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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.51/2006/6S.104/2006/6P.161/2005/rom 
 
Urteil vom 3. November 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, 
 
gegen 
 
A.________ AG, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Daniel Marugg, 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
6P.161/2005 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 24. März 2005, 
 
6P.51/2006 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kassationshofs des Obergerichts des Kantons Bern im Revisionsverfahren vom 23. Januar 2006, 
6S.104/2006 
Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kassationshofs des Obergerichts des Kantons Bern im Revisionsverfahren vom 23. Januar 2006, 
Willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV), Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV), Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV); bundesrechtliche Anforderungen an das kantonale Revisionsverfahren (Art. 397 StGB). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die A.________ AG lieferte dem Unternehmen B.________ in den Jahren 1998 und 1999 Stahlgussteile für Gasturbinen, die nicht den vereinbarten Vanadiumgehalt von 0.2-0.3% enthielten. Die Abnahmezeugnisse wiesen den genannten Gehalt aus, obwohl kein Vanadium zulegiert worden war. 
 
Dem ehemaligen Direktor der Stahlgiesserei, X.________, wird vorgeworfen, Mitarbeiter angewiesen zu haben, beim Schmelzen Vanadium wegzulassen und im Rahmen der Qualitätssicherung unrichtige Vanadiumwerte in den Protokollen zu attestieren. 
B. 
Das Kreisgericht Biel-Nidau verurteilte X.________ am 23. September 2004 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Nötigung und mehrfacher Anstiftung zur Falschbeurkundung zu 27 Monaten Gefängnis. Ausserdem verpflichtete es ihn, der A.________ AG 745'663.80 Franken Schadenersatz zu bezahlen. 
 
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 24. März 2005 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es reduzierte indessen die ausgesprochene Strafe auf 18 Monate Gefängnis und gewährte dafür den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Im Zivilpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
C. 
X.________ erhebt gegen das Urteil des Obergerichts vom 24. März 2005 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sistierte am 5. September 2005 das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Kassationshofs des Kantons Bern über das Revisionsgesuch, das X.________ gegen das Urteil des Obergerichts vom 24. März 2005 ebenfalls eingereicht hatte. 
 
Der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern wies am 23. Januar 2006 das Revisionsgesuch ab. Diesen Entscheid ficht X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht an. 
D. 
Im Verfahren 6P.161/2005 (frühere Prozessnummer: 1P.426/2005) verzichten das Obergericht und der Generalprokurator des Kantons Bern auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin (Zivilpartei) beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In den Verfahren 6P.51/2006 und 6S.104/2006 beantragt der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern die Abweisung der Beschwerden und verzichtet auf Gegenbemerkungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Obergericht gelangt unter Würdigung einer langen Reihe von Indizien zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die beiden involvierten Schmelzmeister angewiesen habe, Vanadium beim Schmelzen wegzulassen, und dass er Mitarbeitern der Qualitätssicherung die Anordnung erteilt habe, in den Protokollen unrichtige Vanadiumwerte zu attestieren. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber im Strafverfahren den Erlass solcher Weisungen vehement bestritten. Er macht geltend, er sei Opfer eines Komplotts der Mitarbeiter, welche für die unzulässige Weglassung von Vanadium bzw. die falschen Beurkundungen verantwortlich seien und die Schuld auf ihn abschieben wollten. 
 
Die Beweiswürdigung des Obergerichts stützt sich auf die Aussagen der mitangeschuldigten C.________, D.________ und E.________ sowie einer Reihe weiterer Personen, insbesondere von F.________, der als Schmelzmeister arbeitete. Daneben liegen ihr verschiedene Dokumente - insbesondere eine von F.________ verfasste Notiz vom 12. Februar 1998 - zugrunde. Ausserdem berücksichtigt das Obergericht als weitere Indizien das allgemeine Führungsverhalten und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, das Prüfungsprozedere und den Termindruck. Die Prüfung aller Elemente führt das Obergericht zum Schluss, dass einzig der Beschwerdeführer ein Interesse am Weglassen von Vanadium gehabt haben könne. Auf diese Weise hätten aufwändige Nachschweissarbeiten vermieden und habe die Produktion beschleunigt werden können, was für den Beschwerdeführer als Direktor der Stahlgiesserei von erheblichem Interesse gewesen sei. Dieser hat dagegen diese Argumentation stets bestritten. Er wirft dem Obergericht die Verkennung metallurgischer Zusammenhänge vor, da der Verzicht auf die Beigabe von Vanadium beim Schmelzen keine Erleichterungen, sondern im Gegenteil Erschwerungen und Mehrkosten bewirke. Vanadium habe einzig Auswirkungen auf die Arbeiten bei der Qualitätssicherung. Ein Motiv für das Weglassen von Vanadium hätten daher einzig die mitangeschuldigten Verantwortlichen dieses Bereichs gehabt, und es liege auf der Hand, dass diese nun die Verantwortung für ihr unlauteres Tun auf den Beschwerdeführer abschieben wollten. 
 
Der gegen das Strafurteil zunächst angerufene Kassationshof des Obergerichts verneint das Vorliegen eines Revisionsgrunds. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Ergänzungsgutachten von Dr. ing. G.________ vermöge die dargestellte Argumentation des Obergerichts nicht in Frage zu stellen. 
2. 
Mit den drei beim Bundesgericht erhobenen Rechtsmitteln kritisiert der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Obergerichts bzw. von dessen Kassationshof unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten. In der staatsrechtlichen Beschwerde gegen das Strafurteil vom 24. März 2005 rügt er die obergerichtliche Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht als willkürlich, und er sieht darin zugleich einen Verstoss gegen die verfassungsmässigen Grundsätze des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), der Fairness (Art. 29 Abs. 1 und 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Revisionsentscheid vom 23. Januar 2006 bringt er die gleichen Verfassungsrügen vor. Er kritisiert die Auffassung des Kassationshofs, dass das Ergänzungsgutachten das Erstgutachten bestätige, beanstandet den Verzicht auf die mündliche Anhörung des Gutachters und stellt in Abrede, dass ihm vor Ablieferung des Ergänzungsgutachtens die Unterscheidung zwischen Warm- und Spannungsrissempfindlichkeit nicht geläufig war. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Revisionsentscheid wird eine Verletzung von Art. 397 StGB geltend gemacht. 
 
Die in den staatsrechtlichen Beschwerden vorgebrachten Rügen überschneiden sich teilweise. Aus prozessökonomischen Gründen werden die Rügen gegen den Revisionsentscheid vorweg behandelt. 
 
3. 
Im Zentrum der Kritik des Beschwerdeführers steht die Berücksichtigung metallurgischer Gesetzmässigkeiten in den beiden angefochtenen Entscheiden. 
 
Die Beschwerdegegnerin reichte dazu im Lauf der Strafuntersuchung ein Parteigutachten von Dr. ing. G.________ vom 11. November 1999 (Band II, 387 ff.) ein. Dessen Fragestellung war beschränkt. Das Obergericht bezieht sich im Strafurteil vom 24. März 2005 nur am Rand darauf. Es hält fest, dass das Beifügen von Vanadium die Rissgefahr bei der Herstellung der von dem Unternehmen B.________ bestellten Gussteile erhöhe und dass bei der Produktion tatsächlich solche Risse aufgetreten seien. Durch das Weglassen von Vanadium habe die Rissbildung verkleinert und dadurch schneller und kostengünstiger produziert werden können, woran der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse gehabt habe. 
 
Im Revisionsverfahren vor dem Kassationshof hat der Beschwerdeführer ein Ergänzungsgutachten von Dr. ing. G.________ vom 25. Mai 2005 eingereicht (Akten zum Revisionsverfahren, Beilage 2 zum Revisionsgesuch vom 4. Juli 2005). Darin äussert sich dieser zu Fragen, die im ersten Gutachten nicht oder nicht mit der gleichen Deutlichkeit behandelt wurden. Er hält fest, dass die Beigabe von Vanadium 
 
"- keinen oder evtl. sogar positiven Einfluss auf die Warmrissempfind- lichkeit hat, 
- die Anfälligkeit gegen Spannungsrisse erhöht und besondere betrieb- liche Massnahmen notwendig macht, 
- die Wärmebehandlung zur optimalen Kombination von Zeitstandeigen- schaften und RT-Zähigkeit erschwert und das Einhalten eines verhält- nismässig engen Abkühlungskorridors erfordert." 
 
Der Kassationshof des Obergerichts übersieht nicht, dass das Ergänzungsgutachten neue Erkenntnisse enthält und tritt gerade deshalb auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ein. Er misst diesen neuen Befunden bei der Beweiswürdigung jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu und weist deshalb das Revisionsgesuch ab. 
4. 
Die zuletzt genannte Beweiswürdigung im Revisionsentscheid rügt der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen als verfassungswidrig. 
 
Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung, das Ergänzungsgutachten bestätige das Erstgutachten, sei willkürlich. Er übersieht, dass der Revisionsentscheid gar keine solche Feststellung trifft. Die Revisionsinstanz erklärt lediglich, das Ergänzungsgutachten bestätige im Ergebnis das Motiv, das nach dem Strafurteil Anlass für die Weisung des Beschwerdeführers bildete, Vanadium beim Schmelzen wegzulassen, nämlich die Erleichterung und Beschleunigung des Produktionsprozesses. Der Revisionsinstanz entgeht jedoch nicht, dass sich die Beigabe von Vanadium nach dem Ergänzungsgutachten neutral oder eher günstig auswirkt auf die Warmrissempfindlichkeit und nur die Anfälligkeit für Spannungsrisse erhöht. Ebenso wenig verkennt sie, dass das Ergänzungsgutachten den Spannungsrissen nur eine untergeordnete Bedeutung zumisst. Die Revisionsinstanz gelangt aber zum Schluss, dass den neuen gutachterlichen Äusserungen im Rahmen der Beweiswürdigung des Obergerichts nur ein marginales Gewicht zukommt. Sie verweist darauf, dass im Betrieb der Beschwerdegegnerin nach verschiedenen Zeugenaussagen tatsächlich Probleme mit Spannungsrissen aufgetreten sind und dass auch nach dem Ergänzungsgutachten der Aufwand bei vanadiumhaltigen Stahlgussstücken bei den Fertigungsgängen nach dem Schmelzen grösser sei. Insbesondere habe das Weglassen des Vanadiums die Arbeit im Bereich der Qualitätssicherung erleichtert. Angesichts dieser für den Betrieb der Beschwerdegegnerin erhärteten Umstände vermag das Ergänzungsgutachten nach Ansicht der Revisionsinstanz an der Beweiswürdigung im Strafurteil im Ergebnis nichts zu ändern. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Argumentation nicht näher auseinander. Er betont vielmehr immer wieder, dass die Verwendung von Vanadium die Warmrissempfindlichkeit verkleinere und dass dies im Strafurteil vom 24. März 2005 übersehen worden sei. Es trifft wohl zu, dass sich das Obergericht der unterschiedlichen Auswirkung des Vanadiums auf die Warmrissempfindlichkeit einerseits und auf die Spannungsrissempfindlichkeit anderseits nicht bewusst war. Der Revisionsentscheid legt indessen dar, warum dieser Umstand bei der Beweiswürdigung zu keinem anderen Ergebnis führt. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern diese neue Argumentation willkürlich sein könnte. Er beschränkt seine Kritik ganz auf die im Ergänzungsgutachten erwähnten metallurgischen Zusammenhänge und geht auf die Tragweite der übrigen Beweismittel, welche die Revisionsinstanz mitberücksichtigte, nicht ein. Der Vorwurf der Willkür ist daher unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt einzutreten ist. Das Gleiche gilt für die behauptete Verletzung der Unschuldsvermutung und des Fairnessprinzips, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Revisionsinstanz dem Beschwerdeführer in unzulässiger Weise die Beweislast für seine Unschuld auferlegt hätte. 
 
Die weitere Rüge, Dr. ing. G.________ hätte im Revisionsverfahren mündlich befragt werden müssen, entbehrt ebenfalls der Grundlage. Der Beschwerdeführer legt selber dar, dass eine solche Befragung nur stattfinden muss, soweit Unklarheiten vorliegen. Die Revisionsinstanz hielt die schriftlichen Äusserungen im Ergänzungsgutachten nicht für erklärungsbedürftig und stellte bei der Beweiswürdigung auf sie ab. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sie auch die Aussage, wonach das Problem von Spannungsrissen nur eine untergeordnete Rolle spiele, nicht übergangen. Sie hielt sie jedoch mit Blick auf das Motiv des Beschwerdeführers, Vanadium wegzulassen, nicht für ausschlaggebend, weil die unter technischen Gesichtspunkten zwar unproblematische Behebbarkeit solcher Spannungsrisse eben doch betrieblich unerwünschten Mehraufwand verursacht. 
 
Die Revisionsinstanz hält am Schluss ihrer Erwägungen fest, dem Beschwerdeführer sei die unterschiedliche Wirkung von Vanadium auf die Warm- und Spannungsrissempfindlichkeit selber nicht bewusst gewesen, und sie habe deshalb auf seine Motive im Tatzeitpunkt keinen Einfluss haben können. Diese Feststellung erscheint mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände - insbesondere seine Eingabe vom 31. August 2002 (Band IV, 1218) - fragwürdig. Ob sie geradezu als willkürlich zu qualifizieren ist, kann offen bleiben. Denn diesem Umstand kommt nach Auffassung der Revisionsinstanz keine entscheiderhebliche Bedeutung zu. Er wird lediglich am Schluss als zusätzliches - aber nicht unbedingt erforderliches - Begründungselement angefügt. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Revisionsentscheid erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
5. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Revisionsentscheid enthält zu grossen Teilen die gleichen Ausführungen wie die staatsrechtliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer wendet sich auch in diesem Rechtsmittel allein gegen die Beweiswürdigung der Revisionsinstanz. Sie kann indessen mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht in Frage gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 125 IV 298 E. 2b S. 302). Auf dieses Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten. 
6. 
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Strafurteil vom 24. März 2005 richtet sich hauptsächlich gegen die Feststellung, dass sich durch das Beifügen von Vanadium beim Schmelzen die Rissgefahr erhöhe und dies die Produktion erschwere. Der Beschwerdeführer begründet seine Kritik im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie im Revisionsgesuch, lag doch bei der Beschwerdeabfassung das Ergänzungsgutachten von Dr. ing. G.________ bereits vor. Es wurde bereits dargelegt, dass die Revisionsinstanz ohne Willkür einen Einfluss dieses neuen Beweismittels auf das Ergebnis der Beweiswürdigung verneinen durfte (vgl. E. 4). Dementsprechend lassen auch die weitgehend identischen Einwände die Beweiswürdigung im Strafurteil nicht als willkürlich erscheinen. Überdies ist dadurch, dass im Revisionsverfahren das vom Beschwerdeführer eingereichte Ergänzungsgutachten geprüft und in die Beweiswürdigung einbezogen wurde, die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren gegenstandslos geworden. Die in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügte Verletzung der Unschuldsvermutung wird nicht näher begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
Zu prüfen bleiben demgegenüber noch die Rügen, welche Aspekte der Beweiswürdigung betreffen, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens bildeten. 
7. 
Das Obergericht sieht in einer Notiz vom 10. Februar 1998 (Band A1, 10143) des damaligen Schmelzmeisters F.________ ein wesentliches Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer ihm die Weisung erteilte, beim Schmelzen Vanadium wegzulassen. Letzterer kritisiert diese Würdigung als Verstoss gegen die Unschuldsvermutung in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel. 
 
Bei der Deutung der fraglichen Notiz stellt das Obergericht auf die Aussagen ihres Verfassers ab. Dieser erklärte, es handle sich um eine Schmelzanweisung, die der Beschwerdeführer mündlich erteilt habe. Demgegenüber stellt sich Letzterer auf den Standpunkt, es handle sich dabei um eine Desoxidationsempfehlung und nicht um eine Schmelzanweisung. Die Wendung "pas de V" beziehe sich auf das zuoberst auf der Notiz stehende Wort "Desoxydation". Da die Notiz lediglich wenige interpretationsbedürftige Stichworte enthält, erscheint die Auffassung des Obergerichts, es sei bei ihrer Deutung in erster Linie auf die Aussagen ihres Verfassers abzustellen, naheliegend. Der Beschwerdeführer stellt wohl sehr eingehend seine Gegenansicht dar. Er vermag jedoch nicht schlüssig aufzuzeigen, dass die Erklärung des Schmelzmeisters offensichtlich unzutreffend wäre und ein Abstellen darauf willkürlich erschiene. Insbesondere setzt er sich mit den Ausführungen, die das Obergericht zur Glaubwürdigkeit der Aussagen von F.________ anstellt, nicht näher auseinander. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt unbegründet, soweit auf die weitgehend appellatorischen Ausführungen im Lichte von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt einzutreten ist. 
 
Die in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Vorwürfe der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Fairnessgebots gehen ebenfalls fehl. Das Obergericht brauchte sich nicht mit allen Einwänden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.) und konnte auch auf die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob beim Desoxidieren Vanadium wegzulassen sei, sowie auf die Edition weiterer Fabrikationsunterlagen verzichten. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn es sich von diesen Beweismitteln keinen weiteren Aufschluss versprach. 
8. 
Der Beschwerdeführer macht schliesslich bei einer Reihe weiterer Elemente der Beweiswürdigung im Strafurteil Verletzungen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, der Fairness und des rechtlichen Gehörs geltend. Er stellt dabei ausführlich seine Sicht der Dinge dar, ohne indessen in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise aufzuzeigen, worin die Verfassungsverletzungen des Obergerichts bestehen sollen. So beschwert er sich beispielsweise darüber, dass der von ihm beantragte Beizug von Fabrikationsunterlagen abgelehnt wurde und er deshalb nicht habe beweisen können, dass es zu keinen Lieferverzögerungen gekommen sei. Das Obergericht misst im angefochtenen Entscheid indessen Lieferverzögerungen gar kein massgebliches Gewicht bei. Es führt aus, entscheidend sei weniger, ob es zu effektiven Lieferverspätungen von Seiten der Beschwerdegegnerin gekommen sei, sondern vielmehr, dass ein bedeutender Termindruck bestanden habe und die Einhaltung der Lieferfristen für die Beschwerdegegnerin eine grosse Herausforderung darstellte. Ebenso wenig genügt die Begründung den gesetzlichen Anforderungen, wo lediglich angedeutet wird, die Untergebenen des Beschwerdeführers könnten gegen ihn ein Komplott gebildet haben, jedoch keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid dazu erfolgt. Auf die Beschwerde ist daher in diesen weiteren Punkten nicht einzutreten. 
 
Insgesamt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Strafurteil vom 24. März 2005 demnach als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
9. 
In allen drei Rechtsmittelverfahren ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, im Verfahren gegen das Strafurteil vom 24. März 2005 erst ab dem 27. Februar 2006. Den Gesuchen ist nicht zu entsprechen, da die in den Rechtsmitteln gestellten Begehren als aussichtslos zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer trägt in allen drei Verfahren die Kosten vor Bundesgericht (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Er hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren 6P.161/2005 mit 3'000 Franken zu entschädigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die beiden staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren 6P.161/2005 mit Fr. 3'000. -- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, sowie dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. November 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: