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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_735/2022  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 
1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Erbschaft), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. August 2022 (1U 22 9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Beschwerdeführerin ist eine von vier Töchtern der anfangs 2016 verstorbenen Erblasserin, welche diese alle enterbt, mit ihrem Ehemann einen Ehevertrag abgeschlossen und testamentarisch die UNICEF als Erbin eingesetzt hatte. 
Mit Klage vom 31. Oktober 2017 verlangte die Beschwerdeführerin nebst der Feststellung des Nachlasses namentlich die Feststellung der Nichtigkeit des Testamentes und des Ehevertrages. 
Mit Urteil vom 14. März 2022 stellte das Bezirksgericht Luzern fest, dass nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung kein teilbarer Nachlass bestehe, und wies im Übrigen sämtliche Begehren ab. 
 
B.  
Für das Berufungsverfahren wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 25. August 2022 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und nicht dargelegter Prozessarmut ab. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2022 an das Bundesgericht, wobei sie auch Begehren zur Sache selbst und sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin vorgehalten, mit dem angegebenen monatlichen Einkommen von EUR 2'142.-- für das Jahr 2021 und den zwei deutschen Steuererklärungen aus den Jahren 2019 und 2020 ihre Einkommens- und Vermögenssituation nur höchst lückenhaft offengelegt und dokumentiert und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Nebst München habe sie primär in Marbella Wohnsitz, weshalb die deutschen Steuererklärungen wenig aussagekräftig seien. Unterlagen zur Geschäftsbuchhaltung habe sie entgegen der Aufforderung nicht eingereicht, ebenso wenig die einverlangte Bestätigung des Steueramtes ihrer Wohnsitzgemeinde. Auch Angaben über allfällige Ersatzeinkommen würden fehlen. Zur Vermögenssituation würden ebenfalls kaum Angaben und Belege vorliegen. Während sie im erstinstanzlichen Verfahren noch von drei bzw. zwei Autos gesprochen und zwei Lebensversicherungen angegeben habe, werde nunmehr nur noch ein Auto erwähnt (obwohl noch zwei Motorfahrzeugversicherungen ersichtlich seien) und keine Versicherung mehr deklariert. Sodann liefere sie keine Informationen zum mutmasslichen Konto bei der Banco B.________ S.A. oder zu den Edelsteinen und Goldmünzen im Wert von mindestens EUR 1'130'000.--, die sich angeblich in einem Tresorschliessfach befänden, dessen Eigentum sie beanspruche. Vor diesem Hintergrund sei es nicht möglich nachzuvollziehen, wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt finanziere und aus welchen Mitteln sie die von ihr geltend gemachten Auslagen von monatlich EUR 2'955.-- bestreite. 
 
4.  
Die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen beschlagen in erster Linie die Beweiswürdigung. Die diesbezüglichen weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführerin - welche zusammengefasst dahin gehen, dass sie als freie Redakteurin bzw. Journalistin ohne regelmässige Aufträge arbeite und ihr Einkommen seit der Covid-19-Pandemie "nahezu null" bzw. "weniger als wenig" betrage sowie dass sie ohne festen Wohnsitz sei und jeweils spontan bei Freunden unterkomme - bleiben allesamt appellatorisch; eine Verfassungsrüge, namentlich eine Willkürrüge in Bezug auf die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung ist nicht auszumachen. Damit kann auf die betreffenden Ausführungen nach dem in E. 2 Gesagten nicht eingetreten werden. 
 
5.  
In rechtlicher Hinsicht geht es um die im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege geltende Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO) und um die Folgen von deren Verletzung. Diesbezüglich hält die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen fest, alles korrekt ausgefüllt und ihren Verpflichtungen bei der Feststellung des Einkommens und Vermögens nachgekommen zu sein. Eine spezifische Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen der Vorinstanz findet aber nur insoweit statt, als Ausflüchte vorgebracht werden, weshalb keine näheren Angaben möglich gewesen seien oder wieso sie über die erwähnten Vermögenswerte nicht (selbst) verfügen könne; dies betrifft aber wiederum die Sachverhaltsfeststellung und die Ausführungen bleiben auch hier rein appellatorisch. Ebenso wenig hilft das sinngemässe Abschieben von Versäumnissen auf ihren damaligen Anwalt und nichts zur Sache tut schliesslich das Vorbringen, die Vorinstanz betreibe mit verschiedenen Unterstellungen Rufschädigung. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unzureichend begründet, soweit sie sich als zulässig erweist, und es kann deshalb auf sie nicht eingetreten werden. 
 
7.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli