Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_183/2023
Urteil vom 3. Oktober 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Graubünden,
vertreten durch Finanzverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. August 2023 (RT230113-O/U).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 4. Mai 2023 erteilte das Bezirksgericht Hinwil dem Kanton Graubünden in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wetzikon für Fr. 1'650.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. August 2023 nicht ein. Mit einer als "Institutionelle Behördenkriminalität in der Schweiz" betitelten Beschwerde vom 29. September 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Der Streitwert erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindestwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht, weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Sodann ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und Anfechtungsgegenstand deshalb grundsätzlich nur die betreffende Eintretensfrage sein kann (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die erwähnten erforderlichen Verfassungsrügen zu beziehen.
2.
In der vor Bundesgericht eingereichten Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer erneut auf allgemeine Polemik, Behördenschelte und das Vorbringen, dass Bund, Kantone, Betreibungsämter, Gerichte etc. illegal gegründete Kapitalgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit seien, welchen somit zum Vollzug hoheitlicher Handlungen die Legitimation fehle; ferner stellt er (wie in zahlreichen früheren Beschwerden) die Bedingung auf, dass die sich mit seiner Angelegenheit befassenden bzw. seine Rechtsbegehren behandelnden Gerichte bzw. Richter hohe Pönalen in Gold zu bezahlen hätten.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli