Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.193/2006/bri
Urteil vom 3. November 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Peter Saluz,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Mittäterschaft, Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), Strafzumessung (Art. 63 StGB),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 1. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Im Jahre 2002 wurde in mehrere Bijouterien eingebrochen: am 15. April in Montreux, am 8. und 15. Mai in Crans, am 28. Mai in Luzern und am 1. Juli in Thun. Ein zuvor gestohlenes Fahrzeug diente jeweils als Rammbock, um in die Läden einzudringen. Hernach wurden die Vitrinen eingeschlagen und Uhren sowie Schmuck von hoher Qualität gestohlen.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach S.________ am 1. November 2005 im Appellationsverfahren wegen Beteiligung an diesen Taten des bandenmässigen Diebstahls unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit schuldig. Es verurteilte ihn deswegen sowie wegen Hehlerei zu 4½ Jahren Zuchthaus.
C.
S.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldpunkt, soweit es ihn wegen bandenmässigen Diebstahls unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit schuldig spricht, und im Strafpunkt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz ihn als Mittäter der Einbruchdiebstähle angesehen hat. Seine Beiträge seien lediglich als neutrale straflose Alltagshandlungen oder allenfalls als Gehilfenschaft zu qualifizieren. Eventuell sei die Sache in Anwendung von Art. 277 BStP an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Gesetzesanwendung gestützt auf die ungenügenden tatsächlichen Feststellungen gar nicht überprüft werden könne.
2.
Die Vorinstanz ist auf diesen Einwand, den der Beschwerdeführer schon bei ihr erhoben hat, näher eingegangen und hat ihn im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Mittäter- und Gehilfenschaft (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa S. 271 f.) geprüft. Im angefochtenen Entscheid wird der Tatbeitrag des Beschwerdeführers hauptsächlich in der Bereitstellung der Infrastruktur für die Einbrecherbande und in der Mitwirkung an der Planung gesehen. Daneben wird ihm zur Last gelegt, an der Durchführung einzelner Delikte auch direkt beteiligt gewesen zu sein.
Um die Infrastruktur kümmerte sich der Beschwerdeführer, indem er das Studio eines Kollegen als Unterschlupf organisierte (Einbruch von Montreux), eine Wohnung in Clarens als Untermieter übernahm, den Aufenthalt in einem Chalet in Crans ermöglichte (Einbrüche von Crans), die eigene Wohnung in Montreux als Zentrale sowie den eigenen zweiten Estrich als Beuteversteck zur Verfügung stellte, einen Audi zum Gebrauch für die Bandenmitglieder ankaufte und schliesslich Verpflegung und eine Waschgelegenheit organisierte. Diese logistischen Tatbeiträge stuft die Vorinstanz als besonders bedeutungsvoll ein, weil der Beschwerdeführer als einziges Bandenmitglied Wohnsitz in der Schweiz hatte, sich hier näher auskannte und sein Beziehungsnetz einsetzen konnte. Bei den übrigen Beteiligten handelte es sich um Kriminaltouristen, die auf die Bereitstellung der Infrastruktur durch den Beschwerdeführer angewiesen waren. Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass er an der Planung der Delikte beteiligt war und sich die Einbrecher vor und nach der Tat regelmässig bei ihm versammelten. Er war deshalb über die fünf fraglichen Einbrüche vorgängig im Bild und hat sich spätestens im Verlauf der Vorbereitungen den Vorsatz der Bandenmitglieder zu eigen gemacht, soweit er bei der eigentlichen Entschlussfassung und Deliktsverübung nicht mitwirkte.
Eine weitergehende Tatbeteiligung stellt die Vorinstanz bei den Einbrüchen in Crans fest, wo der Beschwerdeführer auch an Vorbereitungshandlungen mitwirkte und als Auskundschafter tätig war, ferner bei jenem in Luzern, bei dem er einen Beteiligten an den Tatort fuhr und an der Entwendung von zwei Audi beteiligt war, und schliesslich bei jenem von Thun, für den er Strümpfe als Gesichtsmasken beschaffte und nach der Durchführung beim Zählen und Verstecken der Beute - unter anderem durch Erstellen der Beuteliste - mitwirkte.
3.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass sein Tatbeitrag von der Vorinstanz teilweise lediglich in genereller Weise gewürdigt wird. Diese Beurteilung liegt jedoch nahe, weil alle Straftaten gleichartig sind, insbesondere nach der Rammbockmethode verübt wurden, und der Beschwerdeführer bei der Planung und Sicherung der Beute stets im Wesentlichen die gleiche Rolle übernahm. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Mitwirkung des Beschwerdeführers mit Blick auf seine stets ähnliche Rolle für alle Taten gemeinsam würdigt. Im angefochtenen Entscheid wird zudem auf Einzelheiten bei den verschiedenen Delikten besonders hingewiesen - etwa das Beschaffen von Strümpfen als Gesichtsmasken beim Einbruch in Thun. Die rechtliche Würdigung erscheint jedenfalls für alle Einzeltaten überprüfbar (vgl. BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände richten sich im Grunde teilweise gegen die Beweiswürdigung, worauf im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
Die Rügen, die der Beschwerdeführer bei den einzelnen Delikten gegen die Bejahung der Mittäterschaft vorbringt, stützen sich lediglich auf einzelne Feststellungen und lassen die bereits erwähnte, von der Vorinstanz für alle Taten gemeinsam festgestellte Mitwirkung bei ihrer Planung und der Bereitstellung der Infrastruktur ausser Acht. Wird diese mitberücksichtigt, so erscheint es nicht bundesrechtswidrig, Mittäterschaft anzunehmen. Letztere setzt nicht die Teilnahme an der eigentlichen Ausführung der Tat voraus (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23). Entscheidend ist vielmehr, dass die übrigen Tatbeteiligten nach den vorinstanzlichen Feststellungen auf die Infrastruktur, die der Beschwerdeführer bereit stellte, angewiesen waren, weil sie in der Schweiz keinen Wohnsitz hatten und sich hier nicht auskannten.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit damit der Schuldspruch angefochten wird und auf sie überhaupt einzutreten ist.
4.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die vorinstanzliche Strafzumessung einerseits Art. 63 StGB und anderseits - mangels Ausfällung einer Zusatzstrafe - Art. 68 Ziff. 2 StGB.
Der Vorwurf, die Vorinstanz habe das Tatverschulden nicht genügend geprüft und den Unterschieden, die zu den übrigen Angeschuldigten bestünden, nicht ausreichend Rechnung getragen, ist nicht stichhaltig. Das Kreisgericht, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verweist, legt die Tatumstände näher dar und stuft das Verschulden des Beschwerdeführers gerade nicht gleich ein wie jenes der Mitbeteiligten. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei das ihr bei der Strafzumessung zustehende erhebliche Ermessen (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21) überschritten hätte. Ebenso wenig überzeugt der Einwand, beim Beschwerdeführer liege eine besondere Strafempfindlichkeit vor. Er legt nicht dar, inwiefern die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ihn aussergewöhnlich hart treffen sollte. Bei den von ihm erwähnten Auswirkungen handelt es sich vielmehr um die Konsequenzen, die ein Freiheitsentzug stets mit sich bringt. Es kommt hinzu, dass die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er im Urteilszeitpunkt wieder einer geregelten Tätigkeit als Chauffeur nachging.
Art. 68 Ziff. 2 StGB ist nicht anwendbar, wenn jemand Delikte begeht, nachdem er wegen anderer Straftaten erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wobei die Urteilsfällung als massgeblicher Zeitpunkt gilt (BGE 129 IV 113 E. 1.3 S. 117). Der Beschwerdeführer hat die neuen Delikte am 21. März 2005 begangen. Die erstinstanzliche Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Taten war aber bereits am 27. April 2004 erfolgt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht keine Zusatzstrafe ausgesprochen.
Demnach erweisen sich die Rügen gegen die Strafzumessung als unbegründet.
5.
Aus diesen Erwägungen ist die Nichtigkeitsbeschwerde in dem Umfang, in dem auf sie einzutreten ist, abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: