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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_100/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.D.________, 
2. B.D.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner, 
 
gegen  
 
Kanton Luzern, 
handelnd durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern, 
Regierungsrat des Kantons Luzern, 
Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Wasserrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Januar 2017 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Dorfbach (auch Hochrütibach/Tannenbach) führt das Wasser seines Einzugsgebiets in das Dorf von Buttisholz. Dieses wurde in den letzten Jahren wiederholt durch grössere Hochwasserereignisse stark gefährdet, so in den Jahren 2003, 2005, 2007 und 2013. Zusätzlich zum bereits realisierten Hochwasserrückhaltebecken im Gebiet Fürti beabsichtigt der Kanton Luzern im Rahmen eines integralen Hochwasserschutzes auch den Ausbau des Dorfbachs im Siedlungsgebiet von Buttisholz, wodurch das Risiko von Hochwasserschäden weiter reduziert werden soll. 
Das Wasserbauprojekt lag im Jahr 2010 erstmals auf. Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprachen und nach Einspracheverhandlungen am 16. Februar und 20. Dezember 2011 wurde das Projekt angepasst. Namentlich wurde es in vier Teilprojekte (Lose 1-4) unterteilt. Auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 1027, gelegen in der Kernzone A gemäss Zonenplan der Gemeinde Buttisholz, sind im Rahmen von Los 4 (Abschnitt Gemeindehaus - Fürtistrasse) zwei Bachöffnungen und der Neubau eines offenen Betonkanals vorgesehen. Das genannte Grundstück steht im Eigentum von A. D.________. Es wird vermietet an B. D.________, Inhaber des Einzelunternehmens D.________. 
Das angepasste Wasserbauprojekt lag vom 27. September bis 16. Oktober 2013 öffentlich auf. Innert der Einsprachefrist gingen vier Einsprachen ein, darunter jene von A. D.________ und B. D.________ vom 15. Oktober 2013. Am 29. Januar 2014 fand eine Einspracheverhandlung statt. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 bewilligte der Regierungsrat des Kantons Luzern das Wasserbauprojekt mit veranschlagten Kosten von Fr. 1'035'000.-- unter Bedingungen und Auflagen, beschloss dessen Ausführung und erteilte dem Kanton das Enteignungsrecht für den diesbezüglichen Landerwerb. Dabei wies der Regierungsrat die Einsprache von A. D.________ und B. D.________ im Sinn der Erwägungen ab, soweit er darauf eintrat, und erklärte die übrigen drei Einsprachen als erledigt. Gleichzeitig legte er für die betroffenen Grundstücke Baulinien fest. Es wurden keine amtlichen Kosten erhoben. 
Gegen diesen Entscheid reichten A. D.________ und B. D.________ am 11. November 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein. Dieses führte am 9. November 2016 einen Augenschein durch. Mit Urteil vom 11. Januar 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. Es erhob keine amtlichen Kosten und verpflichtete den Kanton Luzern, A. D.________ und B. D.________ eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 17. Februar erheben A. D.________ und B. D.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
Mit Verfügung vom 21. März 2017 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
Das Verwaltungsgericht stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Umwelt hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. 
Die Beschwerdeführer halten an ihrem Standpunkt fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über ein Wasserbauprojekt und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Ausnahmegründe i.S.v. Art. 83 ff. BGG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Sie sind als Eigentümer bzw. Mieter des vom Projekt direkt betroffenen Grundstücks durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich eine Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.; 136 I 229 E. 4.1 S. 235).  
Die Beschwerdeführer rügen keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts. Ebenso wenig zeigen sie substanziiert auf, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben sollte. Vielmehr üben sie insoweit über weite Strecken einzig appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, indem sie ihre eigene Sicht der Dinge darstellen, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. 
 
1.3. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör behaupten, erweist sich ihre Rüge als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat sich rechtsgenüglich mit den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auseinandergesetzt und ist auf die entscheiderheblichen Einwände eingegangen. Der angefochtene Entscheid ist auf 30 Seiten eingehend begründet, sodass es den Beschwerdeführern ohne Weiteres möglich war, diesen sachgerecht anzufechten.  
 
2.  
 
2.1. Hauptzweck des Wasserbauprojekts ist der Hochwasserschutz. Die bestehende Eindolung ist sanierungsbedürftig, da sie derzeit nur aus einem Zementrohr mit einem Durchmesser von 100 cm besteht. Dies ist für die Ableitung eines 30-jährlichen Hochwasserereignisses ungenügend (vgl. Technischer Bericht Hochwasserschutz Buttisholz Dorf, Los 4: Dorfbach/Hochrütibach [Dokument Nr. C2-05-25/TB] vom 20. September 2013). Da eine Vergrösserung der bestehenden Eindolung (Profilverbreiterung) am bisherigen Ort nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanzen technisch nicht mehr möglich ist, erscheint eine Verlegung des Gewässers zwingend. Das bisher in der Mitte des Grundstücks der Beschwerdeführer verlaufende Gewässer soll an die südliche Grundstücksgrenze verlegt und offen geführt werden. Aus Platzgründen soll der Bach in einem mit Betonmauern eingefassten Kanal fliessen.  
 
2.2. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, der neu zu verlegende Bach sei im Bereich ihres Grundstücks (erneut) einzudolen. Eine offene Bachführung erweise sich zum Zweck des Hochwasserschutzes und aus Renaturierungsgründen nicht erforderlich, beeinträchtige jedoch ihre Betriebsabläufe in unzumutbarer Weise, insbesondere da Lastwagen auf dem Grundstück nicht mehr wenden könnten. Damit bewirke die vorgesehene Bachöffnung einen unverhältnismässigen und folglich unzulässigen Eigentumseingriff (Art. 26 BV).  
 
2.3. Durch die geplante Öffnung und Verlegung des Dorfbachs sind die Beschwerdeführer als Grundeigentümer bzw. Mieter in der Eigentumsgarantie betroffen, da ein Teil des Grundstücks nur noch eingeschränkt von ihnen genutzt werden kann bzw. enteignet wird.  
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Eigentumsbeschränkungen stehen, die dem Bürger auferlegt werden. Der staatliche Eingriff muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist er dem Privaten zumutbar. Für die Interessenabwägung massgeblich sind einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und andererseits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen (vgl. BGE 140 I 353 E. 8.7 S. 373 f.). 
 
2.4. Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (WBG; SR 721.100) haben die Kantone den Hochwasserschutz zu gewährleisten, dies in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen (Abs. 1). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Abs. 2).  
Nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) dürfen Fliessgewässer unter anderem korrigiert werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (lit. a) oder dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (lit. c). Die Voraussetzungen gelten alternativ (Urteil 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 6.3.6, in: URP 2010 S. 717). Dabei muss gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 WBG). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 GSchG kann die Behörde in überbauten Gebieten Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 WBG; siehe zum Ganzen Urteil 1C_255/2013 vom 24. Juni 2013 E. 2). 
Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG kann die Behörde Ausnahmen bewilligen für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist (oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt). 
Hinzuweisen ist ferner auf das kantonale Wasserbaugesetz vom 30. Januar 1979 (WBG/LU; SRL 760; insb. § 11 und 12 WBG/LU). 
 
2.5. Die angefochtene Massnahme stützt sich damit auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage (eingehend: BGE 140 I 168 E. 4.1 S. 170 ff., in: Pra 2014 Nr. 107 S. 861; siehe auch Urteil 1A.157/2006 vom 9. Februar 2007 E. 3.3), was von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde auch nicht bestritten wird.  
 
2.6. Bei den in Art. 76 und 78 BV verankerten Anliegen des Hochwasser- und des Naturschutzes handelt es sich um wichtige öffentliche Interessen, welche durch die in E. 2.4 hiervor wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen näher umschrieben werden (vgl. Urteil 1A.157/2006 vom 9. Februar 2007 E. 3.4).  
 
2.7. Von den Beschwerdeführern bestritten wird, wie dargelegt, die Verhältnismässigkeit der Massnahme.  
 
2.7.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die geplante Massnahme sei geeignet, um die beabsichtigten Ziele des Hochwasserschutzes und der Renaturierung zu erreichen. Mit der geplanten Offenlegung des Bachs könne neben der Gewährleistung des Hochwasserschutzes auch eine zumindest teilweise Renaturierung erreicht werden, was mit einer erneuten Eindolung nicht möglich wäre. Eine Überdeckung des Bachs stelle daher von vorneherein keine gleich geeignete, mildere Alternative dar. Eine offene Wasserführung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer sei für diese auch zumutbar. Die geplante Verlegung des Gewässers an die Grundstücksgrenze erscheine grundsätzlich sinnvoll und auch im Interesse der Beschwerdeführer. So würden die Gebäude auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 1027 anders als bisher nun gegenüber dem Dorfbach den Gewässerabstand von 6 m innerhalb der Bauzone einhalten, womit das Verbot entfalle, bauliche Veränderungen vorzunehmen, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgingen (vgl. § 5 f. WBG/LU). Zwar würde es eine (Teil-) Überdeckung des Bachs erlauben, dass Lastwagen auf dem streitbetroffenen Grundstück weiterhin wenden könnten. Am Augenschein vom 9. November 2016 habe der Beschwerdeführer 2 indes eingeräumt, dass Lastwagenlieferungen in der Regel nur einmal pro Woche erfolgen würden und dass die Lastwagen teilweise auch weiter oben auf dem Vorplatz bei den Kundenparkplätzen (näher zur Strasse) entladen würden. Weiter sei am Augenschein festgestellt worden, dass auf einem rund 2 m breiten Streifen entlang der Südgrenze des Grundstücks Gbbl. Nr. 1027 - ungefähr im Bereich, wo nach den Plänen des Kantons das versetzte und offengelegte Gewässer verlaufen solle - verschiedene Behälter und Gegenstände gelagert würden. Es sei durchaus möglich, diese rund 2 - 2,5 m weiter nördlich zu platzieren, ohne dass die Betriebsabläufe übermässig gestört würden. Im Weiteren erscheine es praktikabel, dass Lastwagen zur Entladung von oder Beladung mit Gütern entweder - was bereits heute teilweise der Fall sei - von der Strasse nur bis zum Vorplatz bei den Kundenparkplätzen oder gegebenenfalls (mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehren) rückwärts weiter auf den Südteil des Grundstücks fahren würden. Zudem gebe es keinen überzeugenden Hinweis darauf, dass es nicht möglich sein sollte, auch bei um 2 - 2,5 m engeren Platzverhältnissen auf der verbleibenden Fläche im Südteil des Grundstücks (gemäss Plänen immerhin noch rund 8 m breit und rund 25 - 28 m lang), Revisionsarbeiten an grösseren Pumpen durchzuführen. Nach dem Gesagten seien die Folgen einer gänzlichen Öffnung des an die Grundstücksgrenze zu verlegenden Dorfbachs für die Beschwerdeführer als Grundeigentümer und Mieter durchaus noch zumutbar, selbst wenn sich dadurch gewisse Beschränkungen für den Betrieb ergäben. Die angefochtene Massnahme sei folglich verhältnismässig.  
 
2.7.2. Das BAFU hat in seiner Stellungnahme im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeführt, aus Sicht des Hochwasserschutzes lägen keine Gründe vor, die gegen eine offene Gewässerführung sprechen würden. Vielmehr sei eine solche im Fall einer Überlast stabiler als ein geschlossenes System. Selbst der gemäss Projekt vorgesehene, mit Betonmauern eingefasste Kanal stelle im Vergleich zu einem eingedolten Gewässer eine deutliche ökologische Aufwertung dar, zumal die Sohle mit natürlichem Geschiebe gestaltet werden solle. Die offene Gerinneführung ermögliche die Längsvernetzung von Fischen und biete Lebensraum für wirbellose Organismen. Aufgrund der engen Platzverhältnisse auf der Parzelle der Beschwerdeführer sei es demgegenüber nachvollziehbar, dass das Gewässer in einem mit Betonwänden eingefassten Gerinne geführt werden solle und die Ufer und Böschung nicht naturnah gestaltet werden könnten.  
 
2.7.3. Die Eignung der Massnahme zur Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des Hochwasserschutzes und der Renaturierung wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht bestritten.  
Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. 2.4 hiervor) ergibt sich die Notwendigkeit, sie koordiniert anzuwenden: Massnahmen zum Hochwasserschutz müssen die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes integrieren und umgekehrt (BGE 140 I 168 E. 4.2.2 S. 174 f.). Selbst wenn mit einer neuerlichen Eindolung des verlegten Bachs das Ziel des Hochwasserschutzes ebenfalls erreicht werden könnte, stellt sie keine gleich geeignete, mildere Massnahme dar. Eine Eindolung bedeutet die grösstmögliche Beeinträchtigung eines Fliessgewässers, welche dazu führt, dass beinahe alle natürlichen Funktionen des Gewässers weitgehend eingeschränkt werden (vgl. Urteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 8.2, in: URP 2013 S. 113). Wie vom BAFU als Fachbehörde in seiner Stellungnahme im bundesgerichtlichen Verfahren hervorgehoben, könnten mit einer Eindolung (auch mit Fischfenstern) die ökologischen Funktionen, die bei einer Offenlegung wiederhergestellt würden, nicht gewährleistet werden. Es bestehen damit keine alternativen, gleich geeigneten Massnahmen zur vorgesehenen Bachöffnung, um die Ziele des Hochwasserschutzes  und der Renaturierung gleichermassen zu erreichen.  
Im Übrigen erlaubt, wie erwähnt, Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen nur, wenn eine offene Wasserführung nicht möglich ist. Im Sinne dieser Bestimmung kann auf eine offene Wasserführung verzichtet werden, wenn die räumlichen Verhältnisse eine offene Bachführung verunmöglichen oder unzumutbar erschweren (vgl. Christoph Fritzsche, in: Hettich / Jansen / Norer [Hrsg.], Kommentar GSchG / WBG, 2016, N. 21 zu Art. 38 GSchG). Im zu beurteilenden Fall sind die Platzverhältnisse, wie von der Vorinstanz dargelegt, nicht derart prekär (vgl. E. 2.7.1), dass eine offene Wasserführung unzumutbar erschwert würde. Das Bundesrecht lässt somit keinen Raum für die von den Beschwerdeführern als mildere Massnahme vorgeschlagene Eindolung des Bachs im Bereich ihres Grundstücks (eingehend: BGE 140 I 168 E. 4.2.2 S. 174 f.). 
Die Vorinstanz hat die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Erhalt der bisherigen Grundstücksfläche eingehend gewürdigt und zugleich relativiert. Wie von ihr zutreffend geschlossen, erscheinen die sich daraus ergebenden Einschränkungen bei den Betriebsabläufen (verminderte Lagerfläche, fehlende Wendemöglichkeit für Lastwagen) durchaus zumutbar. Die gewichtigen öffentlichen Interessen des Hochwasser- und des Naturschutzes überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführer deutlich. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots.  
 
3.2. Soweit die Rüge den Begründungsanforderungen überhaupt genügt (vgl. E. 1.2 hiervor), erweist sie sich als unbegründet.  
Wie von der Vorinstanz dargelegt (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4.4) und von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten, unterscheidet sich die Gefährdungssituation im streitbetroffenen Bereich des Dorfbachs, wo das Zentrum des Siedlungsgebiets von Hochwassern bedroht ist, wesentlich von anderen Gewässerabschnitten. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots läge indes nur dann vor, wenn eine rechtsanwendende Behörde zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (vgl. anstelle vieler: BGE 136 I 345 E. 5 S. 347 f.; siehe zum Ganzen auch Urteil 1C_466/2013 vom 24. April 2014 E. 5, nicht publ. in: BGE 140 I 168). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer fechten ebenfalls den vorinstanzlichen Parteikostenentscheid an.  
 
4.2. Das Bundesgericht überprüft einen solchen Entscheid daraufhin, ob die Anwendung der kantonalen Bestimmungen Bundesrecht verletzt, insbesondere gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409; Urteile 1C_99/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3 und 1C_432/2012 vom 14. August 2013 E. 3).  
Die Beschwerdeführer rügen indes keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts (vgl. auch E. 1.2 hiervor), insbesondere von § 87 des kantonalen Enteignungsgesetzes (EntG/LU; SRL Nr. 730) und von § 201 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL Nr. 40). Insbesondere setzen sie sich mit den Gründen, welche die Vorinstanz für die Reduktion der Parteientschädigung anführt, nicht näher auseinander. 
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die kantonalen Behörden im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Luzern, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für Umwelt und der Gemeinde Buttisholz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner