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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1146/2022  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, 
Verwaltungszentrum Eggbühl, 
Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Übertretung von Verkehrsvorschriften); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. August 2022 (UH210305-O/U/HON). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 7. Mai 2021 wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften zu einer Busse von Fr. 140.-- verurteilt. Zudem wurde ihm eine Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 150.-- auferlegt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Das Stadtrichteramt wies ihn am 1. Juni 2021 darauf hin, dass seine Einsprache nach Ablauf der zehntägigen Frist und damit verspätet eingereicht worden sei. Wenn bis zum 21. Juni 2021 kein Rückzug erfolge, werde die Einsprache zur Prüfung ihrer Gültigkeit dem Bezirksgericht Zürich vorgelegt. Nachdem der Beschwerdeführer sinngemäss erklärte, an der Einsprache festzuhalten, überwies das Stadtrichteramt dem Bezirksgericht Zürich die Akten, welches am 23. Juli 2021 wegen Verspätung auf die Einsprache nicht eintrat und festhielt, der Strafbefehl sei rechtskräftig geworden. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 17. August 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. 
 
2.  
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig gegen den Strafbefehl vom 7. Mai 2021 Einsprache eingereicht hat oder nicht. Mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen macht er vor Bundesgericht geltend, es sei ein Trick der Schweizer Gerichte, eine viel zu kurze Einsprachefrist von 10 Tagen zu erlassen, sodass der Laie die Frist verpasse und die Beschwerden abgeschrieben werden könnten. Die Kritik geht an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei der Frist zur Einspracheerhebung nach Art. 354 Abs. 1 StPO um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckbar ist (Art. 89 Abs. 1 StPO). Dass und inwiefern die Vorinstanz unter diesen Umständen das Fairnessgebot und/oder das Diskriminierungsverbot im Sinne der EMRK verletzt haben könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG), vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht im Ansatz zu sagen. Soweit er zudem das im rechtskräftigen Strafbefehl festgesetzte Bussgeld als zu hoch und die auferlegte Gebührenpauschale als unverhältnismässig kritisiert, ist er mit diesen nicht zum Verfahrensgegenstand gehörenden Vorbringen nicht zu hören. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, es gebe keine Beweise, dass er etwas falsch gemacht habe. Inwiefern der vorinstanzliche Kostenspruch, welcher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO und der Gebührenverordnung des Obergerichts erging, bundesrechtswidrig sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer ebenso wenig in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auf. 
Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 17. August 2022 gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen nicht sachbezogenen Anträgen, Vorbringen und Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 6B_685/2022 vom 29. Juni 2022 den Beschwerdeführer betreffend). Das Gesuch um aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill