Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_666/2020
Urteil vom 3. November 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. August 2020 (AVI 2019/58).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz den vom kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit verweigerten Erlass der Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Taggeldern in der Höhe von Fr. 6567.85 wegen fehlender Gutgläubigkeit bestätigte,
dass der Beschwerdeführer auf die dazu ergangenen Erwägungen nicht näher eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern die vom kantonalen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich auf das noch laufende Strafrechtsverfahren in nämlicher Angelegenheit zu verweisen, reicht nicht aus,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass sich damit auch das Gesuch um Verfahrenssistierung bis zum Entscheid des Strafgerichts als gegenstandslos geworden erweist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. November 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel