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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_892/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich,  
Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im 
Kanton Zürich vom 5. September 2013. 
 
 
Erwägungen:  
Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Obergerichts des Kantons Zürich bestrafte Rechtsanwalt X.________ mit Beschluss vom 5. September 2013 wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 2'000.--; zudem auferlegte es ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 500.--. Die Sanktion beruht darauf, dass der Rechtsanwalt durch seine ungebührlichen Äusserungen Amtspersonen in ihrer persönlichen Integrität angegriffen habe. 
 
 X.________ gelangt dagegen mit Eingabe vom 29. September 2013 an das Bundesgericht; er rügt den Beschluss der Aufsichtskommission als rechtsverletzend; namentlich ist er der Auffassung, dass seine ihm als ungebührlich vorgeworfenen Äusserungen in jeder Hinsicht angebracht gewesen seien. Dabei erklärt er (Rechtsschrift S. 3 unten) : "Meinen eigenen Empfehlungen getreu werde ich, weil wegen blosser Bussen eine öffentliche Verhandlung entgegen des Menschenrechts auf Öffentlichkeit verweigert wird, den Entscheid der Anwaltswächter nicht weiterziehen, was mich jedoch nicht daran hindert, es den Scheinheiligen noch mit ein paar öffentlichen Bemerkungen zu besorgen." Es bleibt unklar, ob damit bloss auf die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips verzichtet oder überhaupt auf Beschwerdeführung verzichtet werden soll. Soweit die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachten ist, ist sie offensichtlich unzulässig: 
 
 Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde nur zulässig gegen Entscheide letztinstanzlicher oberer kantonaler Gerichte. Die Zürcher Anwaltsaufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist kein oberes kantonales Gericht; ihre Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wie sich der auf dem Beschluss selber angebrachten Rechtsmittelbelehrung entnehmen lässt. Nur ein Entscheid des Verwaltungsgerichts könnte Gegenstand einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sein. 
 
 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Die unnötig verursachten Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller