Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_123/2025
Urteil vom 3. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern,
Bau- und Verkehrsdirektion, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 19. Juni 2025
(ZK 25 220).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 15. Mai 2025 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.--. Betreffend Mahngebühren von Fr. 50.-- wies es sein Rechtsöffnungsgesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies mit Entscheid vom 19. Juni 2025 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Tanner