versicherte und krankheitsbedingte Schädigungen praktisch unmöglich ist. Dies hat umso mehr zu gelten, als hier nach den zutreffenden Ausführungen der Anstalt auch altersbedingte und invaliditätsfremde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober 2000, I 92/98) Faktoren mitspielen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass im Gefolge des Unfalls radiologisch und sonographisch eine erneute strukturelle Verletzung der linken Schulter weitgehend und eine ossäre Verletzung der HWS gänzlich ausgeschlossen wurden (vgl. Berichte des Dr. B.________ vom 9. und 31. Januar 1995, 27. Februar 1996). Wenn das kantonale Gericht bei dieser Sachlage im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Erw. 2a hievor) auf Aktenergänzungen verzichtet hat, so lässt sich dieses Vorgehen von Bundesrechts wegen nicht beanstanden. Im Übrigen kann, namentlich auch bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der SUVA-versicherten Unfälle, auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht etwas beizufügen hat. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und 
der Visana zugestellt. 
 
Luzern, 3. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: