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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_354/2021  
 
 
Urteil vom 3. November 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
nebenamtliche Bundesrichterin Bechaalany, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2021 (IV.2020.00680). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1967 geborene A.________ war vom 1. Juli 2011 bis 30. April 2016 (Kündigung durch die Arbeitgeberin) in einem Vollpensum bei der B._______ AG als Senior-Wirtschaftsinformatiker angestellt. Im April 2016 meldete er sich unter Hinweis auf eine längerdauernde Depression mit psychosomatischen Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich prüfte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. September 2018 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente zu (Verfügungen vom 1. September und 6. Oktober 2020). 
 
B.  
Beschwerdeweise liess A.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen und die Zusprache einer ganzen, eventualiter einer Dreiviertelsrente beantragen. Mit Urteil vom 12. Mai 2021 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente (mit Wirkung ab 1. September 2018, d.h. nach Ende des Taggeldanspruchs; vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) bestätigte.  
 
2.2. Unbestritten und nicht offensichtlich unrichtig sind die in diesem Zusammenhang getroffenen vorinstanzlichen Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit) seit Mitte 2016 sowohl die Ausübung der bisherigen als auch einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 60 % bzw. von 100 % bei einer Leistungseinschränkung von 40 % wieder zumutbar ist. Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen sich.  
 
2.3. Die Vorinstanz verzichtete auf eine genaue Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen mit der Begründung, im Falle des Beschwerdeführers seien die beiden Vergleichswerte auf der Grundlage desselben Tabellenlohns zu berechnen, womit der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (unter Berücksichtigung eines allfälligen, hier nicht angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn) entspreche. Da dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich mit einer Leistung von 60 % zumutbar sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 %.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer hält es für bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz von einer konkreten Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen absah und vom Grad der Arbeitsunfähigkeit direkt auf den Invaliditätsgrad schloss. Wie er bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht habe, sei nur für das Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne abzustellen und das Valideneinkommen auf der Grundlage des zuletzt tatsächlich erzielten Lohnes festzusetzen. Würden die so ermittelten Vergleichseinkommen einander gegenübergestellt (Valideneinkommen: Fr. 181'440.-; Invalideneinkommen: Fr. 71'487.-), resultiere ein Invaliditätsgrad von 60.6 %, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Die Vorinstanz habe sich indessen mit seinen Ausführungen zur Festsetzung der Vergleichseinkommen überhaupt nicht auseinandergesetzt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die daraus abgeleitete Begründungspflicht verletzt.  
 
 
3.  
Es trifft zwar zu, dass das kantonale Gericht nicht explizit auf die beschwerdeführerischen Vorbringen zu den Vergleichseinkommen einging. Mit seiner Auffassung, es liege ein Fall vor, in welchem Validen- und Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn zu ermitteln seien, sodass der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspreche, verwarf es indessen implizit die gegenteilige Sichtweise des Beschwerdeführers. Da seinem Urteil mithin die Überlegungen, von denen es sich leiten liess, entnommen werden können, wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2). 
 
4.  
 
4.1. Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Dabei hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 28a IVG).  
 
4.2. Bei der Bestimmung des Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Valideneinkommen), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 58 E. 3.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 49 zu Art. 28a IVG).  
 
4.3. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne (gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE]) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; 139 V 592 E. 2.3).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz traf keine Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich fortgesetzt hätte, dies obwohl Tabellenlöhne nur beizuziehen sind, wenn diese Frage vorgängig zu verneinen war (vgl. dazu E. 4.2). Der Sachverhalt ist insoweit unvollständig, kann aber vom Bundesgericht ergänzt werden, da die Akten diesbezüglich liquid sind (BGE 143 V 177 E. 4.3; 140 V 22 E. 5.4.5).  
 
5.2. Den Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 5. Oktober 2015 mithin während seiner Anstellung als Senior-Wirtschaftsinformatiker bei der B._______ AG, die er seit 1. Juli 2011 innehatte, aufgrund psychischer Störungen vollständig arbeitsunfähig war. Im Dezember 2015 unternahm er einen Arbeitsversuch mit einem 20%-Pensum, welcher indessen scheiterte (letzter Arbeitstag: 12. Januar). Auf Ende April 2016 kündigte die B._______ AG das Arbeitsverhältnis. Dabei ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Akten und wird auch von der IV-Stelle nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer die von ihm seit Jahren als Senior-Wirtschaftsinformatiker bei der B._______ AG ausgeübte Tätigkeit im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich nicht fortgesetzt hätte. Es ist damit von einer entsprechenden Validenkarriere bei dieser Arbeitgeberin auszugehen.  
 
5.3. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, für die Ermittlung des Valideneinkommens an den vom Beschwerdeführer zuletzt bei der B.________ AG erzielten Lohn anzuknüpfen. Dieser belief sich gemäss der bei den Akten liegenden Aufstellung der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (vgl. auch Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]) in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2015 auf durchschnittlich Fr. 181'198.- pro Jahr (2011 [6 Monate]: Fr. 89'631.-; 2012: Fr. 187'179.-; 2013: Fr. 196'050.-, 2014: Fr. 185'570.-, 2015: Fr. 156'961.-), was angepasst an die seither eingetretene Teuerung für das Referenzjahr 2016 (0.5 %) ein Valideneinkommen von Fr. 182'104.- ergibt. Dass der Beschwerdeführer davon abweichend ebenfalls auf der Grundlage der IK-Einträge ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 181'440.- geltend macht, beruht allein darauf, dass er in seiner Berechnung das Jahr 2011 ausklammert, wozu indessen kein Anlass besteht.  
 
6.  
 
6.1. Was das Invalideneinkommen anbelangt, gehen die Vorinstanz und der Beschwerdeführer zwar übereinstimmend davon aus, dass auf Tabellenlöhne abgestellt werden kann. Anders als nach dem im angefochtenen Urteil gewählten Vorgehen ist das Invalideneinkommen indessen ziffernmässig gestützt auf die LSE 2016 genau festzulegen.  
 
6.2. Mit dem Beschwerdeführer kann der in der Tabelle T1_tirage_skill_level der LSE 2016 für im höchsten Kompetenzniveau (d.h. Kompetenzniveau 4) tätige Männer ausgewiesene Wert beigezogen werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist allerdings nicht der Durchschnittslohn von Fr. 9524.- einschlägig, weil diesem der gesamte Dienstleistungssektor (Ziff. 45-96) zugrunde liegt. Viel spezifischer auf die beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zugeschnitten und damit massgebend ist der für den Bereich Information und Kommunikation (Ziff. 58-63) erhobene Durchschnittslohn von Fr. 9615.-. Unter Berücksichtigung einer branchenüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und nach Umrechnung auf ein Jahr entspricht dieser Wert für das Referenzjahr 2016 bei einem Vollpensum einem Einkommen von Fr. 120'283.65 (Fr. 9615.- : 40 x 41.7 x 12), was bei einem 60%-Pensum, wie es dem Beschwerdeführer zumutbar ist (E. 2.2), ein Invalideneinkommen von Fr. 72'170.20 ergibt.  
 
7.  
Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 182'104.- [E. 5.3]; Invalideneinkommen: Fr. 72'170.20 [E. 6.2]) führt zu einem Invaliditätsgrad von 60.37 bzw. 60 % (gerundet), welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente verleiht. Das angefochtene Urteil, welches die von der IV-Stelle zugesprochene Viertelsrente bestätigt (Verfügungen vom 1. September und 6. Oktober 2020), verletzt Bundesrecht und ist aufzuheben. 
 
8.  
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2021 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1. September 2020 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. November 2021 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann