Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_875/2021
Urteil vom 3. Oktober 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Fächer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zeitpunkt der bedingten Entlassung; Auslieferungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 28. Juni 2021 (WBE.2021.204 / or / we).
Sachverhalt:
A.
A.________ versuchte am 19. September 2020 in U.________ erfolglos, sich einer Personenkontrolle zu entziehen. Er wurde von der Kantonspolizei Basel-Stadt polizeilich angehalten und in der Folge zunächst im Kanton Basel-Stadt und danach im Kanton Aargau inhaftiert, weil er wegen diverser Verurteilungen vier Mal zur Verhaftung ausgeschrieben war (mehrfache einfache Körperverletzung, Diebstahl und Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Diebstahl, Diebstahl und Hausfriedensbruch, rechtswidrige Einreise).
B.
Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. Dezember 2020 ersuchten die deutschen Behörden um Fahndung und Verhaftung von A.________ zwecks Auslieferung nach Deutschland und dortiger Vollstreckung einer gegen ihn bestehenden Restfreiheitsstrafe von 248 Tagen gestützt auf ein Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 19. Februar 2020. Das Bundesamt für Justiz erliess deshalb am 12. Januar 2021 subsidiär zur schweizerischen Haft eine Haftanordnung gegen A.________. Nachdem das Justizministerium Baden-Württemberg am 27. Januar 2021 das formelle Auslieferungsersuchen eingereicht hatte, stellte das Bundesamt für Justiz am 9. Februar 2021 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A.________ aus. Mit Auslieferungsentscheid vom 23. März 2021 stimmte es dem Auslieferungsantrag vollumfänglich zu.
C.
Zwei von A.________ am 23. März und 22. April 2021 gestellte Gesuche um bedingte Haftentlassung auf den Zeitpunkt des Ablaufs von zwei Dritteln seiner Strafe wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau mit unbegründeter Verfügung vom 27. April 2021 ab. Auf Gesuch von A.________ begründete es seinen Entscheid am 6. Mai 2021. Das vorläufige Strafende wurde mit unbegründeter Verfügung vom 10. Mai 2021, welche die vorherige unbegründete Verfügung ersetzte, auf den 10. September 2021 festgesetzt. Zwei Drittel der Strafe waren am 10. Mai 2021 verbüsst.
D.
Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 28. Juni 2021 die seine bedingte Entlassung verweigernde Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 6. Mai 2021 auf. Es wies das Amt für Justizvollzug an, die Auslieferung von A.________ umgehend zu organisieren und seine nahtlose Übergabe an das Justizministerium Baden-Württemberg durch die für die Auslieferung zuständige Behörde sicherzustellen. A.________ sei auf den Zeitpunkt dieser Auslieferung bedingt zu entlassen. Am 8. Juli 2021 wurde A.________ an die deutschen Behörden ausgeliefert.
E.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem sinngemässen Antrag, der Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung sei nicht auf den Zeitpunkt seiner Auslieferung, sondern rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ablaufs von zwei Dritteln der Haftstrafe festzusetzen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine "Sicherungshaft bzw. Auslieferungshaft", die ab dem Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Haftdauer "in Kraft getreten wäre", ausser Acht gelassen, indem sie den Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung auf den Auslieferungszeitpunkt festgesetzt habe. Er betont, durch den gegen ihn ergangenen Haftbefehl des Bundesamts für Justiz bzw. durch dessen Zustimmung zu seiner Auslieferung sei seine Entlassung auf freien Fuss von vornherein ausgeschlossen und seine nahtlose Übergabe an die deutschen Behörden gesichert gewesen. Bei dem von der Vorinstanz statuierten Vorgehen entfalle für ihn der "Rechtsanspruch", die Zeit der Auslieferungshaft, d.h. die Zeitdauer ab Ablauf von zwei Dritteln der Haftdauer bis zur Auslieferung, mit seiner in Deutschland zu verbüssenden Haftstrafe verrechnen zu können. Der angefochtene Entscheid sei daher insofern zu ändern, als der Zeitpunkt der bedingten Entlassung rückwirkend auf den regulären Entlassungszeitpunkt, den 11. Mai 2021, festzusetzen sei.
1.2. Die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid, mit dem seine kantonale Beschwerde gutgeheissen und er aus dem Strafvollzug bedingt entlassen wurde, ist allein (noch) darauf gerichtet, dass wegen der Festsetzung des Zeitpunkts seiner bedingten Entlassung auf den Zeitpunkt seiner Auslieferung keine Anrechnung eines Teils der in der Schweiz abgesessenen Strafe an eine in Deutschland zu verbüssende Strafe erfolgen könne. Seine Beschwerde hat insofern einen allfälligen Rechtsnachteil zum Gegenstand, der einzig den deutschen Strafvollzug betrifft. Der Beschwerdeführer macht insbesondere nämlich nicht geltend, seine Entlassung aus dem schweizerischen Strafvollzug und Auslieferung an die deutschen Behörden als solche seien zu spät erfolgt und er sei zu lange inhaftiert gewesen, sondern er rügt allein das Zusammenfallen des Zeitpunkts der bedingten Entlassung mit jenem seiner Auslieferung. Es fragt sich daher, ob dem Beschwerdeführer (bereits) aus diesem Grund ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG abzusprechen und auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage allerdings offenbleiben.
1.3.
1.3.1. Die Vorinstanz spricht als Rechtsmittelinstanz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers erstmals aus, nachdem das Amt für Justizvollzug diese noch verweigert hatte. Bejaht erstmals die Rechtsmittelinstanz die Voraussetzungen der bedingten Entlassung, kommt nach der Rechtsprechung der Termin der bedingten Entlassung in der Regel frühestens auf das Datum des Rechtsmittelentscheids zu liegen. Eine rückwirkende Festsetzung auf den Zeitpunkt des Ablaufs von zwei Dritteln der Haftstrafe gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB findet nicht statt. In solchen Konstellationen ist daher hinzunehmen, dass die bedingte Entlassung auf einen späteren Zeitpunkt fällt, als wenn bereits die Erstinstanz entsprechend positiv entschieden hätte. Dies gilt jedenfalls insoweit, als keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt (vgl. E. 1.4.2 sogleich und die dortigen Hinweise namentlich auf das Urteil 6B_645/2010 vom 12. November 2010 E. 1.3).
1.3.2. Dass den mit seiner bedingten Entlassung und Auslieferung befassten Behörden eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzuwerfen wäre, macht der Beschwerdeführer, wie schon in E. 1.2 oben erwähnt, nicht geltend. Solches ist auch nicht erkennbar. Die erstinstanzliche Behörde ist grundsätzlich befugt, den Ablauf des unbedingt zu verbüssenden Strafteils (annähernd) abzuwarten, um ihren Entscheid über die bedingte Entlassung auf einer möglichst aktuellen Grundlage fällen zu können. Schöpft sie diesen Zeitraum aus und entscheidet sie erst kurz vor dem "Zwei-Drittel-Termin" von Art. 86 Abs. 1 StGB, sind die kantonalen Rechtsmittelinstanzen allerdings gehalten, das Verfahren mit besonderer Beschleunigung voranzutreiben; sie sollen die gesetzliche Regelung, wonach das letzte Strafdrittel in der Regel zur Bewährung ausgesetzt wird, nicht durch eine schleppende Verfahrensführung, während derer der Beschwerdeführer inhaftiert bleibt, faktisch ausser Kraft setzen (Urteile 6B_645/2010 vom 12. November 2010 E. 1.3; 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 2.2.1 f.; 6B_122/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 133 IV 201). Vorliegend erging der abschlägige erstinstanzliche Entscheid über das Entlassungsgesuch am 27. April 2021, d.h. vor Ablauf der Minimaldauer für eine bedingte Entlassung am 10. Mai 2021 und damit rechtzeitig zu einem Zeitpunkt, in dem im Fall der Gutheissung des Gesuchs eine bedingte Entlassung selbst bei Verbindung derselben mit der Auslieferung noch auf den Ablauf der Minimaldauer möglich gewesen wäre (unter der Annahme, der Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers hätte auch dann zehn Tage beansprucht, wie dies letztlich effektiv der Fall war, nämlich vom 28. Juni bis 8. Juli 2021; vgl. lit. D oben). Die Vorinstanz fällte ihren gutheissenden Rechtsmittelentscheid alsdann am 28. Juni 2021, d.h. 25 Tage nach Beschwerdeerhebung am 3. Juni 2021 bzw. gut eineinhalb Monate nach Ablauf von zwei Dritteln der Haftdauer am 10. Mai 2021, ab welchem letzteren Zeitpunkt eine bedingte Entlassung aus zeitlicher Sicht überhaupt erstmals in Frage kam. Dies ist mit Blick sowohl auf die verfassungsrechtlichen als auch konventionsrechtlichen Garantien (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 4 EMRK) noch nicht als übermässig lang zu bezeichnen (vgl. Urteile 6B_1376/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.3, insbesondere E. 2.3.5; 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.2 f.; 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.1 und 2.4; je mit Hinweis unter anderem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2016, Nr. 52089/09, §§ 48 ff.; vgl. auch Urteile 6B_645/2010 vom 12. November 2010 E. 1.4; 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 2.2.2). Der Vollzug der Auslieferung, welcher ab Ergehen des positiven, die bedingte Entlassung ermöglichenden Entscheids der Vorinstanz organisiert werden konnte, bildet schliesslich nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch dieser wäre in zeitlicher Hinsicht indes nicht zu beanstanden, nachdem die für die Auslieferung benötigten zehn Tage der in Art. 61 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) statuierten Maximalfrist entsprechen, innert welcher der ersuchende Staat nach Empfang der Vollzugsanzeige die auszuliefernde Person zu übernehmen hat.
1.3.3. Eine rückwirkende Festsetzung des Termins der bedingten Entlassung auf ein Datum vor dem vorinstanzlichen Entscheid vom 28. Juni 2021, und damit auf den Ablauf der Zwei-Drittel-Frist am 10. Mai 2021, fällt nach dem Ausgeführten somit bereits wegen der erstmals von der Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz innert angemessener Frist ausgesprochenen bedingten Entlassung ausser Betracht.
1.4. Abgesehen davon, und insbesondere betreffend den verbleibenden Zeitraum ab Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids bis zur effektiven bedingten Entlassung bzw. Auslieferung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2021, bleibt im Weiteren Folgendes zu beachten:
1.4.1. Die Vorinstanz begründet die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers damit, dass er am 10. Mai 2021 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst habe, die zeitliche Voraussetzung folglich gegeben sei und sein Verhalten im Strafvollzug nicht gegen eine bedingte Entlassung spreche. Seine Legalprognose sei angesichts seiner mannigfachen Verurteilungen und seiner mit dem deliktischen Verhalten zusammenhängenden Suchtproblematik zwar als sehr ungünstig zu bezeichnen. Der Umstand, dass bei einem Strafrest von etwas mehr als zwei Monaten der Vollzug der schweizerischen Reststrafe nicht zu einer massgeblichen Verbesserung der Legalprognose führen könne, spreche jedoch klar für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Einer solchen stehe auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht entgegen. Denn zum Umstand, dass es sich vorliegend um im Vergleich zu einschlägigen Bundesgerichtsurteilen weniger gravierende Straftaten bzw. bedeutend geringere Strafen handle, komme die - entscheidende - Tatsache hinzu, dass der Beschwerdeführer in Deutschland noch eine Reststrafe von 248 Tagen verbüssen müsse und dafür ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vorliege. In dieser Konstellation müsse es möglich sein, im Rahmen der vorzunehmenden Differenzialprognose neben der inländischen Vollzugsperspektive auch jene im Ausland zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass ein möglichst rascher Vollzug der (längeren) deutschen Strafe sowie die allfällige Wiederaufnahme einer Therapie in Deutschland im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers deutlich wirksamer sein dürften als der Vollzug der geringeren Reststrafe in der Schweiz. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach Verbüssung der deutschen Strafe bei einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz und erneuter Delinquenz hierzulande damit rechnen müsse, im Fall einer Verurteilung in der Schweiz einen Strafrest verbüssen zu müssen. Unter der Voraussetzung einer nahtlosen Übergabe des Beschwerdeführers aus dem schweizerischen Strafvollzug an die deutschen Behörden bewilligt die Vorinstanz daher die bedingte Entlassung auf den Zeitpunkt der Auslieferung hin (vgl. angefochtener Entscheid E. II.3 S. 8 f.).
Die Vorinstanz spricht die bedingte Entlassung demnach einzig deshalb aus, weil gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vorliegt und er daher nach seiner Haftentlassung an die Behörden in Deutschland ausgeliefert und dort eine Restfreiheitsstrafe verbüssen werden wird. Ihrer Feststellung, dass im anstehenden längeren Strafvollzug in Deutschland dem Risiko neuerlicher Delinquenz deutlich wirksamer begegnet werden könne als bei Verbüssung der geringen Restfreiheitsstrafe in der Schweiz, misst sie dabei explizit ausschlaggebende Bedeutung zu.
1.4.2. Befindet sich die auszuliefernde Person in der Schweiz im Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion, kann ihre Auslieferung für die Dauer dieses Vollzugs aufgeschoben werden (vgl. Art. 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, EAUe, SR 0.353.1; Art. 49 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 IRSG ; vgl. auch Urteil 6B_399/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3.3). Mit der bedingten Entlassung endet der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion und ist eine Auslieferung daher grundsätzlich vollstreckbar. Dass das Strafvollzugsverfahren auch bei erfolgter bedingter Entlassung weiter andauert (bis zum Ablauf der Probezeit; vgl. Art. 88 StGB; vgl. auch BGE 122 IV 56 E. 3a), steht dem Vollzug der Auslieferung nicht entgegen, so wie auch das im Fall einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe bis zum Ablauf der Probezeit andauerende Strafvollzugsverfahren (vgl. Art. 45 StGB) kein Hindernis für den Vollzug der Auslieferung darstellt (vgl. zu Letzterem GLESS/ECHLE, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 1. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 58 IRSG). Insoweit folgerichtig geht die Vorinstanz davon aus, dass auf eine allfällige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers, der in Deutschland noch eine weitere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und gegen den deshalb ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vorliegt, unmittelbar seine Auslieferung und Überstellung in den deutschen Strafvollzug folgen würden. Wie zu zeigen sein wird, können indes Vollzugsaussichten in einem entsprechenden, dem schweizerischen Strafvollzug anschliessenden ausländischen Strafvollzug eine bedingte Entlassung aus dem schweizerischen Strafvollzug entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht rechtfertigen.
1.4.3.
1.4.3.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist die gefangene Person nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
Die bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 StGB stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 124 IV 193 E. 3 und 4d/aa; Urteile 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.4; 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.3; 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3). Das Institut der bedingten Entlassung bringt folglich notwendigerweise mit sich, dass sich die verurteilte Person in Freiheit bewegen (und beweisen) kann. Es fusst auf der Prämisse, dass sich in der Regel nach Ablauf von zwei Dritteln der zu verbüssenden Freiheitsstrafe im Strafvollzug kaum noch relevante Verbesserungen an der Rückfallgefahr der verurteilten Person einstellen, während die bedingte Entlassung in Verbindung mit Bewährungshilfe und Weisungen (vgl. Art. 87 Abs. 2 StGB) weitere Möglichkeiten bietet, um auf die verurteilte Person und die von ihr ausgehende Rückfallgefahr positiv Einfluss zu nehmen. Neben der Möglichkeit einer rechtzeitigen, schrittweisen Anpassung an das Leben in Freiheit und der Vermeidung von allfälligen Haftschäden liegen Vorteile der bedingten Entlassung auch darin, dass die bedingt entlassene Person wegen des bei Fehlverhalten drohenden Vollzugs der Reststrafe eher bereit ist, sich normkonform zu verhalten, als sie dies nach verbüsster Strafe wäre, und dass bei Problemen im Umgang mit der Freiheit eine Krisenintervention durch Rückversetzung und gezielte therapeutische Angebote wahrgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 124 IV 193 E. 4d mit Hinweisen; vgl. auch VERASANI/KOLLER, in: Schweizerisches Vollzugslexikon, Benjamin F. Brägger [Hrsg.], 2. Aufl. 2022, S. 118 f.; TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 86 StGB). Das Institut der bedingten Entlassung will mithin die sich bei Entlassung in Freiheit ergebenden Umstände, mit denen jede zeitlich befristet inhaftierte Person konfrontiert sein wird, nutzbar machen für die Resozialisierung, welche oberstes Ziel des Strafvollzugs darstellt (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 5.4.1; 129 IV 161 E. 4.2; 122 IV 56 E. 3a; je mit Hinweisen). Massgebliches Entscheidungsinstrument bei der Prüfung der bedingten Entlassung bildet nach der Rechtsprechung demgemäss eine Abwägung der spezialpräventiven Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe einerseits mit denjenigen der vorzeitigen Entlassung in Freiheit unter Bewährungsmassnahmen andererseits (sog. Differenzialprognose; vgl. BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteile 6B_420/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2.1; 6B_557/2021 vom 18. August 2021 E. 2.2.1; 6B_303/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.4.3.2. Angesichts des Fokus der bedingten Entlassung auf den Umgang mit der Freiheit können Zukunftsaussichten, die nicht die Situation in Freiheit, sondern jene in einem anstehenden ausländischen Strafvollzug betreffen, kein Kriterium bei der Beurteilung der bedingten Entlassung und der dabei vorzunehmenden Differenzialprognose sein und eine bedingte Entlassung nicht rechtfertigen. Für Bewährungsmassnahmen in Freiheit im Sinne von Art. 86 ff. StGB besteht im Fall, dass die verurteilte Person in einen weiteren (ausländischen) Strafvollzug überstellt wird, keine Möglichkeit. Im Zusammenhang mit Verurteilten, die mit einer von ihnen noch im Ausland abzusitzenden weiteren Freiheitsstrafe argumentierten, hat das Bundesgericht dementsprechend festgehalten, eine mit einem anstehenden ausländischen Strafvollzug begründete bedingte Entlassung würde sowohl den Grundsatz der bedingten Entlassung als solchen wie auch die Vollzugsmodalitäten ( Art. 86-89 StGB ) und die Möglichkeit der Rückversetzung (Art. 89 StGB) aushöhlen (Urteil 6B_103/2019 vom 21. Februar 2019 E. 2.3). Weder stelle die bedingte Entlassung ein Mittel zur Verlegung in eine andere Strafvollzugsanstalt dar (vgl. Urteil 6B_103/2019 vom 21. Februar 2019 a.a.O.) noch diene sie dazu, der Behörde zu ermöglichen, die verurteilte Person baldmöglichst "loszuwerden" (vgl. Urteil 6B_428/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.3). Diese Feststellungen sind zu bestätigen. Eine im Hinblick auf einen anstehenden Strafvollzug im Ausland gewährte bedingte Entlassung erweist sich nicht als eine Entlassung in Freiheit, sondern faktisch als eine vorzeitige Überstellung in einen anderen Strafvollzug, und ist mit dem Sinn und Zweck des Instituts der bedingten Entlassung von Art. 86 ff. StGB nicht vereinbar. Die der Vorinstanz gemäss ihrer Begründung zugekommene Intention, durch eine Koordination des Vollzugs verschiedenstaatlicher Freiheitsstrafen eine bestmögliche Resozialisierung der verurteilten Person zu ermöglichen, kann nicht auf dem Weg der bedingten Entlassung verwirklicht werden. Während dem Anliegen eines entsprechend koordinierten Vollzugs im Fall des Zusammentreffens ausschliesslich schweizerischer Freiheitsstrafen durch einen gesamthaften Vollzug nach Art. 4 f. der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 (V-StGB-MStGB; SR 311.01) Rechnung getragen wird, müsste im Verhältnis zwischen schweizerischen und ausländischen Sanktionen eine solche Koordination gestützt auf allfällige Staatsverträge oder subsidiär (und soweit überhaupt möglich) auf der Grundlage des Rechtshilfegesetzes wahrgenommen werden (vgl. dazu etwa Art. 20 und 36 IRSG ; vgl. auch Art. 94 ff. und 100 ff. IRSG betreffend die grenzüberschreitende Vollstreckung von Strafentscheiden, welche die Möglichkeit bietet, ausländische Strafen gemeinsam mit inländischen Strafen und insofern koordiniert zu vollziehen).
1.4.3.3. Hat die inhaftierte Person im Anschluss an den schweizerischen Strafvollzug im Ausland eine weitere Freiheitsstrafe zu verbüssen, lässt sich eine bedingte Entlassung demnach nicht mit dem Verweis auf allfällig bessere Vollzugsaussichten im betreffenden ausländischen Strafvollzug rechtfertigen. Nicht nur ist eine derart begründete bedingte Entlassung nicht möglich, sondern hat in einer solchen Konstellation eine bedingte Entlassung grundsätzlich stets zu unterbleiben, dies jedenfalls dann, wenn der Antritt des Strafvollzugs im Ausland, wie vorliegend, absehbar ist. Die bedingte Entlassung kann diesfalls mithin auch nicht mit der - eine bedingte Entlassung an und für sich erlaubenden - Begründung gewährt werden, eine Entlassung in Freiheit in Verbindung mit Bewährungsmassnahmen erwiese sich spezialpräventiv als vorteilhafter. Denn eine Entlassung in Freiheit findet im Fall einer anstehenden, im Ausland zu verbüssenden Freiheitsstrafe wie erwähnt nicht statt, sondern es folgt auf die (bedingte) Entlassung unweigerlich die Auslieferung mit der Konsequenz, dass eine Gelegenheit für Bewährungsmassnahmen in Freiheit nicht besteht (vgl. E. 1.4.2 und 1.4.3.2 oben). Der Nutzen entsprechender Massnahmen erschiene überdies, selbst wenn sie während gewisser Zeit wahrgenommen werden könnten, angesichts der zeitnah anstehenden erneuten Inhaftierung im Ausland fraglich. Der von der Vorinstanz angesprochene Umstand, dass dann, wenn die Probezeit der bedingten Entlassung die Dauer der ausländischen Freiheitsstrafe übersteigt, während der Restdauer der Probezeit noch eine (eingeschränkte) Möglichkeit für Bewährungsmassnahmen, etwa eine Rückversetzung bei Straffälligkeit in der Schweiz, verbleibt, vermag dies nicht aufzuwiegen. Im Fall eines absehbaren Vollzugs einer weiteren Freiheitsstrafe im Ausland besteht für eine bedingte Entlassung demgemäss grundsätzlich kein Raum.
1.4.4. Bei dieser Rechtslage, d.h. weil eine bedingte Entlassung nicht mit allfällig besseren Vollzugsaussichten in einem dem schweizerischen Strafvollzug nachfolgenden Strafvollzug im Ausland begründet werden kann und eine bedingte Entlassung in der Konstellation eines zeitnah anstehenden Strafvollzugs im Ausland grundsätzlich ausser Betracht fällt, hätte die Vorinstanz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht anordnen dürfen. Ihr Entlassungsentscheid verstösst gegen Bundesrecht.
1.5. Nachdem der Beschwerdeführer nicht hätte bedingt entlassen werden dürfen, steht es ihm auch nicht zu, eine Festsetzung des Zeitpunkts seiner bedingten Entlassung auf einen früheren Termin geltend zu machen. Die von ihm anbegehrte Festlegung eines Entlassungstermins auf den Zeitpunkt des Ablaufs von zwei Dritteln der Haftdauer fällt damit von vornherein und insgesamt, d.h. sowohl hinsichtlich der Zeit vor als auch nach Ergehen des angefochtenen Entscheids, ausser Betracht. Der Beschwerdeführer ist von dem seine bedingte Entlassung zu Unrecht gutheissenden Entscheid der Vorinstanz nicht beschwert und hat (jedenfalls aus diesem Grund; vgl. E. 1.2 oben) kein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Auf seine Beschwerde ist daher wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots, wonach das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten derjenigen Partei abändern darf, welche Beschwerde erhoben hat (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; Urteile 5A_568/2021 vom 25. März 2022 E. 1.2; 6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.4.4), bleibt der Entscheid der Vorinstanz, der nicht zuletzt bereits vollzogen wurde, allerdings bestehen.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller