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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 5/03 
 
Urteil vom 3. November 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 5. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geb. 1957, war vom 21. März 1995 bis 5. Juli 1997 als Hilfsarbeiter bei der im Baugewerbe tätigen Gebrüder A.________ AG angestellt gewesen. Laut Arbeitgeberbericht vom 6. September 1999 war die Kündigung wegen "unzuverlässigen Arbeitens" ausgesprochen worden. Ab Oktober 1997 bezog M.________ Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 17. Mai 1999 meldete er sich unter Hinweis auf seit 1996 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht - worunter der genannte Bericht des letzten Arbeitgebers, Unterlagen der Arbeitslosenversicherung sowie die medizinischen Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, welche laut Einspracheentscheid vom 20. Juli 1999 eine Leistungspflicht für die im Jahre 1999 als Rückfall zu zwei Unfallereignissen in den Jahren 1985 und 1987 gemeldeten Beschwerden verneint hatte - wies die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 19. Juni 2000). Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Entscheid vom 3. Januar 2001). 
 
Das von der IV-Stelle am 29. März 2001 angeordnete psychiatrische Gutachten des Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wurde am 4. Mai 2001 erstattet. Die Verwaltung stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, die ergänzende fachärztliche Expertise habe keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ergeben, weshalb, wie bereits in der Verfügung vom 19. Juni 2000 ermittelt, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 % resultiere (Vorbescheid vom 20. Juni 2001, Verfügung vom 26. Juli 2001). 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 5. November 2002). 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und folgende Anträge stellen: 
 
" 1. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 5. November 2002 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer/Versicherten sei aufgrund seines Gesuches vom 17. Mai 1999 eine ganze IV-Rente nach Art. 28 IVG zuzusprechen. 
 
2. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Prozessentschädigung von Fr. 7'380.-- zuzusprechen. 
 
Eventuell: 
 
3. Es sei ein Obergutachten bezüglich der beiden sich widersprechenden Gutachten von Dr. V.________ vom 4. August 2001 und von Dr. X.________/Dr. K.________ vom 9. Juli/9. August 2002 anzuordnen. 
 
Verfahrensanträge: 
 
4. Es sei dem Beschwerdeführer in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 
 
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Invalidenversicherung." 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In der Verwaltungsverfügung vom 26. Juli 2001 und im angefochtenen kantonalen Entscheid vom 5. November 2002 werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Aufgabe, zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 261 Erw. 4) sowie zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung vom 26. Juli 2001 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Der Rechtsstreit dreht sich im Wesentlichen um die Frage, ob im für die Beurteilung relevanten Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung vom 26. Juli 2001 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) ein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden bestand und dieser im Hinblick auf den geltend gemachten Rentenanspruch als invalidisierend zu qualifizieren ist (Art. 28 und Art. 4 Abs. 2 IVG). Verwaltung wie Vorinstanz verneinen dies. Sie gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer, wie bereits im kantonalen Rückweisungsentscheid (vom 3. Januar 2001) erwogen, aus rheumatologischer Sicht eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm zu 100 % zumutbar sei. Die vorinstanzlich vorgesehene, durch die Verwaltung angeordnete psychiatrische Expertise - erstattet durch Dr. med. V.________ am 4. Mai 2001 - habe ihrerseits keine weiter gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Laut kantonalem Gericht vermögen die im vorinstanzlichen Prozess aufgelegten Berichte des Dr. med. X.________, Spezialarzt FMH für Neurologie (vom 9. August 2002), und des Dr. med. K.________, Leitender Arzt der Abteilung Psychosomatik Klinik Z.________ (vom 9. Juli 2002), daran nichts zu ändern. 
3. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. 
3.1 Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird, erwogen, dass der Expertise des Dr. med. V.________ (vom 4. Mai 2001) voller Beweiswert zuzuerkennen ist und die übrigen medizinischen Akten - namentlich die vom Beschwerdeführer im zweiten kantonalen Prozess aufgelegten Berichte des Dr. med. X.________ (vom 9. August 2002) und des Dr. med. K.________ (vom 9. Juli 2002) - die Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung der psychischen Gesundheit sowie seine fachärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nicht zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Es fehlen, auch darin ist dem kantonalen Gericht zu folgen, insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass der in Nachachtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides (vom 3. Januar 2001) von der IV-Stelle beauftragte Dr. med. V.________ im Rahmen der Begutachtung die nötige Sorgfalt vermissen liess, indem er etwa eine unverhältnismässig kurze, nur 15 Minuten dauernde Untersuchung durchführte. Vielmehr dürfte bereits das Erheben der auf S. 2 f. des Gutachtens dargelegten Eigenanamnese den behaupteten Zeitaufwand für die gesamte Exploration überschritten haben. 
3.2 Die Invalidenversicherung ist insoweit final konzipiert, als Art. 4 Abs. 1 IVG nicht nach Art und Genese des Gesundheitsschadens fragt, welcher die Erwerbsunfähigkeit verursacht (Ausnahme: das Leistungssystem für Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG und der GgV, Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 14; BGE 124 V 174 ff. mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente (nach Art. 28 IVG) ist somit an sich nicht massgeblich, ob und inwieweit ein bei Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. Erw. 2 hievor) bestehender Gesundheitsschaden und daraus resultierende Arbeitsunfähigkeiten auch oder ausschliesslich Folge eines oder mehrerer Unfallereignisse bilden. Insbesondere in diagnostischer Hinsicht sowie mittelbar für die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit (und damit letztlich auch für den Rentenpunkt) kann die Genese, einschliesslich der Umstand, ob eine versicherte Person von einem Unfall betroffen war, aber durchaus bedeutsam sein. So sind geklagte Beschwerden vor dem Hintergrund eines Unfallereignisses allenfalls als glaubhaft zu würdigen, während bei einem ausschliesslich degenerativen Geschehen gegenteilig zu entscheiden ist. Oder ein Unfall und die daran anschliessenden Komplikationen sind im Rahmen einer psychischen Gesundheitsstörung als überwiegend wahrscheinlicher Auslöser einer (weiteren) depressiven Episode (gemäss ICD-10: F 32) zu qualifizieren. 
 
Im hier zu beurteilenden Fall ist mit der Vorinstanz darauf zu erkennen, dass ein (Berufs-)Unfall im Sommer 1996 nach Lage der Akten weder bewiesen noch beweisbar ist. Analoges gilt für ein zumindest im kantonalen Prozess noch behauptetes Unfallereignis im Jahre 1998. Ein Unfallereignis im Sommer 1996 (oder im Jahre 1998) als Auslöser einer depressiven Episode gemäss ICD-10, wofür sich anscheinend Dr. med. K.________ ausspricht, fällt damit ausser Betracht. Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. V.________ seinerseits anamnestisch auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik des Spitals W.________ vom 4. August 2000 hingewiesen hat. Dort ist unter dem Titel "Aktuelle Situation/Krankheitsentwicklung" von mehreren Unfällen seit 1985, insbesondere auch im Jahre 1996, die Rede. Gestützt darauf hat nun aber Dr. med. V.________ in seiner Expertise ausgeführt, es fänden sich, auch anamnestisch, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wie auch immer gearteten depressiven Entwicklung. Hievon abzugehen oder die Diagnose des Gutachters in Zweifel zu ziehen, lässt die Aktenlage nicht zu. 
3.3 Laut Erw. 4a des unangefochten gebliebenen kantonalen Entscheides vom 3. Januar 2001 ist der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht hinsichtlich leichter körperlicher Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig. Aus Erw. 4b und c sowie Erw. 5 des Rückweisungsentscheides (vom 3. Januar 2001) erhellt unmissverständlich, dass das kantonale Gericht die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit im Wege einer psychiatrischen Expertise durch einen Mediziner, welcher die Muttersprache des Beschwerdeführers spricht, auch insoweit beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen erhoben werden. Insofern der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe im Entscheid vom 3. Januar 2001 nicht auf Rückweisung erkannt, sondern über das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsschädigung und sich daraus ergebender Arbeitsunfähigkeit abschliessend befunden, kann ihm nicht beigepflichtet werden. 
3.4 Nach dem Gesagten ist - mit Vorinstanz und Verwaltung - auf die in Erw. 2 hievor dargelegte Zumutbarkeitsbeurteilung abzustellen. Dabei ist nach Lage der Akten für den Verfahrensausgang nicht entscheidend, ob hinsichtlich der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von einem das kantonale Gericht bindenden ersten Entscheid vom 3. Januar 2001 ausgegangen wird (und insoweit auch ein für das Eidgenössische Versicherungsgericht zufolge formeller Rechtskraft verbindlicher Entscheid anzunehmen ist) oder aber ob das kantonale Gericht und/oder das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen des zweiten, durch die Rückweisung ausgelösten Verfahrens frei waren, über die Arbeitsfähigkeit als Ganzes zu befinden. Wohl spricht einiges dafür, von der grundsätzlichen Verbindlichkeit der Erwägungen für das kantonale Gericht auszugehen, welches die Sache an die Verwaltung zurückweist (vgl. hiezu BGE 120 V 237 Erw. 1a, 113 V 159 mit Hinweisen). Ob dies stets der Fall ist oder nur unter bestimmten Voraussetzungen Platz greifen soll, etwa wenn nicht wie im hier zu beurteilenden Fall mit der Arbeitsfähigkeit ein Rentenelement im Streite steht, dass je nach Resultat der ergänzenden psychiatrischen Abklärung neu zu beurteilen ist, kann offen bleiben. Das Gleiche gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der unangefochten gebliebene kantonale Rückweisungsentscheid der formellen Rechtskraft zugänglich ist (und damit auch das Eidgenössische Versicherungsgericht bindet) (vgl. zum Ganzen: Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 31 f.). 
4. 
Weder nach den Akten noch auf Grund der Parteivorbringen besteht Anlass, auf die von der Vorinstanz ermittelten hypothetischen Einkommen (Validen- und Invalideneinkommen) zurückzukommen, nachdem die Arbeitsfähigkeit als einziges strittiges Rentenelement letztinstanzlich nicht zu beanstanden ist (BGE 110 V 53 Erw. 4b). 
5. 
Unter Rückgriff auf die Beschwerdebegründung ist davon auszugehen, dass die Höhe des vorinstanzlich zugesprochenen Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht angefochten ist (zur Legitimation hiezu: BGE 110 V 363 f. Erw. 2; nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 11. März 1994, I 105/93), sondern der Beschwerdeführer für den Fall des letztinstanzlichen Obsiegens seinen Antrag um Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten für die Erstattung medizinischer Berichte erneuert (zur Auslegung des Rechtsbegehrens: zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil M. vom 27. Oktober 2003, I 138/02; zum Ersatz von Expertenkosten: BGE 115 V 62 f. Erw. 5). Mit Blick auf den Prozessausgang ist das entsprechende Begehren, wie die materiellen Anträge, unbegründet. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), weil die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die anwaltliche Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: