Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 902/05
Urteil vom 3. Oktober 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
F.________, 1973, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Schifflände 22, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 27. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A.
A.a F.________, geboren 1973, zog sich bei einem Auffahrunfall am 25. August 1997 eine Distorsionverletzung der HWS zu. Am 25. Sep-tember 1998 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 52 % und verfügte am 9. Februar 2001 die Ausrichtung einer halben Rente (nebst Zusatzrente für den Ehemann und Kinderrenten für die 1992, 1993 und 1999 geborenen Kinder) ab 1. August 1998. Hiegegen liess F.________ Beschwerde erheben, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Februar 2002 abwies.
A.b Im Zuge einer Rentenrevision gab F.________ am 13. September 2002 an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit mindestens einem Jahr verschlechtert; sie verspüre zunehmende Schmerzen im Nacken/ Kopf. Am 9. Januar 2003 liess F.________ ein Gutachten des Dr. med. I.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Dezember 2002 einreichen und geltend machen, sie sei zufolge der persistierenden psychischen und psychischen (recte: physischen) Unfallfolgen in der freien Wirtschaft vollständig arbeitsunfähig. In Fra-ge käme allenfalls eine Beschäftigung in geschütztem Rahmen im Um-fang von maximal 50 %. Die IV-Stelle holte einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. W.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Mai 2003 ein, veranlasste eine Haushalt-abklärung vom 4. Dezember 2003 und verfügte am 19. Dezember 2003 die Abweisung des Erhöhungsgesuches.
Nachdem F.________ hiegegen hatte Einsprache erheben lassen, holte die IV-Stelle Einschätzungen ihres Regionalen Ärztlichen Diens-tes (RAD) vom 5. April, 17. Mai und 9. September 2004 ein und veranlasste eine Begutachtung in der Klinik X.________ vom 25. August 2004. Am 28. September 2004 wies sie die Einsprache ab. Bereits am 10. Februar 2004 hatte die IV-Stelle F.________ aufgrund der geänderten gesetzlichen Bestimmungen (4. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 zugesprochen.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2004 erho-bene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 27. Oktober 2005 ab.
C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Auf-hebung des angefochtenen Entscheides, die Zusprechung einer gan-zen Rente ab 1. Oktober 2002, spätestens ab April 2003, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur psychiatrischen Begutachtung, beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichts-beschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invaliden-versicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verwei-gerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Ver-fügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 1 OG in der Fas-sung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c dieses Gesetzes gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden.
Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
Im angefochtenen Entscheid sowie im Einspracheentscheid, auf welchen die Vorinstanz teilweise verweist, werden folgende Rechts-grundlagen zutreffend dargelegt: Zum intertemporalen Recht (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 129 V 4 Erw. 1.2), zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; sie-he auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 342 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Verfügung vom 9. Februar 2001 (im Ergebnis bestätigt mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2002) bis zum angefochtenen Einsprache-entscheid vom 28. September 2004 in rechtserheblicher Weise geän-dert hat.
4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das Gutachten der Klinik X.________ vom 25. August 2004 könne eine Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes ausgeschlossen werden. Demgegenüber bringt die Versicherte inbesondere unter Berufung auf den Brief ihres Hausarztes Dr. med. O.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Februar 2004 vor, ihre somatischen Leiden hätten sich insoweit verschlimmert, als zusätzlich eine verdickte und druckdolente Muskulatur, Parästhesien sowie eine Streckhaltung der Halswirbel-säule (HWS) aufgetreten seien. Darüber hinaus habe der Hausarzt auch eine "allgemeine Dekonditionierung und Verschlechterung der Symptomatik etc." festgestellt.
4.2 Die medizinischen Akten ergeben kein einheitliches Bild. Während Dr. med. O.________ am 10. Dezember 2002 angegeben hatte, der Gesundheitszustand sei stationär, attestierte er in dem zuhanden der Rechtsvertreterin der Versicherten abgefassten Schreiben vom 27. Februar 2004 eine deutliche Verschlechterung der somatischen Beschwerden seit Frühjahr 2002. Dabei stützte er sich auf die Ein-schätzungen des Neurologen Dr. med. R.________, welcher die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2004 untersucht und festgestellt hatte, im Vergleich zur Untersuchung durch Dr. med. M.________, FMH für Neurologie, vom April 1999 sei bezüglich der Beweglichkeit der HWS eine deutliche Verschlechterung zu verzeichnen; zusätzlich leide die Versicherte an Sensibilitätsstörungen in den Dermatomen C8 rechts und links.
Der um eine Stellungnahme angefragte RAD-Arzt Dr. med. U.________ vertrat am 5. April 2004 die Meinung, aus somatischer Sicht sei eine Verschlimmerung nicht ausgewiesen, da sowohl die Sensibilitätsstörungen als auch die muskulär bedingten Bewegungs-einschränkungen bereits im Jahre 1999 vorgelegen hätten, "wenn auch nicht in völlig identischer Ausprägung".
Die Bewegungseinschränkungen an der HWS kamen ebenfalls anlässlich der Untersuchung an der Klinik X.________ vom 7. Juli 2004 zur Sprache. Die dortigen Ärzte führten im Gutachten vom 25. August 2004 aus, die HWS-Beweglichkeit könne aufgrund der Schmerzen und dem aktiven Gegenspannen nicht konklusiv beurteilt werden. Darüber hinaus seien zwei Waddell-Zeichen (diffuse Sensibi-litätsstörungen, Überreaktion) positiv.
4.3 Dass die Beweglichkeit der HWS seit der Begutachtung durch Dr. med. M.________ weiter abgenommen hat und die Versicherte sub-jektiv zusätzliche Beschwerden empfindet, kann nach Lage der Akten als erstellt gelten. Indessen war es weder den Ärzten an der Klinik X.________ möglich, der subjektiv geschilderten Beschwerdezunahme ein organisches Korrelat zuzuordnen, noch konnte Dr. med. R.________ die beschriebene Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse mittels (bildgebenden) Untersuchungen nachvollziehbar belegen. Die fehlende Objektivierbarkeit der Beschwerdezunahme lässt in Verbindung mit den festgestellten positiven Waddell-Zeichen, welche als Hinweise auf eine nicht organische Pathologie gelten (hiezu Ziswiler/ Hämmerle, Rückenschmerzen [Kapitel 9], in: Villiger/ Seitz, Rheuma-to-logie in Kürze, Stuttgart etc. 2006, Tabelle 9.7 S. 166) und nebst weiteren Indizien (wie etwa Inkonsistenzen in der klinischen Untersuchung oder anamnestischen Alarmzeichen ["red flags"]) auf eine sogenannte Symptomausweitung hindeuten, mit über-wiegender Wahrscheinlichkeit auf eine psychische bedingte Be-schwerdezunahme schliessen.
5.
Zu prüfen bleibt daher im Folgenden, ob sich die psychische Situation zwischen Februar 2001 und September 2004 (erheblich; Art. 17 ATSG) verschlechtert hat.
5.1 Das kantonale Gericht erwog, es sei ohne Belang, dass im Rah-men der Begutachtung vom 25. August 2004 keine psychiatrische Untersuchung stattgefunden habe, da es in den (übrigen) medizi-nischen Akten an Anhaltspunkten für eine diesbezügliche Verschlech-terung fehle. Von weiteren Untersuchungen könne in antizipierter Be-weiswürdigung abgesehen werden.
Die Versicherte bringt vor, selbst RAD-Arzt Dr. med. U.________ habe angesichts der widersprüchlichen ärztlichen Einschätzungen eine psy-chiatrische Begutachtung für angezeigt erachtet. Dennoch sei im Rah-men der Begutachtung in B.________ auf eine solche verzichtet worden. Immerhin finde sich im Gutachten der "klare Vorbehalt", dass die aus rheumatologischer Sicht um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht möglicherweise zusätzlich eingeschränkt sei. Eine weitere Zunahme der Leiden ab zirka Januar 2003 bestätige Dr. med. O.________. Dass die Dres. med. I.________ und W.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, lasse ebenfalls auf eine Verschlechterung der Gesamtsituation schliessen.
5.2 Es trifft zu, dass Dr. med. U.________ am 5. April 2004 angesichts der widersprüchlich dargestellten "psychiatrischen Dimen-sion" eine zusätzliche Begutachtung für angezeigt hielt. Dagegen wehrte sich die Versicherte im Wesentlichen mit der Begründung, die medizinischen Akten seien nicht widersprüchlich, weshalb von einer weiteren (für sie belastenden) Untersuchung abzusehen sei (Schrei-ben vom 13. Mai 2004). Hierauf schlug Dr. med. U.________ eine Begutachtung in der Klinik X.________ vor. Die Ärzte an der Klinik X.________ diagnostizierten in psychischer Hinsicht eine depressive Symptomatik und erklärten, ob die psychischen Befunde die Arbeits-fähigkeit zusätzlich einschränkten, lasse sich im Rahmen der rheuma-tologischen Begutachtung nicht abschliessend beurteilen. Daraufhin führte Dr. med. U.________ aus, gemäss Befundschilderung im rheumatologischen Gutachten, welche in der Tat keine schwere psy-chische Symptomatik dokumentiere, könne von einem stationären psychischen Gesundheitszustand ausgegangen werden.
5.3
5.3.1 Angesichts dessen, dass auch die Ärzte an der Klinik X.________ eine subjektive Beschwerdezunahme seit ungefähr 2002 (zwei Jahre vor der Begutachtung im August 2004) sowie einen (damit zusammenhängenden) sozialen Rückzug feststellten, ist eine Verschlimmerung der psychischen Leiden nicht von vornherein auszuschliessen, da die Schilderungen der Versicherten in der Tat auf eine Verschlechterung der psychischen Situation hindeuten könnten. Auch aus dem Gutachten des Dr. med. I.________ vom 11. Dezember 2002 ist nicht ohne weiteres auf einen stationären Verlauf im fraglichen Zeitraum von Februar 2002 bis September 2004 zu schliessen. Denn die Einschätzungen des Psychiaters beziehen sich nur auf den Krankheitsverlauf bis zu seiner Untersuchung vom 29. Oktober 2002.
Indessen beschrieb der behandelnde Psychiater Dr. med. W.________ am 7. Mai 2003 einen (mit den üblichen Fluktuationen) stationären Gesundheitszustand. Im zuhanden der Rechtsvertreterin der Versicherten abgefassten Bericht vom 26. Februar 2004 sprach Dr. med. W.________ - teilweise gestützt auf die Angaben der Psychiaterin Dr. med. K.________, welche die Beschwerdeführerin von Januar bis Mai 2002 behandelt hatte - von einem stationären Ver-lauf seit anfangs 2002. Weiter führte er aus, betreffend den Zeitraum von 1999 bis Ende 2001 lägen ihm keine konkreten Angaben vor, weshalb er den Zeitpunkt der Verschlechterung nicht klar definieren könne.
5.3.2 Entgegen den Vorbringen der Versicherten kann aus dem Schreiben des Dr. med. W.________ vom 26. Februar 2004 nicht auf eine (erhebliche) Verschlechterung der psychischen Gesundheit im massgeblichen Zeitraum von Februar 2001 bis September 2004 geschlossen werden. Dr. med. W.________ attestierte vielmehr einen stationären Verlauf seit (mindestens) Januar 2002 und deutet an, dass eine allfällige Verschlimmerung zwischen 1999 und Ende 2001 einge-treten sein müsste. Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. I.________ vom 11. Dezember 2002, in welchem der Psychiater hinsichtlich der Depression eine deutliche Zustandsverbesserung fest-hält, ist aber eine Verschlimmerung des psychischen Leidens der Versicherten seit Februar 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Dies gilt umso mehr, als sich nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid dem Bericht des Dr. med. W.________ vom 7. Mai 2003 nicht entnehmen lässt, der Gesund-heitszustand sei nur in den dem Bericht vorangehenden zwei Jahren stationär gewesen, wie der Psychiater dies nachträglich ausführte.
Wenn Dr. med. W.________ ausgehend von einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2; bestehend seit Mai 1999) ab 28. Juni 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, liegt darin zwar eine abweichende Beurteilung der der ursprünglichen Verfügung vom 9. Februar 2001 zugrunde liegenden Einschätzung des Psychiaters Dr. med. S.________, vom 17. März 2000. Auf eine Ver-schlimmerung der psychischen Leiden kann daraus aber umso weni-ger geschlossen werden, als Dr. med. A.________ (in dessen Praxis Dr. med. W.________ tätig ist) bereits im ursprünglichen Rentenzu-sprechungsverfahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht vom 15. September 1999). Aus demselben Grund führt auch der Bericht des Dr. med. I.________ vom 11. Dezember 2002, worin ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, zu keiner anderen Einschätzung. Sodann weist die Beschwerdeführerin selbst darauf hin, dass sie in der Praxis des Dr. med. A.________ von häufig wechselnden Psychotherapeuten behandelt wurde, zwischen welchen die Kommunikation mangelhaft gewesen sei, was die Verlässlichkeit der Einschätzungen des Dr. med. W.________ zusätzlich in Frage stellt. Schliesslich kann auch dem Schreiben des Dr. med. O.________ vom 27. Februar 2004 keine Verschlechterung der psy-chischen Leiden entnommen werden, da sich die darin enthaltenen Ausführungen auf die somatische Situation beschränken.
Eine (erhebliche) Verschlechterung der psychischen Leiden ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich.
6.
Soweit die Versicherte die Durchführung eines zweiten Schriften-wechsels mit dem Vorbringen beantragt, es sei ihr Gelegenheit zu geben, einen Bericht des Psychiaters Dr. med. T.________, bei wel-chem sie seit ungefähr Herbst 2004 in Behandlung stehe, nachzu-reichen, kann ihr nicht gefolgt werden. Grenze der richterlichen Über-prüfungsbefugnis bildet der Einspracheentscheid vom 28. September 2004, weshalb einem Bericht des Dr. med. T.________ keine ent-scheidwesentliche Bedeutung zukommen kann.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 3. Oktober 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: