Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 215/06
Urteil vom 3. November 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
S.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Caviezel, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 15. Dezember 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene, seit April 1991 als Strassenbauer bei der Firma M.________ tätig gewesene S.________ meldete sich am 8. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab und verfügte am 12. Januar 2001 - ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 80 % - die Zusprechung einer Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 44,46 % rückwirkend ab 1. November 1999. Dieser Verwaltungsakt erwuchs, bestätigt durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 4. Mai 2001, in Rechtskraft.
Auf ein am 28. Juni 2002 gestelltes Revisionsgesuch trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung neuer anspruchserheblicher Tatsachen mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 nicht ein.
Am 5. Mai 2004 wurde S.________ erneut bei der Invalidenversicherung vorstellig und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle zog Berichte des Dr. med. R.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juni und 8. Oktober 2004 (samt Berichten des Dr. med. H.________, Rheumatologie FMH, vom 25. September 2003 und des Dr. med. B.________, Arzt für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 12. Dezember 2002) sowie des Dr. med. H.________ vom 17. Juni und 15. Oktober 2004 bei und holte bei der Firma W.________ AG, bei welcher der Versicherte seit 1. Mai 2004 zu 50 % als Gartenarbeiter angestellt war, Auskünfte ein (Bericht vom 25. November 2004). Gestützt darauf ermittelte sie, basierend auf einem Leistungsvermögen für angepasste Tätigkeiten von 50 %, eine Erwerbsunfähigkeit von 48,52 % und beschied das Erhöhungsbegehren mit Verfügung vom 21. Januar 2005 abschlägig. Die dagegen erhobene Einsprache, welcher ein Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 17. Januar 2005 beilag, wurde abgewiesen (Einsprachentscheid vom 4. Juli 2005).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 15. Dezember 2005 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 2004 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten.
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, Ersteres soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c dieses Gesetzes gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 12. Januar 2001 (Zusprechung einer Viertelsrente rückwirkend ab 1. November 1999) und dem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2005 (Bestätigung der Viertelsrente) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Erhöhung der bisherigen Rente zu begründen vermöchte. Für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis unbeachtlich ist demgegenüber auf Grund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes die Nichteintretensverfügung vom 4. Dezember 2002 (vgl. BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4).
2.2 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Beizufügen bleibt, dass, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen erkannt wurde, auch Art. 16 ATSG keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten bewirkt hat, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 17. November 1998 ein Verhebetrauma, welches zu nachfolgender Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Strassenbauer führte. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein chronisches thorako-spondylogenes Schmerzsyndrom der unteren Brustwirbelsäule mit/bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und leichter Diskusprotrusion Th6/7 ohne Nervenwurzelkompression sowie eine Adipositas Grad II. Das Leistungsvermögen in einer rückenadaptierten Tätigkeit wurde, u.a. nach Abklärungen in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y._______, auf 80 % festgelegt und der, eine Viertelsrente ab 1. November 1999 zusprechenden Verfügung vom 12. Januar 2001 zu Grunde gelegt.
Auf Revisionsersuchen vom 5. Mai 2004 hin zog die IV-Stelle Berichte des Dr. med. B.________ vom 12. Dezember 2002, des Dr. med. H.________ vom 25. September 2003, 17. Juni und 15. Oktober 2004, des Dr. med. R.________ vom 4. Juni und 8. Oktober 2004 sowie der Klinik X.________ vom 17. Januar 2005 bei. Letztere stellte die Diagnosen einer schweren depressiven Episode, eines chronischen Panvertebralsyndroms bei mediolateraler Diskushernie Th8/9 rechts (seit Januar 1999) und einer chronischen Periarthropathie der rechten Schulter (seit Januar 1999). In Anbetracht dieses Beschwerdebildes gingen die involvierten Ärzte von einem sowohl in somatischer wie auch psychischer Hinsicht verschlechterten Gesundheitszustand des Versicherten aus und gelangten übereinstimmend zum Ergebnis, dass eine den Beeinträchtigungen angepasste Beschäftigung nurmehr im Umfang von 50 % verrichtet werden könne.
3.2 Daraus erhellt, dass im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. Erw. 2.1 hievor) insofern eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, als sich die gesundheitliche Situation mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erneut verschärft hat. Auf Grund der Akten erstellt - und letztinstanzlich auch seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht mehr bestritten - ist, dass der Versicherte nur noch in der Lage ist, eine um 50 % reduzierte Leistung zu erbringen. Davon ist nachstehend auszugehen.
4.
Zu beurteilen bleibt, in welcher Weise sich die festgestellte Verminderung der Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da die weitergehende Einschränkung dauerhaft im Zeitraum zwischen Dezember 2002 und Juli 2003 eingetreten ist (vgl. Berichte der Dres. med. B.________ vom 12. Dezember 2002 [Dezember 2002], R.________ vom 8. Oktober 2004 [Februar 2003] und H.________ vom 17. Juni und 15. Oktober 2004 [7. Juli 2003]), der Beschwerdeführer aber erst am 5. Mai 2004 eine Revision beantragt hat, käme eine Erhöhung der bisherigen Viertelsrente gemäss Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV frühestens per 1. Mai 2004 in Frage. Es ist somit die erwerbliche Situation in diesem Zeitpunkt massgebend, wobei, falls Anhaltspunkte erkennbar sind, dass in der nachfolgenden Zeit - bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 4. Juli 2005 (vgl. BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist, ein weiterer Einkommensvergleich zu erfolgen hat (BGE 129 V 222).
4.1 Bezüglich des Einkommens, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist grundsätzlich auf die nach den Arbeitgeberauskünften vom 20. September 1999 ausgewiesenen, gemäss Verlaufsprotokoll vom 8. Februar 2000 präzisierten Lohnangaben abzustellen. Es ist weder aus den Akten ersichtlich, noch wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, dass der Versicherte als Valider sein seit 1991 bestehendes Anstellungsverhältnis als Strassenbauer bei der Firma M.________ aufgelöst hätte. Danach belief sich der massgebliche Verdienst im Jahre 2000 auf Fr. 47'921.45 ([1760 Stunden x Fr. 22.90] + Fr. 4272.20 [10,6 % Feriengeld] + Fr. 3345.25 [8,3 % 13. Monatslohn]). Hiebei wurde auch berücksichtigt, dass das Arbeitsverhältnis in den Monaten Januar und Februar zufolge Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner im Kosovo wohnhaften Familie jeweils unbezahlt unterbrochen wurde. In Nachachtung der bis im Jahre 2004 im Baugewerbe eingetretenen Nominallohnentwicklung (2001: 2,8 %, 2002: 1,6 %, 2003: 1 %; 2004: 0,4 %; Die Volkswirtschaft, 9/2006, S. 91, Tabelle B10.2, Baugewerbe) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 50'754.20.
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, der derart ermittelte Validenverdienst liege deutlich unter dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen im Baugewerbe von Fr. 60'410.- (gemäss Tabelle TA3 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004, S. 57, Baugewerbe, Anforderungsniveau 4, in Beachtung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden [vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90, Tabelle B9.2, Baugewerbe]). Ist nämlich auf Grund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass eine versicherte Person sich ohne gesundheitliche Einschränkungen voraussichtlich dauernd mit einer bescheiden entlöhnten Erwerbstätigkeit begnügt hätte, so ist rechtsprechungsgemäss darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten gehabt hätte (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; Urteil S. vom 14. Juni 2005, I 761/04, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 208). Vorliegend übersieht der Versicherte, dass die Tabellenlöhne auf der Basis eines ganzjährigen Anstellungsverhältnisses beruhen (einschliesslich eines Anteils am 13. Monatslohn; vgl. LSE 2004, S. 57, unten [Lohnkomponenten]), wohingegen er - und zwar auch nach Erteilung der ganzjährigen Aufenthaltsbewilligung Mitte Juni 1997 - aus freien Stücken stets nur zehn Monate im Jahr gearbeitet hat, um seine Familie im Ausland besuchen zu können. Dass er davon in der Folge abgewichen wäre, wird nicht dargetan. Vielmehr geht aus der Bestätigung der aktuellen Arbeitgeberin, der Firma W.________ AG, vom 10. November 2005 hervor, dass auch im Winter 2004/2005 ein unbezahlter Unterbruch des Arbeitsverhältnisses vorgenommen wurde, welcher gemäss besagter Auskunft sogar drei Monate (vom 16. Dezember 2004 bis 15. März 2005) dauerte. Während sich der Monatslohn des Beschwerdeführers im Jahre 2004 sodann auf Fr. 5075.52 belaufen hätte (Fr. 50'754.20 : 10), betrug dieser im privaten Sektor gemäss LSE 2004 (S. 53, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Baugewerbe, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden [vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O.]) lediglich Fr. 5034.25. Ein Anpassungsbedarf im Sinne der vom Beschwerdeführer geforderten Parallelisierung der Vergleichseinkommen besteht demnach nicht (vgl. zum Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren: BGE 129 V 225 Erw. 4.4; AHI 1999 S. 239 Erw. 1; Urteile R. vom 12. September 2005, I 153/05, Erw. 3.4.3, und B. vom 9. August 2005, I 151/05, Erw. 4.1.3, je mit Hinweisen).
4.2 Festzusetzen ist im Weiteren das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen).
4.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3b, je mit Hinweisen; Urteil M. vom 1. Juni 2006, I 842/05, Erw. 5.3.2).
4.2.2 Der Beschwerdeführer ist seit 1. Mai 2004 zu einem 50%-Pensum als Gartenarbeiter bei der Firma W.________ AG tätig. Das vorerst auf ein Jahr befristete Arbeitsverhältnis wurde auf Ende April 2006 verlängert. Der Umstand, dass der Versicherte im Rahmen der ihm bescheinigten Leistungsfähigkeit wiederum eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wie auch die Tatsache der Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses durch die Gartenbaufirma, welche auf eine kontinuierlich gute Arbeitsleistung schliessen lässt, weisen zwar auf eine, soweit innerhalb des für den Beschwerdeführer als Jahresaufenthalter geltenden, stets mit Unsicherheiten behafteten erwerblichen Umfelds überhaupt möglich, einigermassen gefestigte berufliche Situation hin, von besonders stabilen Verhältnissen im Sinne der zitierten Rechtsprechung kann jedoch nicht ausgegangen werden. Ferner handelt es sich bei der Entlöhnung im Umfang von Fr. 1950.25 monatlich (vgl. Arbeitgeberbericht vom 25. November 2004) um ein im Gartenbaubereich für ungelernte Arbeitskräfte durchschnittliches Einkommen (Fr. 1923.85; LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1, Gartenbau, Anforderungsniveau 4, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,8 Stunden [Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90, Tabelle B9.2, Sektor 1], 50%-Pensum). In Anbetracht eines im Jahre 2004 auf alle Branchen bezogenen Totalwertes von Fr. 2385.75 (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden [Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90, Tabelle B9.2, Total], 50 %-Pensum) erscheint es indessen zumindest zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Auf Grund dieser - in ihrer Gesamtheit zu wertenden - Faktoren sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens mit der Vorinstanz Tabellenlöhne heranzuziehen. Daraus resultiert ein zumutbarerweise realisierbares (vgl. dazu BGE 131 V 53 f. Erw. 5.1.2) Einkommen von Fr. 2385.75 monatlich oder von Fr. 28'629.- jährlich.
4.2.3
4.2.3.1 Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis; Urteile Z. vom 14. Februar 2006, I 745/05, Erw. 2.4.5, und Y. vom 25. Juli 2005, U 420/04, Erw. 2.2 f.).
4.2.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat, bestätigt durch das kantonale Gericht, einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % vorgenommen, da sich der Umstand der nur noch im Umfang von 50 % zumutbaren Teilzeitbeschäftigung nachteilig auf das Lohnniveau auswirken könne. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, statistisch sei ausserdem ausgewiesen, dass er auch zufolge seines Status als Jahresaufenthalter lohnmässig Nachteile zu gewärtigen habe, ist dem grundsätzlich (vgl. LSE 2004, S. 69, Tabelle TA12, Anforderungsniveau 4) beizupflichten, wiewohl nicht ein Vergleich der Einkommen der jeweiligen Ausländer- bzw. Aufenthaltskategorie mit Löhnen von Schweizern vorzunehmen ist, sondern ein solcher mit dem Durchschnittswert (Total) aller Arbeitnehmer, d.h. Ausländer und Schweizer, zu erfolgen hat (AHI 2000 S. 82 Erw. 2b). Zu berücksichtigen gilt es indessen ebenfalls, dass das Merkmal des Alters des im Jahre 2004 46 -jährigen Beschwerdeführers sogar eher ein überdurchschnittliches Einkommen erwarten lässt (vgl. LSE 2004, S. 65, Tabelle TA9, Anforderungsniveau 4), die doch mehrjährige Betriebszugehörigkeit bei der Firma M.________ sich durchaus positiv auch auf den Anfangslohn bei einem neuen Arbeitgeber niederschlagen kann (Urteil Z. vom 14. Februar 2006, I 745/05, Erw. 2.4.5) und dem Kriterium der Teilzeiterwerbstätigkeit mit einem Abzug von 10 % sehr wohlwollend Rechnung getragen worden ist (vgl. LSE 2004, S. 25, Tabelle T6*, Anforderungsniveau 4). Dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Einwand, der labile psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers samt den damit verbundenen Auswirkungen auf den beruflichen Alltag stelle ebenfalls einen einkommensvermindernden Fehler dar, ist sodann entgegenzuhalten, dass anhand der medizinischen Akten keine über die bereits berücksichtigte, sowohl auf die somatischen wie auch auf die psychischen Leiden zurückzuführende 50 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinausgehende Einbusse des erwerblichen Leistungsvermögens ausgewiesen ist. Im Lichte dieser Gesamtwürdigung der lohnbeeinflussenden Faktoren sind mithin keine triftigen Gründe ersichtlich, welche eine nach den Grundsätzen über die gerichtliche Angemessenheitskontrolle abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen liessen.
Das Invalideneinkommen beläuft sich daher auf Fr. 25'766.10.
4.3 Aus der Gebenüberstellung von Validen- (Fr. 50'754.20) und Invalideneinkommen (Fr. 25'766.10) resultiert ein Invaliditätsgrad von 49 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Der Beschwerdeführer hat folglich, zumal keine späteren rentenwirksamen Veränderungen der Vergleichseinkommen auszumachen sind (vgl. Erw. 4 in fine hievor), weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente.
Einer nach Erlass des Einspracheentscheides vom 4. Juli 2005 aufgetretenen abermaligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie im Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten an die IV-Stelle vom 28. Februar 2006 sowie in den Berichten des Dr. med. R.________ vom 17. Februar 2006 und des Dr. med. H.________ vom 18. Januar 2006 angedeutet, wäre gegebenenfalls im Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 3. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: