Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.158/2006
1A.192/2006 /ggs
Urteil vom 3. November 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
1A.158/2006
Bundesamt für Justiz, Internationale Verträge, Beschwerdeführer,
gegen
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann,
1A.192/2006
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann,
gegen
Bundesamt für Justiz, Internationale Verträge, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nachtragsersuchen i.S. Auslieferung an Deutschland,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz, Internationale Verträge,
vom 10. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Der Generalbundesanwalt beim Deutschen Bundesgerichtshof in Karlsruhe führt gegen den deutschen, in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen X.________ ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) und Beihilfe zu versuchtem Landesverrat. Er wirft ihm vor, an der Entwicklung von Gasultrazentrifugen zur Herstellung von waffenfähigem Nuklearmaterial und deren (versuchten) Lieferungen an Libyen beteiligt gewesen zu sein und dafür zwischen 2001 und 2003 4 bis 5 Mio. Franken entgegengenommen zu haben.
Das Bundesamt für Justiz bewilligte die Auslieferung am 24. März 2005. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ bewilligte das Bundesgericht mit Entscheid 1A.108+142/ 2005 vom 23. Juni 2005 die Auslieferung für den Sachverhalt, der dem Auslieferungsersuchen des Bundesministeriums der Justiz vom 17. November 2004 sowie dessen Ergänzung durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vom 20. Januar 2005 zugrunde liegt, nicht aber, soweit damit der Vorwurf des Landesverrats begründet wurde.
Die Auslieferung von X.________ an Deutschland wurde am 30. Juni 2005 vollzogen.
B.
Verfahren 1A.158/2006
Am 2. Mai 2006 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg um die Zustimmung, X.________ auch wegen eines Vergehens gegen das deutsche Aussenwirtschaftsgesetz (AWG) zu verfolgen.
Das Bundesamt für Justiz entschied am 10. August 2006:
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Bundesrepublik Deutschland wird in Ergänzung des Entscheides des BJ vom 24. März 2005 bzw. des Bundesgerichts vom 23. Juni 2005 auch für den dem vorliegenden Nachtragsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 2. Mai 2006 zugrunde liegenden Sachverhalt bewilligt.
2. Der vorliegende Entscheid erfolgt unter dem Vorbehalt des bundesgerichtlichen Entscheids über die Einsprache des politischen Delikts betreffend die rechtliche Qualifikation des strafbaren Sachverhalts nach AWG.
3. ... (Kosten)."
Mit Schreiben vom 10. August 2006 beantragt das Bundesamt für Justiz dem Bundesgericht, die Einsprache des politischen Delikts abzuweisen.
In seiner Vernehmlassung beantragt X.________, das Nachtragsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg sei abzulehnen und die anbegehrte Zustimmung zu seiner Strafverfolgung wegen eines Vergehens gegen das AWG sei zu verweigern. Gleichzeitig sei dem Justizministerium Baden-Württemberg mitzuteilen, dass nachträglich auch die Zustimmung zur Strafverfolgung gegen das KWKG rückgängig gemacht werde, nachdem dieser Vorwurf in Idealkonkurrenz mit jenem des Verstosses gegen das AWG und des Landesverrats erhoben werde.
Mit einer ergänzenden Eingabe bekräftigt X.________, trotz der mit Bundesgerichtsurteil vom 23. Juni 2005 auf das (vermeintlich) gemeinrechtliche Delikt des Verstosses gegen das KWKG beschränkten Auslieferung werde das Verfahren gegen ihn als rein politisches geführt.
C.
Verfahren 1A.192/2006
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2006 ficht X.________ den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 10. August 2006 an mit dem Antrag, das Nachtragsauslieferungsbegehren des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 2. Mai 2006 abzuweisen oder es eventuell zur Verbesserung zurückzuweisen.
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen.
X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem angefochtenen, in Ergänzung zu den Entscheiden des BJ vom 24. März 2005 und des Bundesgerichts vom 23. Juni 2005 ergangenen Auslieferungsentscheid vom 10. August 2006 hat das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Verfolgten auch für den dem Nachtragsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 2. Mai 2006 zugrunde liegenden Sachverhalt unter dem Vorbehalt des bundesgerichtlichen Entscheids über die Einsprache des politischen Delikts bewilligt.
1.1 Das Bundesamt hat seinen Entscheid entsprechend Art. 55 Abs. 2 IRSG unter dem Vorbehalt des bundesgerichtlichen Entscheids über die politische Natur der im Auslieferungsbegehren erhobenen Tatvorwürfe - Verstösse gegen das AWG - getroffen. Auf das Gesuch des Bundesamtes um eine Entscheidung dieser Frage ist einzutreten, wobei sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 25 IRSG bzw. 97 ff. OG) richtet (Art. 55 Abs. 3 IRSG).
1.2 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus den gleichen Gründen und im gleichen Umfang einzutreten wie beim ersten in dieser Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2005.
1.3 Die beiden Verfahren stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang und sind daher zu vereinigen.
1.4 Zu prüfen sind somit im Folgenden einerseits die vom Verfolgten gegen seine Auslieferung gemäss Nachtragsersuchen erhobenen Einwände, sowie anderseits die vom Bundesamt mangels Zuständigkeit offen gelassene Frage, ob es sich bei den dem Verfolgten neu vorgeworfenen Verstössen gegen das AWG um politische Delikte handelt, für die eine Auslieferung nicht zulässig wäre.
Offensichtlich unzulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings insoweit, als der Verfolgte versucht, auf den rechtskräftigen und bereits vollzogenen Auslieferungsentscheid des Bundesgerichts vom 23. Juni 2005 zurückzukommen und die damals bewilligte Auslieferung wegen Verstössen gegen das KWKG in Frage zu stellen.
2.
Auslieferungsfragen sind in erster Linie auf Grund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische Auslieferungsabkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll, das von beiden Staaten ratifiziert worden ist (SR 0.353.12). Zusätzlich ist der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland am 13. November 1969 abgeschlossene Vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung zu berücksichtigen (SR 0.353.913.61). Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV; SR 351.11) kommt nur zur Anwendung, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG) oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt und deshalb nach dem "Günstigkeitsprinzip" zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140 E. 2, 485 E. 1, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Das Bundesamt hat im angefochtenen Entscheid das Nachtragsauslieferungsersuchen (unter dem Vorbehalt der Einrede des politischen Delikts) bewilligt, da die formellen Voraussetzungen nach Art. 12 EAUe und Art. 5 des 2. ZP sowie Art. 28 und Art. 41 IRSG erfüllt seien. Die ihm zugrunde liegende Sachverhaltsdarstellung habe sich zwar gegenüber derjenigen des ursprünglichen Ersuchens verändert. Es liege indessen in der Natur des Strafverfahrens, dass sich der Sachverhalt mit dem Fortschreiten des Verfahrens verändere; im Wesentlichen seien die Vorwürfe an den Verfolgten - er soll organisatorische, logistische und technische Arbeiten für ein libysches Urananreicherungsprojekt geleistet haben - indessen gleich geblieben. Soweit neue Sachverhaltselemente dazugekommen seien - etwa der neue Vorwurf, der Verfolgte sei auch in die Organisation der Fertigung von L2-Rotoren involviert gewesen - hätten diese keine selbständige Bedeutung, sondern würden ein weiteres Element im gesamten Sachverhaltskomplex bilden. Die Sachverhaltsdarstellung sei ausreichend konkret und leide nicht an offenen Widersprüchen, die einer Auslieferung entgegenstünden. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Handlungen seien auf die Entwicklung von Atomwaffen gerichtet, welche als Verstösse gegen Art. 7 i.V.m. Art. 34 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) sowie eventuell Art. 34a des Atomgesetzes (SR 732.0) qualifiziert werden könnten. In seinem ersten Auslieferungsentscheid in dieser Sache vom 24. März 2005 habe es festgehalten, ein das friedliche Zusammenleben der Völker und der Auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gefährdendes Verhalten werde auch vom KMG erfasst, da dieses z.B. in dessen Art. 10 Abs. 1 lit. b auch eine aussen- und sicherheitspolitische Komponente enthalte. Das Bundesgericht habe diese Auffassung in seinem Entscheid vom 23. Juni 2005 nicht beanstandet und dementsprechend keinen Spezialitätsvorbehalt bezüglich der Anwendbarkeit der hierfür massgeblichen Bestimmungen des deutschen Kriegswaffenkontrollgesetzes - § 19 Abs. 2 Nrn. 2b und c - angebracht. Die Verfolgung wegen Herbeiführung der Gefahr eines schweren Nachteils für die äussere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sei damit vergleichbar und somit ebenfalls vom schweizerischen KMG abgedeckt. Ob die Voraussetzungen für die Verurteilung gestützt auf ein bestimmtes Gesetz tatsächlich erfüllt seien, sei dannzumal von den dortigen Gerichten zu entscheiden, diese Frage sei grundsätzlich nicht im Auslieferungsverfahren zu prüfen.
3.2 Der Verfolgte macht geltend, das Nachtragsersuchen sei formell völlig ungenügend, da daraus nicht hervorgehe, mit welchen konkreten Sachverhalten er gegen das AWG verstossen haben solle; es fehle jede Subsumtion der dem Ersuchen zu entnehmenden Sachvorhalte unter das AWG. Dieser Mangel könne selbstverständlich nicht dadurch behoben werden, dass, ohne jede weitere Klarstellung, einige Bestimmungen des AWG zitiert würden. Dazu komme, dass die zitierten Bestimmungen dem Ersuchen nicht beigefügt worden seien, womit Art. 28 Abs. 3 IRSG nicht Genüge getan sei. Es enthalte zwar Kopien der Strafnormen, aber keinen Hinweis, welche davon konkret in Frage kommen sollten. Dem Bundesamt für Justiz sei es denn auch nicht gelungen, die doppelte Strafbarkeit zu begründen, was sich schon daraus ergebe, dass das AWG in den diesbezüglichen Ausführungen nicht ein einziges Mal erwähnt werde.
3.3 Offen bleiben kann, ob dem Auslieferungsersuchen eine Abschrift aller massgeblicher Bestimmungen des AWG beigefügt war, wie dies Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe verlangt. Das AWG befindet sich nunmehr vollständig bei den Verfahrensakten, und das Gesetz ist dem Verfolgten bzw. dessen Anwalt bestens bekannt, wie sich aus seinen Ausführungen dazu in seinen Eingaben ergibt. Es käme daher einer sinnlosen Formalität gleich, von den deutschen Behörden zu verlangen, die Abschriften weiterer Bestimmungen des AWG nachzuliefern.
3.4 Im Haftbefehl des Landgerichts Mannheim vom 22. Februar 2006 werden einerseits der Auslieferungssachverhalt aufgeführt und anderseits verschiedene Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes und des Aussenwirtschaftsgesetzes aufgelistet, nach welchem sich der Verfolgte strafbar gemacht haben soll. Eine eigentliche Subsumtion der tatsächlichen Vorwürfe unter die einzelnen Straftatbestände fehlt, insoweit trifft der Einwand des Verfolgten zu.
3.4.1 In Bezug auf die Verstösse gegen das KWKG ist dies von vornherein ohne Belang, da die Auslieferung des Verfolgten in dieser Beziehung bereits bewilligt und vollzogen ist; darauf ist nicht zurückzukommen, ganz abgesehen davon, dass dafür auch keinerlei Anlass bestünde.
3.4.2 In Bezug auf die Verstösse gegen das AWG lässt sich dem Auslieferungssachverhalt immerhin entnehmen, dass es (zumindest auch) um die (unerlaubte) Verwendung von deutschem bzw. in Deutschland erworbenem technischem Wissen zu Gunsten des libyschen Atomwaffenprojekts geht. Es erscheint prima vista keineswegs ausgeschlossen, dass ein derartiger Know-How-Transfer nach Libyen einen "Dienstleistungsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten" im Sinne von § 1 Abs. 1 AWG darstellt, welcher, wenn er wie hier nach der Sachverhaltsdarstellung des Auslieferungsersuchens für die Herstellung von Kernwaffen und ohne Bewilligung erfolgte, nach den angeführten Bestimmungen des AWG strafbar ist. Die Vorwürfe gegen den Verfolgten sind damit ausreichend konkret, um eine Auslieferung zu ermöglichen.
Ob die Tatvorwürfe wirklich (auch) unter die Strafbestimmungen des AWG fallen, ist indessen ohnehin nicht entscheidend. Der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit erfordert nur, dass die im Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen umschriebenen Tatsachen nach der Rechtsordnung beider Staaten einen (rechtshilfefähigen) Straftatbestand erfüllen (BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 90 mit Hinweisen). Beim Sachverhalt des hier zu beurteilenden Nachtragsersuchens handelt es sich im Wesentlichen um die gleichen, teilweise ergänzten und konkretisierten Tatvorwürfe, wie sie bereits dem vom Bundesgericht am 23. Juni 2005 beurteilten Auslieferungsersuchen zugrunde lagen. Wie sich aus diesem Entscheid ergibt, sind sie sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht strafbar, die doppelte Strafbarkeit ist somit ohne weiteres gegeben.
4.
Damit bleibt der Einwand des politischen Delikts zu prüfen.
4.1 Ausgeschlossen ist die Auslieferung nach der Rechtsprechung in jedem Fall bei einem absolut politischen Delikt, welches ausschliesslich gegen die soziale oder politische Ordnung eines Landes gerichtet ist, was etwa bei einem Staatsstreich oder Landesverrat der Fall ist. Weist eine Verletzung des gemeinen Strafrechts bei einer Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Beweggründe und der Ziele des Täters, einen überwiegend politischen Charakter auf, liegt ein relativ politisches Delikt vor, welches einer Auslieferung ebenfalls entgegensteht. Um als (relativ) politisch anerkannt zu werden, muss das Delikt stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 125 II 569 E. 9b S. 578 mit Hinweisen).
4.2 Das AWG beschränkt den Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten aus wirtschaftspolitischen, aussenpolitischen und sicherheitspolitischen Gründen ( § § 6 und 7 AWG ). Ein Verstoss gegen dessen Bestimmungen ist daher keineswegs zwingend ein Anschlag auf die soziale und politische Ordnung der BRD, weshalb die dem Verfolgten vorgeworfenen Delikte keinen absolut politischen Charakter haben. Es ist nicht ersichtlich und wird dem Verfolgten auch nicht vorgeworfen, dass er mit den ihm zur Last gelegten Taten andere als eigennützige Ziele wie die persönliche Bereicherung verfolgt haben soll; insbesondere gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass er aus politischen, auf einen Umsturz der sozialen und politischen Ordnung des ersuchenden Staates abzielenden Motiven gehandelt haben soll. Die ihm vorgeworfenen Straftaten gegen das AWG haben damit keinen überwiegend politischen Charakter, der Auslieferung des Verfolgten steht unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.
4.3 Nach wie vor besteht kein Anlass zu zweifeln, dass dem Verfolgten in Deutschland ein fairer Prozess gemacht wird; es kann auf die E. 5 des ersten in dieser Sache ergangenen Entscheides 1A.108+142/2005 vom 23. Juni 2005 verwiesen werden.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Verfolgte kostenpflichtig (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1A.158/2006 und 1A.192/2006 werden vereinigt.
2.
Der Antrag des Bundesamtes für Justiz vom 10. August 2006 (1A.158/2006) wird gutgeheissen und die Einrede des politischen Delikts abgewiesen.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.192/2006) von X.________ wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- hat X.________ zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: