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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_29/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
handelnd durch B.________, 
und dieser vertreten durch C.________, 
2. C.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. D.________, c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
2. E.________, c/o Staatsanwaltschaft I 
des Kantons Zürich, 
Gesuchsgegner, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,  
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_172/2014 vom 3. Juni 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Gesuchsteller den ihnen im vorliegenden Verfahren 1F_29/2014 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innerhalb der ihnen angesetzten Nachfrist bis am 12. September 2014 nicht geleistet und ebenfalls kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG gestellt haben; 
 
dass sie zwar mit - wohl versehentlich vom 9. Mai 2014 datierter - Eingabe, die am 18. August 2014 beim Bundesgericht eingetroffen ist, offenbar beantragen wollten, der Vorschuss möge von einem ihnen erst noch zu überweisenden grösseren Betrag von USD in Abzug gebracht werden; 
 
dass ihnen indes mit Schreiben vom 26. August 2014 mitgeteilt worden ist, dass derartige Verrechnungsgeschäfte in den die bundesgerichtlichen Kosten betreffenden Bestimmungen (Art. 62 ff. BGG) nicht vorgesehen sind; 
 
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp