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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_281/2021  
 
 
Urteil vom 3. November 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd., 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart und/oder 
Rechtsanwalt Marco Manzoni, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Statthalteramt Bezirk Zürich, 
Löwenstrasse 17, 8001 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler und/oder 
Rechtsanwalt David Leuthold, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Zwischenentscheid, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Februar 2021 (UE200151-O/U/BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Geldwäscherei aufgrund einer Strafanzeige der A.________ Ltd. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung erliess die Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2019 gegenüber den Parteien ein strafbewehrtes Verbot, das die Weiterleitung von Akten des Strafverfahrens bzw. Erkenntnissen daraus an Dritte im In- oder Ausland, die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte sowie Mitteilungen über Verfahrensakten unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB verbietet. Nachdem die A.________ Ltd. gemäss der Darstellung von B.________ am 14. Februar 2020 in einem Zivilverfahren dem zuständigen Singapurer Gericht im Rahmen des Schweizer Strafverfahrens editierte Bankunterlagen eingereicht hatte, erstattete B.________ Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Die Staatsanwaltschaft leitete die Anzeige zuständigkeitshalber an das Statthalteramt Bezirk Zürich weiter. 
 
Am 8. April 2020 nahm das Statthalteramt eine Strafuntersuchung gegen die A.________ Ltd. wegen Ung ehorsams gegen amtliche Verfügungen nicht an die Hand mit der Begründung, die Schweizer Strafverfolgungsbehörden seien international nicht zuständig für die Verfolgung des angezeigten Delikts. 
 
B.  
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob B.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht gelangte zum Schluss, das Statthalteramt habe die Zustä ndigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden zu Unrecht verneint. Es hiess die Beschwerde am 2. Februar 2021 gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Sache an die Untersuchungsbehörde zurück. 
 
C.  
Die A.________ Ltd. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Verfügung des Obergerichts vom 2. Februar 2021 sei aufzuheben und die Verfahrensnichtanhandnahme zu bestätigen. Der A.________ Ltd. sei eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 2. Februar 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und der A.________ Ltd. eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Zwischenentscheid über die internationale Zuständigkeit indessen nur dann sofort anfechtbar, wenn er die Frage endgültig entscheidet. Wenn in Strafsachen - wie im zu beurteilenden Fall - die Untersuchungsbehörde in Anwendung der Art. 3 ff. StGB einen Entscheid über die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Behörden trifft, entscheidet sie aufgrund des im Stand des Verfahrens erstellten oder wahrscheinlichen Sachverhalts. Ihr Entscheid bindet die urteilende Instanz weder bezüglich des Sachverhalts noch rechtlich (vgl. BGE 133 IV 288 E. 2.2 in: Pra 97/2008 Nr. 70 S. 459; Urteil 1B_130/2019 vom 21. März 2019 E. 2.2). Im Falle einer Überweisung an das Gericht kann die Verfahrensleitung die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen prüfen (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO) und die Parteien können die Zuständigkeit zu Beginn der Hauptverhandlung (erneut) zur Diskussion stellen, selbst wenn sie bereits während der Untersuchung geprüft wurde (Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. Urteil 1B_130/2019 vom 21. März 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit ist die Frage der internationalen Zuständigkeit noch nicht endgültig entschieden. 
 
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die soeben wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung gelange vorliegend nicht zur Anwendung. Sie führt aus, das Verfahren vor der Übertretungsstrafbehörde ende mit einer Nichtanhandnahme, einer Einstellung oder einem Strafbefehl. Zu einer Anklageerhebung und damit zu einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter, anlässlich welcher die Zuständigkeitsfrage erneut zur Diskussion gestellt werden könnte, komme es grundsätzlich nicht. Dies sei nur anders, wenn Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben und die Sache deshalb an den Strafrichter weitergeleitet werde. Die der zitierten Rechtsprechung zugrundeliegenden Fälle seien denn auch von einer Staatsanwaltschaft untersucht worden und nicht wie vorliegend von einer Übertretungsstrafbehörde. 
Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Die Übertretungsstrafbehörden sind mit denselben Befugnissen ausgestattet wie die Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO) und es finden im Übertretungsstrafverfahren sinngemäss die Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren Anwendung (Art. 357 Abs. 2 StPO). Es trifft somit nicht zu, dass hinsichtlich der Möglichkeit, die Zuständigkeitsfrage (nochmals) richterlich überprüfen zu lassen, ein Unterschied bestehen würde, je nachdem, ob die Strafuntersuchung von einer Staatsanwaltschaft oder von einer Übertretungsstrafbehörde geführt wird. Somit bleibt es dabei, dass die Beschwerde ans Bundesgericht gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG nicht zulässig ist. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde auch zulässig gegen andere als die im vorangehenden Artikel aufgeführten Zwischenentscheide, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
Diese Voraussetzungen sollen zur Entlastung des Bundesgerichts dazu führen, dass es sich möglichst nur einmal mit einer Sache zu befassen hat (BGE 142 II 363 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der beschwerdeführenden Partei obliegt es darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, wenn dies nicht in die Augen springt bzw. auf der Hand liegt (BGE 142 V 26 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG seien gegeben. Zwar stelle die Durchführung eines Strafverfahrens zufolge Aufhebung einer Nichtanhandnahmeverfügung nach der Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur dar. Eine andere Beurteilung sei aber angezeigt, wenn die eine Nichtanhandnahmeverfügung aufhebende Vorinstanz aus formellen Gründen nicht auf das Rechtsmittel hätte eintreten dürfen. Die beschuldigte Person könne den Einwand später nicht mehr effektiv und erfolgreich aufbringen. Die Vorinstanz sei auf die Beschwerde des Beschwerdegegners eingetreten, obwohl sich dieser nicht (rechtzeitig) als Privatkläger konstituiert habe. Die angefochtene Verfügung bewirke damit für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.  
 
2.2.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintritt. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 III 416 E. 1.3). Dies gilt namentlich, wenn der Zwischenentscheid nicht mehr vor Bundesgericht anfechtbar und daher der höchstrichterlichen Überprüfung entzogen ist. Die Durch- bzw. Weiterführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der sich mit einem für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht beheben liesse (vgl. BGE 144 IV 321 E. 2.3; 133 IV 139 E. 4; Urteil 6B_814/2020 vom 11. August 2020 E. 3.3).  
 
2.2.3. Wie soeben ausgeführt, stellt der Umstand, dass ein Strafverfahren an die Hand genommen wird, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar und die Beschwerde ans Bundesgericht ist in einem solchen Fall grundsätzlich ausgeschlossen. Nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Verweis auf das Urteil 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021. Der Fall betraf die Frage, ob die bundesgerichtliche Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig ist, wobei die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Nachfrist für die Begründung der Beschwerde angesetzt und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an das Untersuchungsamt zurückgewiesen hatte. Die Frage, ob die bundesgerichtliche Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wurde indessen nicht abschliessend beantwortet. Der genannte Entscheid kann daher vorliegend nicht als Präjudiz herangezogen werden. Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht konkret darlegt, wodurch ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, kommt sie ihrer eingangs erwähnten Begründungspflicht nicht nach. Worin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegen könnte, ist auch nicht offensichtlich. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegen damit nicht vor.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, es lägen die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vor. Sie führt aus, es sei fraglich, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten dürfen und ob betreffend den angezeigten Sachverhalt Schweizer Strafhoheit bestehe. Beides habe die Vorinstanz zu Unrecht bejaht. Werde bloss eine dieser beiden Fragen verneint, würde die Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig werden, mithin ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt. Würde das streitgegenständliche Strafverfahren an die Hand genommen, wären hingegen aufwendige und kostspielige Beweiserhebungen notwendig, unter anderem in Japan, von wo aus die streitgegenständlichen Dokumente in angeblicher Verletzung des Weiterleitungsverbots dem Gericht in Singapur eingereicht worden seien, und in Singapur, dem Sitz der Beschuldigten und der Korrespondenzanwälte, die in angeblicher Verletzung des Weiterleitungsverbots Dokumente beim Gericht in Singapur eingereicht haben sollen. Allein diese Aufwendungen würden weit über diejenigen eines gewöhnlichen Übertretungsstrafverfahrens hinausgehen. Aus prozessökonomischen Überlegungen rechtfertigten sich derartige Aufwendungen nicht.  
 
2.3.2. Das Bundesgericht legt die Ausnahmebestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, besonders im Bereich des Strafrechts, restriktiv aus (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2; Urteil 6B_31/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 68). Dies gilt insbesondere auch, wenn die Aufhebung einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung durch die Beschwerdeinstanz angefochten ist. Verlangt wird, dass die Aufwendungen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (Urteil 6B_31/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 68 mit Hinweisen). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt, zahlreiche Zeugen befragt oder eine rogatorische Einvernahme im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (vgl. Urteile 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3, 6B_1292/2019 vom 27. November 2019 E. 3.3, 6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_927/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 2.4).  
 
2.3.3. Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann, ist erfüllt. Damit ist zu prüfen, ob auch die zweite Voraussetzung, dass ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, gegeben ist.  
 
Aufgrund des Auslandsbezugs des Sachverhalts ist zwar vorliegend nicht auszuschliessen, dass im Zuge eines Strafverfahrens auch Beweiserhebungen im Ausland erforderlich sein werden. Allerdings steht dies zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens - ein solches wurde noch nicht einmal an die Hand genommen - nicht fest. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin bleiben denn auch vage. Hinzu kommt, dass der Sachverhalt überschaubar ist. So ist im Grunde einzig zu klären, ob, von wem und wann die fraglichen Dokumente dem Gericht in Singapur eingereicht wurden. Die Klärung dieser Fragen erfordert keine besonders umfangreichen Beweiserhebungen. Weitere Gründe, weshalb die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sein könnten, nennt die Beschwerdeführerin nicht. Auf die Beschwerde kann daher auch gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden. 
 
2.4. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, auf die Beschwerde sei einzutreten, da es sich bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft anwaltlich vertretene Anzeigeerstatter vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Konstituierung als Privatkläger hinweisen müsse, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Diese Frage sei zentral für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren und bedürfe der höchstrichterlichen Klärung. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_31/2019 vom 12. Dezember 2019.  
Zwar wurde im genannten Entscheid im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen erwähnt, dass sich eine Grundsatzfrage stelle. Indessen war - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - auch die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen und komplexen Verfahrens (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) erfüllt. Somit kann die Beschwerdeführerin aus dem erwähnten Entscheid nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, stellt denn auch keine in Art. 92 f. BGG genannte Eintretensvoraussetzung dar. 
 
2.5. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere zur internationalen Zuständigkeit, zur Beschwerdelegitimation und zu den Kostenfolgen im vorinstanzlichen Verfahren, einzugehen.  
 
3.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung auszurichten, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär