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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_741/2023  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.B.________, gesetzlich vertreten durch die Mutter C.B.________,, vertreten durch Rechtsanwältin Regina Carstensen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahme (Persönlichkeitsverletzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. September 2023 (LF230044-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer und C.B.________ sind die unverheirateten Eltern des 2019 geborenen Beschwerdegegners. Im Rahmen eines gestützt auf die Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz gestellten Gesuches verpflichtete das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer mit vorsorglichem Massnahmeentscheid, diverse (im Einzelnen bezeichnete) Posts mit Bildern, Videos, Texten aus seinen Accounts bei Facebook "A.________" und Instagram "A.xx" sowie den Post in der öffentlichen Facebookgruppe "Wohnung, Zimmer,..." zu entfernen. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. September 2023 ab, soweit es auf diese überhaupt eintrat. Mit Beschwerde vom 25. September 2023 (Postaufgabe: 27. September 2023) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein vorsorglicher Massnahmeentscheid, so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist (Art. 98 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Im Übrigen hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Darlegung, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese verletzt sein sollen, sondern ausschliesslich - die ohnehin an der Sache vorbeigehende - Aussage, im Normalfall hätten beide Elternteile ein Sorgerecht für das Kind und das Gericht habe nie behauptet, dass er nicht über ein Sorgerecht verfüge. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli