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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.414/2003/sch 
 
Urteil vom 3. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz. 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Reutimann, Kantstrasse 14, 8044 Zürich, 
 
gegen 
 
X.________ S.A., 
Beschwerdegegnerin, 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rutgers, 
Arnold Wehinger Kaelin & Ferrari, Riesbachstrasse 52, 8008 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
Gegenstand 
Art. 8, 9 und 29 BV (Parteientschädigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 5. Oktober 2000 reichten die X.________ S.A., B.________ und C.________ bei der Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich gegen A.________ Strafanzeige ein wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs und weiterer Delikte. 
 
Die Bezirksanwaltschaft III stellte das Verfahren am 23. November 2001 ein. Die Staatsanwaltschaft genehmigte dies am 4. Dezember 2001. 
 
Die X.________ S.A., B.________ und C.________ rekurrierten gegen die Verfahrenseinstellung beim Bezirksgericht Zürich. Dieses wies den Rekurs am 10. Juni 2002 ab mit der Begründung, die Bezirksanwaltschaft habe das Verfahren zu Recht eingestellt, da ein hinreichender Tatverdacht, der eine Fortführung des Verfahrens gerechtfertigt hätte, nicht bestehe. 
 
Die X.________ S.A., B.________ und C.________ erhoben gegen diese bezirksgerichtliche Verfügung Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies diese am 28. Mai 2003 ab, auferlegte die Gerichtskosten den Beschwerdeführern und verpflichtete diese unter solidarischer Haftung, A.________ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von 2'690 Franken (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. Juli 2003 wegen Verletzung von Art. 8, 9 und 29 BV beantragt A.________, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben. 
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Die X.________ S.A., B.________ und C.________ beantragen, sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 OG). Auch wenn der Beschwerdeführer formell die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides insgesamt beantragt, so ergibt sich aus der Begründung, dass er einzig die ihm zugesprochene Parteientschädigung anficht. Dazu ist er befugt (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung seiner Begründungspflicht vor, da es die Festsetzung der Parteientschädigung nicht begründet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht indessen die Festlegung der Parteientschädigung dann nicht begründet zu werden, wenn sich diese im gesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegt und die Partei keine besonderen Umstände geltend machte (BGE 111 Ia 1 E. 2a). 
2.2 Nach § 6 der massgeblichen zürcherischen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafverfahrens vor Obergericht in der Regel zwischen 1'500 und 20'000 Franken. Für ein Kassationsverfahren dürfen nach § 7 Abs. 1 dieser Verordnung ein bis zwei Drittel der Grundgebühr berechnet werden. Für Zuschläge verweist § 7 Abs. 2 auf § 4, wonach solche unter anderem bei - z.B. wegen unverhältnismässig grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial - komplizierten Prozessen verrechnet werden dürfen; ein einzelner Zuschlag darf bis zu 50 % der Grundgebühr, alle Zuschläge zusammen in der Regel nicht mehr als die Grundgebühr betragen. 
2.3 Im Kassationsverfahren vor Obergericht liegt damit der gesetzliche Rahmen des Grundbetrages zwischen 500 Franken (1/3 von 1'500 Franken) und 13'333 Franken (2/3 von 20'000 Franken). Erweitert man den Rahmen um einen Zuschlag, indem man den Grundbetrag um die Hälfte erhöht, so liegt die Parteientschädigung, die ihm für das obergerichtliche Kassationsverfahren zustand, zwischen 750 und 20'000 Franken. Geht man mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass im vorliegenden Verfahren mehrere Zuschläge zur Anwendung kämen - etwa wegen der Komplexität des Verfahrens und umfangreicher fremdsprachiger Akten - so wären die Grundbeträge maximal zu verdoppeln, der gesetzliche Rahmen läge unter dieser Annahme zwischen 1'000 und 26'666 Franken. 
 
Die dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren zugesprochene Parteientschädigung von 2'690 Franken liegt damit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in jedem Fall innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Da dieser keine besonderen Umstände geltend gemacht und auch keine (detaillierte) Kostennote eingereicht hatte, konnte die Entschädigung daher vom Obergericht ohne Verfassungsverletzung ohne nähere Begründung festgelegt werden. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet. 
3. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Parteientschädigung sei willkürlich tief angesetzt. 
3.1 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen). 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine telefonische Anfrage bei Obergerichtssekretär Stricker, welcher mit dem Fall befasst war, habe ergeben, dass sich das Obergericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren gestützt, sondern die Bemessung der Vorinstanz übernommen habe (2'500 Franken zuzüglich 190 Franken Mehrwertsteuer). Weiter habe er ihm bestätigt, dass der Fall sehr kompliziert sei und das Obergericht dementsprechend viel Zeit für die Entscheidfindung aufwenden müsse. Der Beschwerdeführer beziffert den Zeitaufwand seines Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren "ohne Erhalt, Aktenstudium und Weiterleitung der Nichtigkeitsbeschwerde" auf 19,4 Stunden; daraus resultiere ein Stundenansatz von 128 Franken, was willkürlich tief sei. 
3.3 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der obergerichtliche Entscheid vom 28. Mai 2003; allfällige Erläuterungen des Gerichtssekretärs dazu braucht sich das Obergericht nicht entgegenhalten zu lassen. Selbst wenn es indessen die Parteientschädigung nicht gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren festgesetzt hätte, so ändert das nichts daran, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung den Vorgaben der Verordnung entspricht (vorn. E. 2). 
3.4 Damit steht noch nicht fest, dass die umstrittene Parteientschädigung im Ergebnis nicht doch willkürlich tief ist. Dies ist vorliegend allerdings nicht ersichtlich. So hatte der Beschwerdeführer die ihm für das Rekursverfahren zugesprochene Parteientschädigung von netto 2'500 Franken nicht angefochten und damit, aus welchen Gründen auch immer, akzeptiert. Darauf muss er sich behaften lassen. Es ist daher unerfindlich, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein sollte, indem es ihm für das wesentlich eingeschränktere Kassationsverfahren die gleiche Entschädigung zusprach, zumal es der Beschwerdeführer unterliess, ihm eine Aufstellung über den 2'500 Franken angeblich weit übersteigenden Aufwand seines Verteidigers einzureichen. Die Willkürrüge ist unbegründet. 
 
Erstmals in der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht beziffert der Beschwerdeführer den Aufwand seines Anwaltes mit 19,4 Stunden. Diese Tatsachenbehauptung ist neu und damit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig (BGE 119 II 6 E. 4a). 
3.5 Die beiläufig erhobene Rüge, das Obergericht habe das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV verletzt, begründet der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es ist ohnehin nicht ersichtlich, was er in dieser Konstellation aus der Rechtsgleichheit zu seinen Gunsten hätte ableiten können. 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Ausserdem hat er die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den drei privaten Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je 500 Franken zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: