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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1228/2021  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stössel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren in nicht fahrfähigem Zustand etc.; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. Juni 2021 (ST.2020.86-SK3 / Proz. Nr. ST.2018.43924). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, er habe am Samstag, 8. Dezember 2018, zwischen 03.00 und 04.00 Uhr, nach einem Aufrichtfest in U.________ alkoholisiert den Personenwagen von B.________ in dessen Garage behändigt und sei beim Rückwärtsfahren aus der Garage linksseitig gegen eine Steinmauer geprallt und nach V.________ gefahren, ohne sich um den Schaden zu kümmern. In V.________ habe er den Personenwagen quer auf der Strasse abgestellt und sich zu Fuss zu seinem Wohnort begeben. Er habe den Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,56 und maximal 2,50 Gewichtspromille gelenkt. 
 
B.  
Das Kreisgericht Wil verurteilte A.________ am 29. April 2020 wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentration, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Verkehrsunfall und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie wegen mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 170.--, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 850.--. 
 
Das Kantonsgericht St. Gallen wies am 18. Juni 2021 die Berufung von A.________ ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts. 
 
C.  
A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, die Entscheide des Kreisgerichts und der Vorinstanz (vorbehältlich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen mehrfacher Übertretung des BetmG) aufzuheben, ihn freizusprechen und im Falle der Bestätigung der Schuldsprüche die Busse auf Fr. 350.-- festzusetzen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2021 abgewiesen. 
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf die beantragte Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8). Es hat nicht in den Akten nach der Begründetheit von nur schwer einzuordnenden Beschwerdevorbringen zu forschen (Urteile 6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.1; 6B_377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.3; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.1).  
 
2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV), wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; Urteil 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 1). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.3. Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen nur mit beschränkter Kognition (NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz BGG, 2. Aufl. 2015, N. 15 zu Art. 105 BGG). Wer vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteil 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2).  
 
2.4. Nach konstanter Rechtsprechung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 141 I 60 E. 3.3). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1).  
 
2.5. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.5).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein DNA-Profil des auf dem Zündschlüssel des Fahrzeugs von B.________ festgestellten DNA-Mischprofils stamme von ihm, doch sei er bei der Aussage geblieben, seine DNA sei am Abend des Aufrichtfests oder bei der Feuerwehr auf den Schlüssel gelangt. Mikrospuren (Fasern) seien nicht ausgewertet und die Garagentüre nicht auf Spuren untersucht worden. Die vorhandenen und eben nicht vorhandenen DNA-Spuren sprächen gegen ihn als Täter. Den Wohnsitz von B.________ habe er nicht gekannt. Es mache keinen Sinn, dass er 900 m in die zu seinem Wohnort entgegengesetzte Richtung zum Wohnsitz von B.________ laufe, nur um einen Fussweg von 2,3 km vom Aufrichtfest direkt zu seinem Wohnort zu vermeiden (Beschwerde Ziff. 30). Dass er sich an das Kerngeschehen des späteren Abends und den Nachhauseweg nicht mehr erinnere, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Aus den Ortsgegebenheiten werde klar, dass er zu Fuss nach Hause gelaufen sei. Indem die Vorinstanz das als unglaubhaft erachte, handle sie willkürlich (Beschwerde Ziff. 32). Er habe an der Berufungsverhandlung bestritten, sich bei B.________ entschuldigt und ihm angeboten zu haben, den Schaden zu ersetzen.  
Alternativ macht er geltend, würden sämtliche Widersprüche im angeklagten Tathergang berücksichtigt, sei es viel wahrscheinlicher, dass B.________ den Schaden an seinem Fahrzeug selbst verursacht habe (oder allenfalls seine Frau) oder dass er nach einem allenfalls negativ ausgegangenen Entscheid der Versicherung die passende Gelegenheit abgewartet habe, um den Schaden jemandem anzuhängen. Dass B.________ den Schlüssel habe stecken lassen und die Garagentüre nicht abgeschlossen habe, sei völlig unglaubhaft. Die Vorinstanz stelle ungefiltert auf dessen Aussagen ab, blende den unübersehbaren Zweifel aus und verletze Art. 10 Abs. 3 StPO. Die Beweise sprächen klar gegen seine Täterschaft. Die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft hätten krass gegen Art. 6 StPO verstossen und diverse Untersuchungshandlungen unterlassen. Es gebe lediglich Indizien und keinen einzigen Beweis. 
 
3.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung nichts zur Entwendung des Fahrzeugs zu sagen vermocht und angegeben, nicht zu wissen, wie er in dieser Nacht nach Hause gekommen sei. Er könne sich "an nichts mehr erinnern an diesem Abend" (Entscheid S. 5). Das Fahrzeug sei ca. 50 m von seinem Wohnort quer in der Strasse stehend, unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel aufgefunden worden. Er sei erheblich alkoholisiert gewesen. B.________ habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zuerst bei ihm ins Fahrzeug eingestiegen sei. Er habe ihm gesagt, dass er ihn nicht nach Hause fahren könne. Er habe C.________ ins Dorf gefahren und bei der Rückkehr den Beschwerdeführer ca. 300 m entfernt von seinem (B.________s) Wohnsitz zu Fuss unterwegs gesehen. Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei "abgeholt" worden, habe widerlegt werden können. Für den Anklagesachverhalt spreche, dass am Zündschloss ein DNA-Mischprofil mit eindeutiger Zuordnung des einen Profils an den Beschwerdeführer habe festgestellt werden können. Es erscheine trotz der starken Angetrunkenheit nicht glaubhaft, dass er nicht gewusst habe, wie er nach Hause gekommen sei ("so ab 24.00 Uhr weiss ich eigentlich nichts mehr"; Entscheid S. 8). Er habe sich nach glaubhafter Aussage von B.________ bei diesem nach Schäden erkundigt. Jedenfalls das Gespräch als solches habe der Beschwerdeführer bestätigt. Der Anklagesachverhalt sei rechtsgenüglich erstellt.  
 
3.3. Bestehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Die denktheoretisch nie auszuschliessende Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrelevant (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 10 StPO). Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).  
 
3.4. Der Beschwerdeführer stellt im Wesentlichen eine eigene Version und Interpretation des Geschehens der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung gegenüber. Anfechtungsgegenstand und damit zu prüfendes Substrat bildet der letztinstanzliche Entscheid, nicht eine abweichende Parteiversion. Eine Willkür anhand einer eigenen Version aufzuzeigen, nützt nichts.  
Eine für den Beschwerdeführer günstigere Tatversion ist vernünftigerweise auszuschliessen (vgl. etwa die vorgetragene Alternativversion, oben E. 3.1, zweiter Absatz). Nach den nicht bestreitbaren Feststellungen der Vorinstanz, stieg der Beschwerdeführer zunächst in das Fahrzeug von B.________ ein, wurde von diesem abgewiesen und will den 2,3 km langen Fussweg im Dezember nach Hause zu Fuss gegangen sein, kann sich aber nach seinen Angaben an nichts mehr erinnern. Er wurde von B.________ in ca. 300 m Entfernung von dessen (B.________s) Wohnsitz gesehen, also in der entgegengesetzten Richtung zum eigenen Wohnsitz des Beschwerdeführers, der aber angab, er sei "abgeholt" worden, was widerlegt werden konnte. Insbesondere befand sich auf dem Zündschlüssel ein DNA-Profil des Beschwerdeführers. Unbehelflich wird das Vorliegen von Beweisen mit der Aussage, es lägen lediglich Indizien vor, bestritten. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (HAUSER/SCHWERY/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 277 f.). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteil 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3; ausführlich Urteil 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.). Die Strafverfolgungsbehörden konnten willkürfrei von weiteren Beweiserhebungen absehen (vgl. oben E. 2.4). 
In der Beschwerde wird im Sinne eines Plädoyers der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt mit umfänglichen Ausführungen und Alternativszenarien bestritten, die ungeeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Auf die appellatorische Beschwerdeführung ist nicht weiter einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. Für den Fall der Bestätigung der Schuldsprüche akzeptierte der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz die Geldstrafe und die Busse von Fr. 300.-- für die Widerhandlungen gegen das BetmG. Angefochten wird bezüglich der Widerhandlungen gegen das SVG neben der Busse von Fr. 50.-- für SVG-Übertretungen (erstinstanzlicher Entscheid S.14) die zusätzlich ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 500.--. Der Beschwerdeführer macht geltend, er komme nicht ungeschoren davon, er müsse bereits die Übertretungsbusse bezahlen, ihm drohe der Ausweisentzug und er werde im Fortkommen als Bauleiter eingeschränkt; die Verbindungsbusse sei nicht notwendig, er sei durch die Folgen des Strafverfahrens "schon genug bestraft" (Beschwerde Ziff. 69 ff.).  
 
4.2. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese sogenannte Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen; die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse, der lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen darf, müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Mit ihr soll trotz Gewährung des bedingen Vollzugs der Hauptstrafe ein spürbarer Denkzettel verpasst werden. Sie dient hier spezialpräventiven Zwecken (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.2, 3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, ist nach der Rechtsprechung die Obergrenze grundsätzlich bei einem Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).  
 
4.3. Hauptstrafe bildet eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 170.--. Die 1/5-Regel ist mit der moderaten Verbindungsbusse eingehalten. Diese ist angesichts einer einschlägigen Vorstrafe wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand aus spezialpräventiven Gründen angezeigt (Entscheid S. 18). Das der Vorinstanz zustehende Strafzumessungsermessen (BGE 144 IV 313 E. 1.2) ist nicht verletzt.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw