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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1140/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Drohung, Nötigung etc.), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. August 2017 (UE170208-O/U/KIE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 3. April 2017 Strafanzeige gegen seinen Vermieter wegen Widerhandlung gegen Art. 325bis StGB, eventuell Drohung und Nötigung. Er machte geltend, er habe beim Vermieter in den vergangenen Jahren immer wieder wegen Lärms, Wasserverbrauchs und Sachbeschädigung intervenieren müssen. Am 9. Januar 2017 habe der Vermieter anlässlich eines Telefongesprächs zwei- oder dreimal folgende Drohung ausgesprochen: "Entweder Du nimmst den Boilerstrom auf Deinen Zähler oder wir hängen das Warmwasser ab!" Am 27. Januar 2017 habe der Vermieter ihm gekündigt. 
Das Statthalteramt Hinwil verfügte am 4. Juli 2017 die Einstellung des Strafverfahrens. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 24. August 2017 ab. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ebenfalls ab. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid vom 24. August 2017 sei wegen falscher Rechtsanwendung und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Untersuchung an das Statthalteramt Hinwil zurückzuweisen. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seinen allfälligen Zivilforderungen. Er machte auch im kantonalen Verfahren keine solchen geltend, obschon er von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgefordert wurde, darzutun, welche aufgrund des zur Anzeige gebrachten Vorfalls entstandenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen ihm zustehen könnten (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.2 S. 7). In seinem Schreiben vom 2. August 2017 beschränkte er sich vielmehr darauf, Forderungen wegen zu viel bezahlter Nebenkosten zu erwähnen. Diesbezüglich legt die Vorinstanz jedoch zutreffend dar, dass es sich nicht um Forderungen aus dem inkriminierten Vorfall handelt (angefochtener Entscheid E. 9.2 S. 7). Dem Beschwerdeführer fehlt es demnach an der Beschwerdelegitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld