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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 661/06 
 
Urteil vom 3. November 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
M.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, Weinbergstrasse 20, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 9. Juni 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1956 geborene M.________ arbeitete von 1987 bis 2002 als selbstständigerwerbender Taxichauffeur. Unter Hinweis auf seit einem im Februar 2002 erlittenen Autounfall bestehende gesundheitliche Beschwerden meldete er sich im Mai 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und Beizug der Akten des Haftptlichtversicherers sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Februar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 19. Dezember 2003). Darauf kam die IV-Stelle gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle X.________, vom 15. März 2003 wiedererwägungsweise zurück und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 11. Oktober 2004). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Entscheid vom 4. Februar 2005). 
B. 
M.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag auf Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 11. März 2005 ab. Als das Gericht M.________ im Mai 2005 auf die drohende reformatio in peius aufmerksam machte und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug bot, hielt er an seiner Eingabe fest. Mit Entscheid vom 9. Juni 2006 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab und hob den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2005 auf mit der Feststellung, dass M.________ keinen Rentenanspruch hat. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Weiterausrichtung einer ganzen Rente beantragen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.2 Zu Unrecht verneint der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit dieser neuen Kognitionsregel auf den vorliegenden Fall: Gemäss Ziff. II lit. c der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005 gilt das bisherige Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung a) von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen, b) bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen, c) beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden. Dem Beschwerdeführer ist beizustimmen, dass diese Übergangsregelung auch für die in Ziff. III des Gesetzes enthaltenen Änderungen des OG gilt. Das bedeutet indessen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass auch für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in sämtlichen Fällen, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung die Verfügung der IV-Stelle noch nicht rechtskräftig war, die alte Regelung Anwendung findet. Vielmehr gelten die einzelnen Literas von Ziffer II nur für die darin jeweils genannten Instanzen, d.h. lit. a für die erstinstanzlichen Verfügungen, die noch nicht Gegenstand eines Einspracheverfahrens sind, lit. b für die hängigen Einspracheverfahren und lit. c für die vor der jeweiligen Beschwerdeinstanz hängigen Beschwerdeverfahren (zur Publikation in BGE 132 V vorgesehenes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 1.2). Dies ergibt sich zum einen aus der Systematik des Gesetzes, wäre es doch sonst überflüssig gewesen, in Ziffer II die einzelnen Literas aufzunehmen, sondern hätte nur der Inhalt von lit. a genannt werden müssen. Zum andern folgt diese Konsequenz auch aus der Absicht des Gesetzgebers, die neuen Massnahmen zur Verfahrensstraffung möglichst rasch greifen zu lassen, weshalb die neuen Regeln für die nach dem Inkrafttreten der Änderung anhängig gemachten Beschwerdeverfahren gelten sollen (BBl 2005 3089). Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung verstösst diese Regelung auch nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip oder den Vertrauensschutz: Die Gesetzesänderung wurde am 30. Mai 2006 in der Amtlichen Sammlung publiziert (AS 2006 2003 ff.), so dass für die Parteien die neue Regelung rechtzeitig erkennbar war. Zudem sind nach der Rechtsprechung neue Verfahrensregelungen mangels intertemporalrechtlicher Regelung grundsätzlich sogar mit dem Tag ihres Inkrafttretens auf hängige Verfahren anwendbar (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.2, 130 V 4 Erw. 3.2, 129 V 115 Erw. 2.2). Umso weniger ist zu beanstanden, wenn sie auf Beschwerdeverfahren angewendet werden, die erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts anhängig gemacht werden. 
2. 
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und dabei in erster Linie die Zulässigkeit der Wiedererwägung sowie die vorinstanzliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. 
2.1 Die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage. Dazu gehört auch die Frage, in welchem Umfange eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom Vorhandensein oder der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (zur Publikation in BGE 132 V vorgesehenes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 3.2). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist auch, ob die Vorinstanz die richtigen Rechtsnormen herangezogen und diese zutreffend ausgelegt und angewendet hat. 
2.2 Die Vorinstanz hat auf das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle X.________ vom 15. März 2003 abgestellt und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichtere Tätigkeiten auf 50 % veranschlagt. Dabei handelt es sich nach dem Gesagten um eine Sachverhaltsfeststellung, die das Eidgenössische Versicherungsgericht nur mit den erwähnten Einschränkungen (Erw. 1) überprüft. 
2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, ist nicht geeignet, diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen: Die somatische Beurteilung wird vom Beschwerdeführer selber nicht in Frage gestellt, führt er doch im Gegenteil aus, dass die somatische Diagnose der Dr. med. R.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation (ärztliches Zeugnis vom 25. Oktober 2004), auf deren Beurteilung er abstellt, mit derjenigen der Medizinischer Begutachtungsstelle X.________ (Gutachten vom 15. März 2003) im Wesentlichen übereinstimmt. Hingegegen beanstandet er die Schlussfolgerungen des Psychiaters der Medizinischen Begutachtungsstelle X.________, wonach die Arbeitsfähigkeit 50 % betrage, welche Einschätzung im Widerspruch zur Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________, Spezialarzt Psychiatrie (Bericht vom 19. August 2003), stehe. Indessen lässt der Umstand, dass ein Gutachten, das im Übrigen die Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt, von einer Beurteilung durch den behandelnden Arzt abweicht, dieses noch nicht als unzutreffend erscheinen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als auch Dr. med. F.________ als psychiatrische Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.22) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) festhält (Bericht vom 19. August 2003), was nicht wesentlich von der auf Anpassungs- und Schmerzverarbeitungsstörung lautenden Diagnose des Psychiaters der Medizinischen Begutachtungsstelle X.________ (Gutachten vom 15. März 2003) abweicht. Diese Diagnose vermag allerdings für sich allein noch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen, sondern erst zusammen mit weiteren Umständen, welche eine Arbeitsaufnahme objektiv unzumutbar machen (BGE 131 V 50), was gutachterlich begründet sein muss (Urteil C. vom 11. Oktober 2005, I 269/05, Erw. 3.3; Urteil S. vom 8. November 2005, I 758/04, Erw. 3.2; Urteil R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2.2). Auch Dr. med. F.________ nennt keine solchen Umstände und begründet nicht, weshalb eine Arbeitsaufnahme nicht möglich sein soll, ebenso wenig Dr. med. R.________, die - als Nicht-Psychiaterin - die von ihr angenommene Arbeitsunfähigkeit "insbesondere" mit dem psychischen Zustand begründet (Bericht vom 2. Juni 2003). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer in einer leichteren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, ist damit für das Eidgenössische Versicherungsgericht bindend. 
2.4 Ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig ist, war die ursprüngliche Verfügung vom 19. Dezember 2003, mit der gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen wurde, zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Ob - wie der Beschwerdeführer annimmt - das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle X.________ vom 15. März 2003 im Zeitpunkt dieser Verfügung der IV-Stelle bereits zugänglich gewesen wäre, ist unerheblich, denn eine Verfügung kann auch und erst recht dann zweifellos unrichtig sein, wenn sie in den Akten befindliche rechtserhebliche Unterlagen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Da überdies die Berichtigung betragsmässig erheblich ins Gewicht fällt, sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt. 
3. 
Umstritten sind sodann die erwerblichen Auswirkungen. 
3.1 Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen mit Fr. 36'937.- ermittelt, indem sie den Durchschnitt des vom Beschwerdeführer gemäss individuellem Konto (IK) in den Jahren 1988-2000 erzielten Einkommens (angepasst um die Nominallohnentwicklung; Fr. 35'081.-) auf das Jahr 2003 hochrechnete (Nominallohnentwicklung 2001 von 1,6 %, 2002 von 2 % und 2003 von 1,6 %). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat sie auf die Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), abgestellt (Fr. 4557.- pro Monat; angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden: Fr. 57'008.- pro Jahr), diese auf 50 % umgerechnet (Fr. 28'504.-) und einen Leidensabzug von 15 % vorgenommen (Invalideneinkommen: Fr. 24'228.-). Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 34 %. 
3.2 Die Ermittlung eines hypothetischen Einkommens ist eine vom Eidgenössischen Versicherungsgericht nur in den genannten Schranken (Erw. 1) zu überprüfende Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet, wie etwa die Frage, welche Bemessungsmethode anzuwenden ist oder ob Tabellenlöhne anwendbar sind (zur Publikation in BGE 132 V vorgesehenes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 3.3). 
3.3 Soweit es die Vorinstanz im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens unterlassen hat, die Werte gemäss LSE 2002 auf das Jahr 2003 hochzurechnen, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft. Wird das Invalideneinkommen um die Nominallohnentwicklung von 1,6 % aufgewertet (Invalideneinkommen: Fr. 24'616.-), führt dies mit 33 % zu einem geringfügig tieferen Invaliditätsgrad, was sich jedoch im Ergebnis nicht auswirkt. 
3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten übersehen, dass er vor dem Unfall nur teilzeitlich gearbeitet und daneben den Haushalt besorgt habe. 
3.4.1 In der Tat hat der Beschwerdeführer in seiner IV-Anmeldung vom Mai 2003 nebst der Hauptbeschäftigung "Taxi" als Nebenbeschäftigung "Hausmann" angegeben. Ob die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt hat, kann jedoch aus folgenden Gründen offen bleiben: 
3.4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde nämlich die Annahme einer bloss teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht dazu führen, dass für die Bestimmung des Valideneinkommens sein IK-Einkommen von 60 auf 100 % aufzurechnen wäre. Vielmehr wäre der Invaliditätsgrad in diesem Fall anhand der gemischten Methode zu berechnen (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Denn wenn der Beschwerdeführer nach seinen Angaben bis zum Unfall (Februar 2002) nur teilzeitlich gearbeitet hat, zu einem Zeitpunkt also, in dem seine Töchter bereits 17 ½ bzw. 16 Jahre alt waren, ist sein Vorbringen, er wäre ohne den Unfall im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vollzeitlich erwerbstätig gewesen, wenig glaubwürdig. 
3.4.3 Der Invaliditätsgrad von 33 % wäre bei dieser Betrachtungsweise mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Erwerbsanteil von 60 % zu gewichten, was 19,8 % ergäbe. Sodann wäre für den Haushaltanteil die Behinderung in diesem Bereich zu ermitteln und mit 40 % zu gewichten. Um zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % (bzw. aufzurundenden 39,5 %) zu gelangen, müsste somit die Einschränkung im Haushaltbereich mindestens 49,25 % betragen. 
3.4.4 In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer für leichtere Tätigkeiten ohne repetitives Gewichtheben über 15 kg, und damit für den Grossteil der Haushalttätigkeiten, nicht eingeschränkt. Seine bloss 50%ige Arbeitsunfähigkeit resultiert hauptsächlich aus der psychischen Beeinträchtigung (Angstsymptomatik mit vegetativen Begleiterscheinungen), die sich im Erwerbsleben auswirkt. Hingegen wäre der Beschwerdeführer gemäss Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle X.________ vom 15. März 2003 als haushaltführende Person voll arbeitsfähig. Es kann daher in antizipierter Beweiswürdigung auch ohne eingehende Haushaltabklärung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Haushaltbereich jedenfalls nicht die zur Rentenbegründung erforderliche Einschränkung von mindestens 49,25 % erleidet. 
3.5 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, der Leidensabzug müsse mindestens 20 % betragen. Der Leidensabzug ist nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Seine Höhe ist eine Ermessensfrage (zur Publikation in BGE 132 V vorgesehenes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 3.3), die das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht überprüfen kann (Erw. 1). Der vorinstanzliche Abzug von 15 % beruht nicht auf Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens und ist daher nicht zu beanstanden. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG [in der Fassung vom 16. Dezember 2005; zu deren Anwendbarkeit vgl. Erw. 1.2 hievor] in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 3. November 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: