Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_584/2008 
 
Urteil vom 3. November 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
V.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Universa Krankenkasse, Verwaltung, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1944 geborene V.________ ist bei der Universa Krankenkasse (nachfolgend Universa) krankenversichert. Im Juni 2006 liess sie durch ihren behandelnden Zahnarzt der Universa einen Kostenvoranschlag für diverse Eingriffe einreichen. Die zahnärztliche Diagnose lautete zunächst auf extreme Atrophie des Kieferknochens (Cawood VI). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 lehnte die Universa die Kostenübernahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab. Daran hielt sie auf erhobene Einsprache hin fest (Entscheid vom 23. Januar 2007). 
 
B. 
Die von V.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Mai 2008 ab. 
 
C. 
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, zu verpflichten, die zahnärztliche Behandlung gemäss Kostenvoranschlag vom 31. Mai 2006 zu übernehmen. 
 
Die Universa schliesst auf Abweisung der Beschwerde und das Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat korrekt die Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG angeführt, aus welcher sich die Kostenübernahme für die Zahnbehandlung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ergibt, wenn diese durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist. Der angefochtene Entscheid gibt sodann die Bestimmung von Art. 17 Ingress sowie lit. c Ziffer 3 KLV korrekt wieder, wonach die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile durch Osteopathien der Kiefer die Kosten übernimmt, sofern das Leiden Krankheitswert hat und dieses eine Behandlung notwendig macht. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht stellte fest, die Beschwerdeführerin leide an einem Kieferschwund im Seitenzahnbereich, welcher weder den ganzen Ober- noch Unterkiefer umfasse. Der behandelnde Zahnarzt, Dr. med. dent. S.________, bestreite diesen Befund im Schreiben vom 15. Februar 2007 nicht. Letztes wird von der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich unrichtig gerügt, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, der angefochtene Entscheid stelle zu Unrecht auf die Aktenbeurteilung des Dr. med. dent. D.________ ab. Dessen Bericht vom 11. Januar 2007 beruhe mangels Untersuchung auf blossen Annahmen, weswegen ihm die Beweistauglichkeit abgehe. 
 
3.2 Dem angefochtenen Entscheid kann nicht entnommen werden, das kantonale Gericht habe die Feststellung des Kieferschwundes im Seitenzahnbereich entgegen der Beurteilung des Dr. med. dent. S.________ getroffen und seine Stellungnahmen verworfen, hingegen jene der Dres. med. dent. D.________ und C.________, Vertrauensärzte der Universa, als allein massgeblich erachtet. Für das Bundesgericht verbindlich führte die Vorinstanz als von Dr. med. dent. S.________ gestellte Diagnose eine extreme Kammatrophie im Seitenzahnbereich an (im Kostenvoranschlag vom 29. Mai 2006 war die extreme Atrophie des Kieferknochens [Cawood VI] ohne Erwähnung des Kieferkörpers festgehalten). Daher ist jedenfalls von einer Anomalie auszugehen, die nicht den gesamten Unterkiefer einschliesst und nur den Kamm (Alveolarkamm) beschlägt. Unter diesen Umständen steht der bloss teilweise, jedoch nicht ganze Abbau des Alveolarfortsatzes fest (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.3 Im Weiteren bezog sich das kantonale Gericht auf den Atlas der Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Kausystem der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO; Februar 1996 mit Korrekturen Dezember 1999). Danach besteht unter anderem eine schwere Erkrankung des Kieferknochens und der Weichteile im Sinne von Art. 17 lit. c KLV, falls dem Befund eine Osteoporose, eine Osteomalazie oder eine Osteodystrophie zu Grunde liegt. Gemäss KVG-Leitfaden 1999 der Schweizerischen Gesellschaft für Kiefer- und Gesichtschirurgie (SGKG) ist schliesslich beim Nachweis einer extremen Atrophie per se und ohne weitere fachärztliche Untersuchung eine Osteopathie des Kieferknochens mit Beteiligung des Kieferkörpers anzunehmen (4/3 zu Art. 17 lit. c Ziffer 3 KLV). Dies ist der Fall, wenn der ganze Alveolarfortsatz (zum Begriff des Alveolarknochens vgl. SVR 2008 KV Nr. 3 S. 8 [9C_50/2007]) bis auf die Kieferbasis abgebaut ist (Atlas der Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Kausystem, a.a.O., zu Art. 17 c, S. 41). Da bei der Beschwerdeführerin rechtsverbindlich ein Kieferschwund ohne vollständigen Alveolarfortsatzabbau im gesamten Unterkiefer besteht, liegt keine extreme Atrophie des Kieferknochens vor, und die Leistungspflicht nach Art. 17 lit. c Ziffer 3 KLV ist vom zusätzlichen Nachweis einer Osteoporose, einer Osteomalazie oder einer Osteodystrophie abhängig. 
 
3.4 Nicht offensichtlich unrichtig schloss das vorinstanzliche Gericht auf das Fehlen einer der erwähnten Erkrankungen. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Feststellung als rechtsfehlerhaft ausweist. Insbesondere verneinte das Gericht eine Knochenerkrankung im Lichte der gesamten Akten, folglich auch der Stellungnahmen des Dr. med. dent. S.________. Es seien im Ober- und Unterkiefer Totalprothesen vorhanden, hingegen sei nicht von weitergehenden Erkrankungen die Rede. Auf Dr. med. dent. D.________ nahm das kantonale Gericht zusätzlich Bezug, weil dieser Arzt zur Konkretisierung von Art. 17 lit. c Ziffer 3 KLV den Atlas der Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Kausystem (a.a.O.) anführte. Demzufolge vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie von den Dres. med. dent. D.________ und C.________ nicht untersucht worden ist, nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten herzuleiten. Eine Auseinandersetzung mit der von ihr aufgeworfenen Problematik des Beweiswertes von Aktengutachten erübrigt sich somit. Ob die Vorinstanz der Ansicht des Dr. med. dent. D.________ folgen durfte, wonach der Befund entweder durch eine verfrühte Extraktion der Zähne oder das Tragen einer schlecht angepassten Prothese entstanden sei, ist nicht von Belang, ergibt sich doch aus dem angefochtenen Entscheid, dass Dr. med. dent. D.________ die alternativen Ursächlichkeiten nur deshalb erwähnt hat, weil keine Osteoporose, Osteomalazie oder Osteodystrophie diagnostiziert war. Dass eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 17 lit. c Ziffer 3 KLV nicht besteht, hat das kantonale Gericht mithin rechtlich korrekt erkannt. 
 
4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. November 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin