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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_532/2010 
 
Urteil vom 3. November 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsgerichtsverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 24. Juni 2010. 
In Erwägung, 
dass das Arbeitsgericht Laufenburg mit Urteil vom 22. September 2009 auf die Gestaltungsklage des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2009 und dessen Feststellungsklage vom 29. April 2009 nicht eintrat (Dispositiv-Ziffer 1); 
 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht, das mit Beschluss vom 24. Juni 2010 dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und mit Urteil vom gleichen Tag dessen Appellation abwies, wobei es aber Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgericht von Amtes wegen dahingehend berichtigte, dass die Klagen vom 28. Februar 2009 und vom 29. April 2009 abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten werden konnte; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. September 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er das Urteil des Obergerichts vom 24. Juni 2010 mit Beschwerde anfechten will; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass die Rechtsschrift vom 17. September 2010 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. November 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin