Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.466/2003 /kil 
 
Urteil vom 3. Oktober 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung; Nichterteilung einer Niederlassungsbewilligung; Verweigerung des Familiennachzugs; Wegweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 28. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der türkische Staatsangehörige A.________, geboren am ... 1965, reiste erstmals am 28. März 1989 in die Schweiz ein. Er stellte ein Asylgesuch, das abgewiesen wurde. Am 4. Mai 1993 tauchte A.________ unter. 
 
Am 22. Oktober 1993 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 12. Juni 1997 erhielt er das Schweizer Bürgerrecht durch erleichterte Einbürgerung. Am 18. November 1997 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Die Ehe wurde am 6. März 1998 vom Amtsgericht B.________ geschieden. 
B. 
Mit Entscheid vom 27. Februar 2001 erklärte das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung) die erleichterte Einbürgerung als nichtig. Dieser Entscheid wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement bestätigt und die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. September 2001 abgewiesen. 
C. 
Am 10. August 1998 hatte A.________ in der Türkei eine Landsfrau geheiratet und am 22. Dezember 1998 für diese und die beiden gemeinsamen Kinder (geboren am ... 1994 bzw. Am ... 1998) ein Familiennachzugsgesuch gestellt. Das Amt für Migration verweigerte mit Verfügung vom 29. April 2002 sowohl die Verlängerung bzw. Neuerteilung seiner Aufenthaltsbewilligung als auch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und den Familiennachzug. 
Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 30. Mai 2003 mangels Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung nicht ein und überwies die Sache dem Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern zur Behandlung. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 
D. 
Mit Entscheid vom 28. August 2003 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des Amtes für Migration vom 29. April 2002. Zudem wurde der Betroffene angewiesen, den Kanton Luzern bis zum 17. Oktober 2003 zu verlassen. 
E. 
Mit Eingabe vom 29. September 2003 hat A.________ dagegen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, die kantonalen Behörden zur Vernehmlassung einzuladen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 30. Mai 2003 festgestellt hat, steht dem Beschwerdeführer weder nach Bundesrecht noch gemäss staatsvertraglicher Bestimmung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung bzw. auf den beantragten Familiennachzug zu. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ausgeschlossen (BGE 127 II 60 E. 1a S. 62 f.; 126 II 377 E. 2 S. 381, mit Hinweis auf Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG [SR 142.20]). 
2. 
2.1 Hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, verfügt er insoweit nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG. Ein solches ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung auch nicht aus dem in Art. 9 BV enthaltenen Willkürverbot (BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 85 ff.). Für das Gebiet der Fremdenpolizei bedeutet dies, dass gegen die Verweigerung einer Anwesenheitsberechtigung, auf die nach dem einschlägigen Bundes- und Staatsvertragsrecht kein Anspruch besteht, mangels Legitimation nicht wegen Verletzung des Willkürverbotes staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann (BGE 122 I 267 E. 1a S. 270; 122 II 186 E. 2 S. 192). 
Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Eingabe auch die mit dem angefochtenen Entscheid verfügte Wegweisung. In diesem Punkt wäre die staatsrechtliche Beschwerde an sich zulässig und die Legitimation des Beschwerdeführers gegeben. Doch wird nicht in rechtsgenüglicher Weise (Art. 90 Abs. 1 OG) dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Massnahme, welche die Folge des fehlenden bzw. dahingefallenen Anwesenheitsrechts ist, verfassungswidrig sein soll. 
2.2 Eine Verletzung von Verfahrensgarantien, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen würde und die unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch: BGE 127 II 161 E. 3b S. 167, mit Hinweisen; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie 7b S. 94), wird nicht geltend gemacht. 
2.3 Die Eingabe kann folglich auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden. 
3. 
3.1 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten. 
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Oktober 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: