Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_256/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. November 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 13. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1961 geborene A.________ war bis Ende Mai 2012 als Bauarbeiter bei der Firma B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. für die Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 23. Juni 2011 meldete die Arbeitgeberin der SUVA einen Bagatellunfall, gemäss welchem sich der Angestellte beim Absteigen von der Vibrowalze den Fuss verdreht habe und gestürzt sei. Nachdem sich die daraufhin geklagten Beschwerden im rechten Hüftbereich trotz konservativer Behandlungsmassnahmen nicht verbessert hatten, erfolgte am 3. November 2011 eine Hüfttotalprothese. In deren Nachgang zog der Unfallversicherer u.a. ein vom 15. Juni 2012 datiertes Zeugnis des Hausarztes Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Medizin, sowie eine kreisärztliche Einschätzung vom 23. Mai 2012 bei. Überdies wurde am 24. Januar 2012 ein persönliches Gespräch mit dem Versicherten geführt. Gestützt darauf schloss die SUVA den Fall rückwirkend auf den 29. August 2011 ab, stellte die bisher erbrachten Versicherungsleistungen (Heilkosten, Taggeld) auf diesen Zeitpunkt ein und lehnte einen weitergehenden Leistungsanspruch ab (Verfügung vom 24. Mai 2012). Daran hielt sie auf Einsprache hin nach Kenntnisnahme eines Berichts des Dr. med. D.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 26. Juni 2012 sowie der Einholung einer chirurgisch-orthopädischen Aktenbeurteilung durch Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA Versicherungsmedizin, vom 14. Januar 2013 mit Einspracheentscheid vom 2. April 2013 fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 13. Februar 2014). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm auch nach dem 29. August 2011 UVG-Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, diese habe unter Wahrung seiner Mitwirkungsrechte eine unabhängige medizinische Begutachtung anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid sowie im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2013 wurden die für die streitgegenständliche Beurteilung einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod; Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), zu dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; ferner BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt für die Erwägungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine (gesundheitlicher Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne Unfallereignis früher oder später eingestellt hätte) vel ante (Zustand, wie er sich vor dem Unfallereignis präsentiert hat) und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 138/99 vom 8. Februar 2000 E. 2a, in: RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192). 
 
3.  
 
3.1. Hinsichtlich der zu beurteilenden Fragestellung gilt es zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des mit Mitteilung vom 23. Juni 2011 gemeldeten Sturzes unbestrittenermassen sein rechtes Bein verdreht und sich dabei am rechten Oberschenkel eine Adduktorenzerrung zugezogen hat. Ebenfalls Einigkeit besteht darüber, dass die Folgen dieser Verletzung im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 29. August 2011 ausgeheilt waren, zeigte das gleichentags erstellte MRI diesbezüglich doch normale Muskel- und Sehnenverhältnisse.  
 
3.2. Zu prüfen ist daher einzig, ob die über den Fallabschluss hinaus geklagten Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte und der rechten Leiste, welche bei diagnostizierter Coxarthrose am 3. November 2011 eine Hüfttotalprothese notwendig gemacht haben, auf den Unfall zurückzuführen sind.  
 
3.2.1. Gestützt auf den bildgebenden Befund vom 29. August 2011 ist erstellt, dass bereits vor dem Sturz eine degenerativ bedingte, am 3. November 2011 operativ versorgte Coxarthrose am rechten Hüftgelenk bestand. Diese hatte, wie sich aus dem vom 15. Juni 2012 datierten Arztzeugnis UVG des Dr. med. C.________ ergibt, auch schon vor dem besagten Vorfall behandlungsbedürftige Schmerzen verursacht. Eine rein unfallursächliche Arthrose (sog. posttraumatische Arthrose) kann vor diesem Hintergrund unstreitig ausgeschlossen werden. Sodann haben sturzbedingt keine äusseren Verletzungsfolgen wie Hämatome und Schwellungen im Hüftbereich vorgelegen und war der Beschwerdeführer noch in der Lage, bis Ende August 2011 seiner Tätigkeit als Bauarbeiter nachzugehen (vgl. Bericht des Dr. med. D.________ vom 22. November 2011; Zeugnis des Dr. med. C.________ vom 9. Juli 2012). Auf Grund der radiologischen Untersuchungsergebnisse sind auch keine unmittelbar auf den Unfall zurückzuführenden objektivierbaren organischen Schädigungen am rechten Hüftgelenk ausgewiesen (vgl. MRI des rechten Hüftbereichs vom 20. Juni und 29. August 2011; Beurteilung des Dr. med. E.________ vom 14. Januar 2013, S. 11 f.). Da nach Lage der Akten anderweitige Anhaltspunkte - wie etwa eine röntgenologisch nachweisbare strukturelle Läsion - ebenfalls fehlen, kann nicht auf eine dauernde oder richtunggebende Aktivierung der vorbestehenden rechtsseitigen Coxarthrose geschlossen werden. Mit dem kantonalen Gericht steht deshalb nur eine durch den Sturz ausgelöste vorübergehende Verschlimmerung des arthrotischen Vorzustands zur Diskussion, wobei die Beschwerdegegnerin diesfalls lediglich den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub zu übernehmen hat.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Dr. med. E.________ vom 14. Januar 2013 zur Auffassung gelangt, dass der Status quo sine im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung von Ende August 2011 überwiegend wahrscheinlich wieder erreicht worden war und der Unfall ab dem betreffenden Zeitpunkt jegliche kausale Bedeutung für die Hüftbeschwerden verloren hatte.  
 
3.2.3. Was letztinstanzlich gegen diese Schlussfolgerung vorgebracht wird, vermag zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen. Namentlich wird von keiner Seite bestritten, dass die Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse auch mit dem Sturz zusammenhängt bzw. sich die vorbestandene Hüftarthrose ab diesem Moment verstärkt zu manifestieren begonnen hat. Nichts Anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Bericht des Dr. med. D.________ vom 26. Juni 2012, welcher von einer unfallbedingten Traumatisierung der Arthrose spricht. Entscheidwesentlich ist indessen, dass der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf einer Coxarthrose des vorliegenden Schweregrads auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte, spätestens am 29. August 2011 wieder erreicht war. Durch eine Hüftkontusion bzw. -prellung werden, vor allem wenn sie wie hier nicht besonders heftig ausgefallen ist, erfahrungsgemäss lediglich vorübergehende, wieder abheilende Schmerzen ausgelöst. Entgegen dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand geht Dr. med. E.________ in seiner Aktenbeurteilung vom 14. Januar 2013 sodann nicht davon aus, dass der Versicherte sich anlässlich des Sturzes einzig eine Adduktorenverletzung zugezogen hat. Vielmehr stellt er lediglich fest, dass in Anbetracht von nicht vorhandenen äusseren Symptomen und des fehlenden radiologischen Nachweises hinsichtlich einer strukturellen Läsion im Bereich des rechten Hüftgelenks jedenfalls nicht von einer groben Hüftkontusion ausgegangen werden könne. In diesem Sinne hat denn auch das kantonale Gericht erkannt, dass eine unfallbedingte Beeinträchtigung des Hüftgelenks in Kombination mit einer Verdrehung des Oberschenkels nicht ohne weiteres in Abrede zu stellen sei (angefochtener Entscheid, S. 8). Im Übrigen äussert sich Dr. med. E.________ im Rahmen seiner zusammenfassenden Ausführungen "rein vorsorglich" zu sämtlichen Varianten eines möglichen Unfallhergangs. Zusätzliche medizinische Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer wegen des fachärztlicherseits angeblich fehlerhaft festgestellten Sachverhalts fordert, erübrigen sich. Es bestehen keine - auch nicht geringe (vgl. BGE 135 V 365 E. 4.4 am Ende S. 370 mit Hinweis) - Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des Versicherungsmediziners. Der Beizug eines externen Gutachtens ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Da hievon keine neuen weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, durfte das kantonale Gericht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichten (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; 124 V 90 E. 4b S. 94).  
 
3.3. Die Einstellung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin erweist sich damit als gerechtfertigt.  
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) ist jedoch zu entsprechen, da die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen als ausgewiesen gelten kann, das Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos anmutet und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. November 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl