Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_664/2024
Urteil vom 3. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Schwarztorstrasse 56, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Sistierung des Besuchsrechts,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. September 2024 (KES 24 783).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist der Vater von B.________, welche seit längerem fremdplatziert ist.
Mit Entscheid vom 12. August 2024 sistierte die burgerliche KESB das begleitete Besuchsrecht der Mutter und das Besuchsrecht des Beschwerdeführers bis auf Weiteres und beauftragte die Beiständin, eine neue Organisation für die Durchführung des begleiteten Besuchsrechts der Mutter und der begleiteten Übergaben an den Beschwerdeführer zu finden sowie die angewiesene sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren. Dieser Entscheid wurde durch die Präsidentin sowie durch die Behördenschreiberin der burgerlichen KESB unterzeichnet.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. September 2024 nicht ein.
Mit Beschwerde vom 27. September 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Anliegen, das Obergericht sei anzuweisen, den Entscheid der burgerlichen KESB für ungültig zu erklären und die Sistierung des Besuchsrechts aufzuheben.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass der Entscheid der burgerlichen KESB am 14. August 2024 zugestellt worden und die erst am 18. September 2024 der Post übergebene Beschwerde verspätet sei; im Übrigen sei es für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung ohnehin nicht zuständig.
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern behauptet am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei, der KESB-Entscheid sei von einer Behördenschreiberin und damit nicht rechtsgültig unterzeichnet, weshalb er keine Rechtskraft entfalten könne; im Übrigen wird bemängelt, das Obergericht handle boshaft, willkürlich, diskriminierend sowie gegen Moral und Sitte verstossend. Damit ist nicht dargetan, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, wenn das Obergericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der burgerlichen KESB und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli