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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_562/2007/bnm 
 
Urteil vom 3. Oktober 2007 
Präsidierendes Mitglied der 
II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer), 
Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 6. September 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 6. September 2007 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs der X.________ AG in Liq. bzw. des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Konkursrichters des Bezirks Zürich (Nichteintreten auf ein Gesuch um Revision des über die X.________ AG am 30. März 1995 eröffneten Konkurses) abgewiesen und den Nichteintretensentscheid bestätigt hat, 
 
in Erwägung, 
 
dass das Obergericht erwog, das Revisionsgesuch vom 18. Juli 2007 (überbracht am 30. Juli 2007) sei nach Ablauf der (mit der Kenntnis des als Revisionsgrund angerufenen Entscheids des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vom 5. November 2002 am 4. Februar 2003 in Gang gesetzten) Verwirkungsfrist von 90 Tagen gemäss § 295 Abs. 1 ZPO/ZH eingereicht worden und daher verspätet, im Übrigen wäre gar kein Revisionsgrund ersichtlich, sei doch der vom Beschwerdeführer beigelegte Entscheid vom 5. November 2002 (Nr. 41202/98) in einem anderen Zusammenhang (übermässige Dauer eines Enteignungsverfahrens) ergangen und ohne Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Konkurseröffnung, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 6. September 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass dies insbesondere für die (unter Hinweis auf ein Ablehnungsbegehren in einem Strafverfahren) beanstandete Mitwirkung einer Oberrichterin gilt, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem sinngemässen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG) und der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren (ohne Parteiverhandlung) zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist, 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Oktober 2007 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: