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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.470/2003 /kil 
 
Urteil vom 3. Oktober 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Wegweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. September 2003. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 19. September 2003 eine Beschwerde von X.________ (geb. 1978) betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung abgewiesen und ihr die Verfahrenskosten auferlegt hat, 
dass die von X.________ hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist, da das Departement - wie es in Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids zutreffend dargelegt hat - gestützt auf die einschlägige Gesetzgebung diesbezüglich abschliessend entscheidet (Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG [SR 173.110]), und zwar auch insofern, als die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine angeblich unzulässige Kostenauflage rügt (vgl. Art. 101 OG; Grundsatz der Einheit des Verfahrens; Urteil 2A.283/1993 vom 30. September 1993, E. 3b), 
dass mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Bedürftigkeit (vgl. BGE 124 IV 161 E. 4 S. 164 f.) und wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG), 
dass die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG) und keine Entschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 159 OG), 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Oktober 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: