Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_742/2023
Urteil vom 3. Oktober 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
zur Zeit Klinik B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________,
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 7. September 2023 (F 2023 35).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin trat am 13. Juli 2023 in ein Wohnheim der Stiftung D.________ ein. Anlässlich eines Patientenbesuchs am 7. August 2023 sprach ihr Hausarzt die Möglichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B.________ an, welche er schliesslich am 9. August 2023 nach Rücksprache mit dem Beistand und dem Heimleiter verfügte. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 7. September 2023 ab. Mit Eingabe vom 26. September 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Im angefochtenen Entscheid werden der Schwächezustand (chronifizierte paranoide Schizophrenie mit schwerwiegenden Wahn- und Verfolgungsideen) sowie das selbstgefährdende Verhalten (Verwahrlosung und akute Selbstgefährdung durch Essen von Vogel- und Katzenfutter oder Trinken aus Ölflaschen), die Erforderlichkeit der Unterbringung (drohende psychotisch-wahnhafte Dekompensation mit entsprechenden psychischen, somatischen und sozialen Folgen sowie einem nicht rückgängig zu machenden kognitiven Abbau und Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes bei heutiger Entlassung) sowie die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr äussert sie sich zu Dingen, welche ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen (der Eintritt sei schräg gewesen; für die Kaffee-Jetons müsse sie 50 Rp. bezahlen; es würden ihr laufend Wertgegenstände und Bargeld aus dem Zimmer entwendet). Darauf kann nicht eingetreten werden, zumal das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über die Klinik bzw. über die dort angestellten Betreuungspersonen ist. Was die fürsorgerische Unterbringung anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem beschwerdeabweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem einweisenden Arzt, der Klinik B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli