Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_564/2023
Urteil vom 3. Oktober 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aquilana Versicherungen,
Bruggerstrasse 46, 5401 Baden,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2023 (VBE.2022.427).
Nach Einsicht
in das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2023, mit dem es auf eine Beschwerde der A.________ vom 25. November 2022 nicht eintrat,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. September 2023 (Poststempel),
in Erwägung,
dass nur das vorinstanzliche Urteil vom 6. Juli 2023, nicht aber das Verhalten der Krankenversicherung Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei einem Nichteintretensentscheid darzulegen ist, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde hätte eintreten sollen, während die Auseinandersetzung mit der materiellen Seite des Falles keine sachbezogene Begründung darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 I 49 E. 1.4.1),
dass die Vorinstanz insbesondere dargelegt hat, dass sie mit Verfügung vom 2. Februar 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen habe, dass sie mit Verfügung 27. April 2023 auf ein entsprechendes Wiederwägungsgesuch nicht eingetreten sei, eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 400.- angesetzt und für die nicht fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses das Nichteintreten angedroht habe, und dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten (Nach-) Frist nicht geleistet habe,
dass die Beschwerdeführerin, indem sie sich auf ihr Recht auf unentgeltliche Rechtspflege resp. Prozessführung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV beruft (weshalb die ZPO im "Beschwerdeverfahren betreffend KVG" anwendbar sein soll, erschliesst sich nicht), neben dem Urteil vom 6. Juli 2023 auch die entsprechenden vorinstanzlichen Verfügungen anficht (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) und grundsätzlich einen Eintretensgrund geltend macht,
dass sie zwar zutreffend darlegt, dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung neben der Bedürftigkeit auch die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens voraussetzt, indessen trotz qualifizierter Rügeobliegenheit auch nicht ansatzweise ausführt, inwiefern die zweite Voraussetzung erfüllt gewesen sein soll,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Oktober 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann