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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_541/2021  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Reto Gfeller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.B.________, 
handelnd durch C.B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Handlungen mit einem Kind; Landesverweisung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Februar 2021 (SB200435-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.________ zusammengefasst vor, am 20. September 2019 gegen 18.30 Uhr mit seinem Fahrzeug an einer Bushaltestelle in U.________ angehalten zu haben, dort die Beifahrerscheibe seines Fahrzeuges heruntergelassen und in der Folge vor B.B.________ seine Hand an seinem entblössten Glied auf und ab bewegt zu haben, wobei er den Blickkontakt mit B.B.________ gesucht und somit gewollt habe, dass diese ihm beim Onanieren zuschaue. Bei diesen Handlungen sei es ihm egal gewesen, dass B.B.________ das 16. Altersjahr noch nicht erreicht habe. 
 
B.  
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Juni 2020 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 22. Februar 2021 der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 180.-- und verwies ihn für die Dauer von fünf Jahren des Landes. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots sah es ab. Es ordnete die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils von A.________ an, verpflichtete ihn, B.B.________ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind von Schuld und Strafe freizusprechen, und es seien die Anordnung der Landesverweisung, die Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung an B.B.________ sowie die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils aufzuheben. Die Kosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten sowie eine angemessene Genugtuung zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz verletze Art. 343 Abs. 3 StPO und stelle den Sachverhalt im Ergebnis willkürlich fest, indem sie die Beschwerdegegnerin 2 trotz der bestehenden "Aussage gegen Aussage"-Situation anlässlich der Berufungsverhandlung nicht nochmals einvernommen habe.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne im vorliegenden Fall trotz eines Vier-Augen-Delikts von einer erneuten Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 abgesehen werden. Diese sei bereits in der Untersuchung und vor der ersten Instanz ausführlich befragt worden, wobei in ihren Aussagen keine groben Widersprüche oder ähnlich gelagerte Ungereimtheiten zu Tage getreten seien, die es als zwingend erscheinen liessen, dass sich auch das Berufungsgericht einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffe. Ferner sei zu berücksichtigten, dass vorliegend ein minderjähriges Opfer zur Einvernahme vorgeladen werden müsste, das zuvor bereits zwei Mal in Anwesenheit des Beschwerdeführers befragt worden sei. Schliesslich sei eine weitere Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 von keiner Partei beantragt worden. So unterstelle der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 explizit nicht, dass ihre Aussagen eine wissentlich und willentlich vorgetragene Falschaussage darstellten. Er mache vielmehr geltend, dass es zu einer Fehlwahrnehmung gekommen sei. Somit sei von einer neuerlichen Befragung der Beschwerdegegnerin 2 rund eineinhalb Jahre nach dem angeklagten Ereignis auch kein wesentlicher Mehrwert für die Sachdarstellung zu erwarten (Urteil S. 6 f.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).  
 
1.3.2. Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.1; 143 IV 408 E. 6.2.1, 288 E. 1.4.1). Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288 E. 1.4.1 und E. 1.4.4; Urteil 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3.3. Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3.4. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.4; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.5; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig sei (Urteile 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.4; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.5; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde im Vorverfahren mehrfach einvernommen und auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Während die polizeiliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattfand, nahm er an deren Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und vor der ersten Instanz teil. Die Vorinstanz hat zu Recht von Amtes wegen geprüft, ob die Beschwerdegegnerin 2 auch an der Berufungsverhandlung zu befragen ist und kam mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass auf deren erneute Einvernahme verzichtet werden kann. Mit seinen Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 notwendig ist. Ihm ist nicht zu folgen, wenn er alleine daraus, dass eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vorliegt, ableitet, die ihn belastende Aussage der Beschwerdegegnerin 2 müsse vor der Berufungsinstanz erneut erhoben werden. Die Bestimmung von Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen lediglich eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3; 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 6.3). Der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenüglich auf (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb vorliegend eine Ausnahme von der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen sollte, die eine erneute Befragung der Beschwerdegegnerin 2 vor der Vorinstanz von Amtes wegen erfordert hätte. Er beschränkt sich darauf, geltend zu machen, die persönliche Befragung der Beschwerdegegnerin 2 wäre angezeigt gewesen, weil sich in deren Aussagen relevante Widersprüche gezeigt hätten und die Aussagen auch aufgrund der übrigen Tatumstände unglaubhaft seien, ohne jedoch seine Behauptung näher zu begründen. Insgesamt handelt die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens, indem sie auf eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO als unbegründet.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung und bezeichnet diese als willkürlich. Zudem rügt er, die Vorinstanz nehme eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor und verletze Art. 6, Art. 10, Art. 139 und Art. 343 i.V.m. Art. 193 StPO sowie Art. 29 BV, indem sie seinen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abweise.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022 E. 3.1.2; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.2.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteil 6B_523/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers ausführlich und gelangt zum Schluss, dass die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin 2 insgesamt nachvollziehbar sei, während die Version des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten, auf die sie näher eingeht, nicht zu überzeugen vermöge. In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander. Schliesslich hält sie zusammenfassend fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht - wie von der Verteidigung vorgebracht - im Vorbeigehen in das Innere des Fahrzeugs geblickt und sich dabei vermehrt auf das Gesicht des Beschwerdeführers konzentriert habe, sondern, dass sie für einen kurzen Augenblick angehalten habe, beim Blick in das Wageninnere zuerst das erigierte Glied des Beschwerdeführers wahrgenommen und danach dessen fokussierten Blick gesehen habe. Die Vorinstanz erwägt, der Beweisergänzungsantrag des Beschwerdeführers auf Vornahme eines Augenscheins zwecks Nachspielens des von der Verteidigung geltend gemachten Sachverhalts erweise sich daher von Beginn weg als ungeeignet, zumal damit eine Tatsache aus einer Sachverhaltsvariante bewiesen werden soll, die sich so nicht erstellen lasse bzw. so nicht zugetragen habe. Entsprechend sei der Beweisergänzungsantrag abzuweisen (Urteil S. 11 ff.).  
Der Beschwerdeführer setzt sich weder in Zusammenhang mit der Rüge der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung noch mit jener der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung mit den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Soweit er sich vielmehr darauf beschränkt, darzulegen, wie sich der Sachverhalt seines Erachtens zugetragen habe, ohne auf die abweichende Argumentation der Vorinstanz einzugehen, genügt seine Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er ausführt, die Annahme, dass er in seinem Auto herumfahrend und einen Imbissstand suchend mitten am Tag an eine ihm unbekannte Bushaltestelle fahre, dort anhalte, eine Erektion bekomme, das Fenster herunterlasse und dies tun soll, um ein ihm nicht bekanntes minderjähriges Mädchen in seine Selbstbefriedigung miteinzubeziehen, sei derart unplausibel und widerspreche sämtlichen Erfahrungen des Alltagslebens, dass diese Annahme als willkürlich bezeichnet werden müsse (Beschwerde S. 8). Gleiches gilt, wenn er in Zusammenhang mit den Sachverhaltsfeststellungen zum subjektiven Tatbestand geltend macht, es erweise sich als unglaubhaft, dass er auf einer stark befahrenen Strasse, während es noch hell sei, anhalte, eine Erektion bekomme, zu masturbieren beginne und dann das zufällig vorbeigehende Mädchen als jünger als 16 Jahre erkenne und deshalb das Fenster herunterlasse, um es miteinzubeziehen (Beschwerde S. 9). 
Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik keine Willkür in der vorinstanzlichen (antizipierten) Beweiswürdigung aufzuzeigen. Soweit er geltend macht, die zeitliche Komponente, namentlich die Dauer, welche der Beschwerdegegnerin 2 während des Vorbeigehens zur Verfügung gestanden habe, sei derart kurz gewesen, dass diese das eigentliche Geschehen gar nicht richtig habe wahrnehmen können, weicht er von der obgenannten vorinstanzlichen Feststellung ab, wonach die Beschwerdegegnerin 2 gerade nicht im Vorbeigehen in das Wageninnere geblickt, sondern für einen kurzen Augenblick stehen geblieben sei, ohne aufzuzeigen, dass diese willkürlich ist. Damit erweist sich auch die Rüge der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. Den Beweisantrag begründete der Beschwerdeführer vor Vorinstanz (wie auch seine damit verbundene Rüge vor Bundesgericht) damit, der Augenschein diene dazu, festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 2 das von ihr Geschilderte nicht so wahrgenommen haben könne bzw. das Gesehene falsch interpretiert habe, da sie an seinem Auto ohne stehenzubleiben vorbeigegangen sei. Da sie in diesem Punkt aufgrund der bereits erhobenen Beweise zu einer abweichenden Einschätzung gelangt, ohne dass der Beschwerdeführer behauptet, diese sei willkürlich bzw. das beantragte Beweismittel wäre geeignet, diese Einschätzung zu beeinflussen, verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie auf die Vornahme des Augenscheins verzichtet. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Argumentation ein. 
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung aufzuzeigen. Auch die Rüge, die Vorinstanz weise seinen Beweisantrag zu Unrecht ab, erweist sich als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz wende Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB bundesrechtswidrig an, da vorliegend die von Lehre und Rechtsprechung geforderte Intensität des Miteinbeziehens in die sexuelle Handlung, die ähnlich gross sein müsse, wie die Vornahme der Handlung, beim zufälligen Vorbeigehen und einem kurzen Blick ins Wageninnere nicht gegeben sei.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, Praxis sowie Lehre würden das Onanieren im Beisein eines Kinder einhellig als Einbezug in eine sexuelle Handlung erachten, sofern das Kind den Akt sinnlich unmittelbar wahrgenommen habe. Die Tatbestandsvariante des Einbeziehens eines Kindes in eine sexuelle Handlung setze voraus, dass jemand allein oder zusammen mit anderen eine geschlechtliche Handlung mit Wissen und Willen vor einem Kind vollziehe, ohne dass es zu einer körperlichen Berührung zwischen Täter und Opfer komme. Dabei müsse das Kind den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als solchen unmittelbar wahrnehmen und nicht lediglich Begleitumstände wie fehlende Bekleidung im Bereich des Unterkörpers. Dies sei vorliegend ohne Weiteres der Fall, habe die Beschwerdegegnerin 2 doch wiederholt beschrieben, dass sie das Glied des Beschwerdeführers gut habe sehen können und insbesondere auch wahrgenommen habe, dass es erigiert gewesen sei und der Beschwerdeführer daran Auf-und-Ab-Bewegungen vorgenommen habe. Es sei mithin bei der Vornahme einer sexuellen Handlung durch eine männliche Einzelperson, bei welcher ein Kind einbezogen werde, auch nur wenig Schwerwiegenderes als eine Selbstbefriedigung erdenklich. In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zumindest in Kauf genommen, dass das von ihm fokussierte Mädchen noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, zumal sich das Alter der Beschwerdegegnerin 2 zum Tatzeitpunkt nicht direkt im Grenzbereich des Schutzalters bewegt habe und die Konsultation der teilweisen Aufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 durchaus auf deren altersentsprechendes Aussehen schliessen lasse. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 gezielt und somit direktvorsätzlich in die sexuelle Handlung einbezogen, da er unmittelbar vor ihr das gegen sie gerichtete Beifahrerfenster heruntergelassen habe, um sie auf sich aufmerksam zu machen, und sie in der Folge im Zuge seiner Selbstbefriedigung mit den Augen direkt fixiert habe (Urteil S. 20 ff.).  
 
3.3. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer solchen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3).  
Die Tatbestandsvariante des Einbeziehens setzt voraus, dass der Täter das Kind zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualobjekt macht. Das Kind muss den Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzen unmittelbar sinnlich wahrnehmen. Nicht erforderlich ist, dass das Kind den Vorgang als sexuelle Handlung begreift; was der Täter mit seiner Handlung bezweckt, muss es nicht verstehen (BGE 129 IV 168 E. 3.1 f.; Urteile 6B_123/2020 vom 26. November 2020 E. 6.2; 6B_159/2018 vom 17. Mai 2018 E. 3.3; 6B_324/2017 vom 8. März 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen; PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 17 und N. 20 zu Art. 187 StGB; AIMÉE H. ZERMATTEN, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 26 f. zu Art. 187 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 187 StGB; DUPUIS ET AL., Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 37 zu Art. 187 StGB). Die Tatbestandsvariante des Einbeziehens erfordert eine Verhaltensweise von einiger Erheblichkeit, mithin eine ähnlich intensive Beteiligung des Kindes wie bei den anderen beiden Tatbestandsvarianten der Vornahme oder der Verleitung (vgl. BGE 129 IV 168 E. 3.2; Urteil 6B_324/2017 vom 8. März 2018 E. 2.1; ZERMATTEN, a.a.O., N. 26 zu Art. 187 StGB; TRECHSEL/ BERTOSSA, a.a.O., N. 9 zu Art. 187 StGB; DUPUIS ET AL., a.a.O., N. 38 zu Art. 187 StGB). Von der Tatbestandsvariante des Einbeziehens werden gemäss Rechtsprechung und Doktrin beispielsweise Fälle erfasst, in denen der Täter vor dem Kind (mit allen Zeichen sexueller Erregung) onaniert (vgl. BGE 129 IV 168 E. 3.1; Urteile 6B_123/2020 vom 26. November 2020 E. 6.2; 6B_159/2018 vom 17. Mai 2018 E. 3.3; 6B_324/2017 vom 8. März 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen; ZERMATTEN, a.a.O., N. 26 zu Art. 187 StGB; MAIER, a.a.O., N. 18 und N. 20 zu Art. 187 StGB; TRECHSEL/ BERTOSSA, a.a.O., N. 9 zu Art. 187 StGB). 
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bei der Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine sexuelle Handlung Eventualvorsatz nicht genügt. Der Täter muss die Wahrnehmung seiner sexuellen Handlung durch das Kind als eigentliches Handlungsziel verfolgen (vgl. Urteile 6B_527/2009 vom 3. September 2009 E. 2.1; 6P.237/2006 vom 27. März 2007 E. 3.2; 6S.241/2002 vom 20. September 2002 E. 1.2; siehe auch Urteil 6B_324/2017 vom 8. März 2018 E. 2.3.2; MAIER, a.a.O., N. 22 zu Art. 187 StGB; ULRICH WEDER, in: Kommentar StGB/JStG, Andreas Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 187 StGB; DUPUIS ET AL., a.a.O., N. 41 f. zu Art. 187 StGB; NORA SCHEIDEGGER, in: StGB, Annotierter Kommentar, Damien K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 8 zu Art. 187 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 9 zu Art. 187 StGB; a.A.: ZERMATTEN, a.a.O., N. 28 zu Art. 187 StGB). Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist (MAIER, a.a.O., N. 21 zu Art. 187 StGB). 
 
3.4. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass das Einbeziehen des Kindes in die sexuelle Handlung und nicht die sexuelle Handlung selbst von "einiger Erheblichkeit" sein muss. Indem er jedoch argumentiert, die geforderte Intensität des Miteinbeziehens sei bei einem zufälligen Vorbeigehen und einem kurzen Blick ins Wageninnere nicht gegeben, weicht er unzulässigerweise vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab. Indem der Beschwerdeführer das Beifahrerfenster herunterliess, um die Beschwerdegegnerin 2 auf sich aufmerksam zumachen, und sie in der Folge mit den Augen direkt fixierte, während er sich selbst befriedigte, was sie auch wahrnahm, machte er sie zur Zuschauerin seiner sexuellen Handlung und damit zum Sexualobjekt. Durch den direkten Augenkontakt bezog der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 derart in seine sexuelle Handlung ein, dass dies eine ähnlich intensive Beteiligung des Kindes darstellt, wie bei den anderen beiden Tatbestandsvarianten der Vornahme oder der Verleitung. Auch erweist sich der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 gezielt und direktvorsätzlich in seine sexuelle Handlung einbezogen, rechtskonform. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund deren Aussehens und der geschilderten Umstände schliesst, der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, dass die Beschwerdegegnerin 2 noch nicht 16 Jahre alt ist. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind erweist sich als bundesrechtskonform.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die Landesverweisung. Er macht geltend, er sei bereits sehr gut integriert. Er sei ausgebildeter Ingenieur, arbeite bei einem Unternehmen als Regionalplaner, wo er monatlich Fr. 6'000.-- verdiene. Auch spreche er relativ gut Deutsch. Rechtstreue, wirtschaftliche und soziale Integration sowie die tatsächliche Teilnahme am Wirtschaftsleben machten deutlich, dass die Landesverweisung einen persönlichen Härtefall darstelle. Angesichts seines geringen Verschuldens, der geringen Strafhöhe und des gleichzeitigen Verzichts auf ein Tätigkeitsverbot, weil es sich um einen besonders leichten Fall handle, sei erwiesen, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung hinter seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zurücktreten müsse. Das vorinstanzliche Urteil sei diesbezüglich unverhältnismässig und widersprüchlich.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt mit Hinweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen, der Beschwerdeführer habe eine Katalogtat begangen. Abgesehen von seiner beruflichen Integration seien keine persönlichen Interessen ersichtlich, die das Vorliegen eines Härtefalls begründen würden. Der Beschwerdeführer lebe erst seit Februar 2015 in der Schweiz. Einen wesentlichen Teil seines Lebens habe er in der Türkei verbracht, wo er geboren worden und aufgewachsen sei und seine ganze Ausbildung absolviert, wie auch ein paar Jahre gearbeitet habe. Seine Eltern und seine Schwestern, die er regelmässig besuche, lebten in der Türkei. Insgesamt erscheine der Beschwerdeführer in der Türkei stärker verwurzelt als in der Schweiz und eine Wiedereingliederung scheine sehr wahrscheinlich. Ferner sei er in der Schweiz noch wenig integriert, seine Deutschkenntnisse erschienen noch gering. Seine Ehefrau, mit der er keine Kinder habe, wohne in Frankreich und komme den Beschwerdeführer nur gelegentlich in der Schweiz besuchen und der Beschwerdeführer besuche sie umgekehrt in Frankreich. Insgesamt sei kein schwerer persönlicher Härtefall gegeben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine feste Arbeitsstelle verfüge und regelmässig Besuch von seiner Ehefrau empfange, vermöge jedenfalls kein besonderes privates Interesse zu begründen, welches die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Sexualstraftaten zu überwiegen vermöchte. Der Beschwerdeführer sei daher für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen (Urteil S. 27 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 27).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
4.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer ist ein zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils knapp 37-jähriger, seit sechs Jahren in der Schweiz lebender türkischer Staatsangehöriger, der mit der Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass er in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht integriert ist, da er über eine Arbeitsstelle und ein regelmässiges Gehalt verfügt. Hiervon geht denn auch die Vorinstanz aus. Demgegenüber ergibt sich weder aus den vorinstanzlichen Feststellungen noch den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er auch in privater, familiärer oder kultureller Hinsicht in der Schweiz integriert ist. Zwar beherrscht er die deutsche Sprache nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht schlecht (Urteil S. 14). Jedoch lebt er alleine in der Schweiz und hat hier keine Familienangehörigen. Freunde oder nahestehende Personen werden weder im vorinstanzlichen Urteil noch in der Beschwerdeschrift erwähnt. Seine Ehefrau, mit der er keine Kinder hat, lebte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils in Frankreich. Demgegenüber leben seine Eltern und seine Schwestern, die er regelmässig besucht, in der Türkei, wo der Beschwerdeführer geboren wurde und aufgewachsen ist. Er verbrachte mithin die meiste Zeit seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seiner Heimat Türkei und ist folglich mit der dortigen Kultur vertraut. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit Hinweis auf die Ausführungen der ersten Instanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei mit der Türkei stärker verwurzelt als mit der Schweiz. Die berufliche und soziale Integration in der Türkei dürfte ihm daher nicht besonders schwer fallen. Dass sein Gesundheitszustand gegen eine Landesverweisung sprechen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus dem vorinstanzlichen Urteil.  
Zusammenfassend bedeutet die Landesverweisung für den Beschwerdeführer zwar eine gewisse Härte. Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm oder sogar wollte. Die Vorinstanz schliesst zutreffend auf eine mangelnde Integration auf verschiedenen Ebenen. Zwar hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich und wirtschaftlich gut integriert, jedoch weist er keine soziale oder familiäre Bindung zu in der Schweiz ansässigen Personen auf. Demgegenüber erscheint eine berufliche und soziale Wiedereingliederung in der Türkei möglich. In der Gesamtbetrachtung geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Landesverweisung beim Beschwerdeführer keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. Folglich braucht auf die Einwände des Beschwerdeführers, es sei widersprüchlich und unverhältnismässig, wenn die Vorinstanz einerseits von einem "leichten Verschulden" bzw. "besonders leichten Fall" ausgehe und andererseits die Landesverweisung anordne, nicht eingegangen zu werden. 
 
5.  
Seine Anträge betreffend Genugtuung, DNA-Probe und DNA-Profil sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt ausgangsgemäss die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Im Übrigen kommt diese einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung (Art. 66a StGB) in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG schon von Gesetzes wegen zu (vgl. Urteile 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 1; 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 IV 55). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres