Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_802/2010 
 
Urteil vom 3. November 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Juli 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1969 geborene A.________ war als Metallbauschlosser der I.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 5. Mai 2009 von einem Teil eines herunterfallenden Stahlträgers seitlich am Kopf und an den Schultern getroffen wurde. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 11. Januar 2010 und Einspracheentscheid vom 31. Mai 2010 per 18. Januar 2010 ein. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 29. Juli 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen sowie die Erhöhung der Parteientschädigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren beantragen. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ersucht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
3.1 Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage kam das kantonale Gericht zum Schluss, beim Beschwerdeführer lägen keine objektiv nachweisbaren organischen Unfallfolgen mehr vor. Dies ist unbestritten. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer weisen unter anderem auf den Bericht des Prof. Dr. med. S.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 6. April 2010 hin, in welchem ein anhaltendes cervicospondylogenes, cervicocephales Schmerzsyndrom beidseits, ein thorako-lumborvertebrales Schmerzsyndrom, eine zunehmende Schmerzausdehnung mit Verdacht auf Somatisierungsstörung, eine kleine nicht kompressive Diskushernie C3/4 rechts und geringfügige degenerative Veränderungen der LWS ohne posttraumatische Veränderungen diagnostiziert wurden. Auch in den übrigen medizinischen Abklärungen wurden keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen festgestellt. Das kantonale Gericht prüfte in der Folge den adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 5. Mai 2009 und den organisch nicht objektivierbaren Beschwerden und verneinte einen solchen. Diesen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, worauf verwiesen wird, kann vollumfänglich beigepflichtet werden. 
 
3.2 In der Beschwerde an das Bundesgericht wird nichts vorgebracht, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Namentlich unbehelflich ist der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe gegen die Untersuchungspflicht verstossen, weil sie den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis nicht weiter medizinisch abgeklärt habe sowie der Diskrepanz zwischen den fehlenden lokalen Beschwerdeursachen und den subjektiven Beschwerden nicht weiter nachgegangen sei. Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden, da praxisgemäss von näheren Abklärungen zum natürlichen Kausalzusammenhang Umgang genommen werden kann, wenn aufgrund der Adäquanzprüfung feststeht, dass ein solcher nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Gleiches gilt in Bezug auf das Vorliegen möglicher psychischer oder psychosomatischer Befunde. Ist aufgrund der Prüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs eine Leistungspflicht des Unfallversicherers zu verneinen, kann auf weitere medizinische Abklärungen der entsprechenden Befunde verzichtet werden. Das kantonale Gericht ist im Rahmen der Adäquanzprüfung richtigerweise nach der in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall erarbeiteten Rechtsprechung und nicht nach der Praxis bei Schleudertraumata vorgegangen. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde zutreffend ausgeführt, dass das Ereignis vom 5. Mai 2009 maximal als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren ist und - unter Ausserachtlassung psychischer Faktoren (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) - von den für eine Bejahung der Adäquanz erforderlichen Kriterien keines erfüllt ist. Die über den 18. Januar 2010 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden erweisen sich damit nicht als adäquat kausal durch das Ereignis verursacht. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 
 
3.3 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird. 
 
4. 
Soweit mit der Beschwerde die Höhe des anwaltlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren gerügt wird, ist sie von vornherein unzulässig, da eine von einem kantonalen Gericht festgesetzte Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nur vom Rechtsvertreter beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. BGE 110 V 360 E. 2 S. 363 f. e contrario; ARV 1996/97 Nr. 27 S. 151), während die beschwerdeführende Person selber dazu nicht legitimiert ist, ebenso wenig der Rechtsvertreter, wenn er, wie hier, im Namen seines Mandanten Beschwerde führt (SVR 2007 UV Nr. 16 S. 54 E. 2.1, U 63/04; Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 6). Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. November 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Kathriner