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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_731/2022  
 
 
Verfügung vom 3. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, Industriestrasse 7, 6440 Brunnen, 
 
Klinik B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer IV, vom 23. August 2022 (IV 2022 25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde auf Anordnung des zuständigen Arztes in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz bestätigte am 3. August 2022 die fürsorgerische Unterbringung. Die Zuständigkeit für die Entlassung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik übertragen. 
 
B.  
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 23. August 2022 ab, hauptsächlich, weil keine geeignete Anschlusslösung bestehe. 
 
C.  
A.________ (Beschwerdeführer) gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 26. September 2022 an das Bundesgericht. Diesem beantragte er die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und seine sofortige Entlassung. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf Vernehmlassung, die KESB schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Klinik teilte mit, es erfolge spätestens bis zum 19. Oktober 2022 eine Entscheidung (betreffend Anschlusslösung) und sie hoffe, der Beschwerdeführer könne dann entlassen werden. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 teilte die KESB mit, der Beschwerdeführer sei am 20. Oktober 2022 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden. Der Beschwerdeführer bestätigte mit Schreiben vom 29. Oktober 2022 seine Entlasung aus der Klinik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik hat er kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Beurteilung seiner Beschwerde (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein virtuelles Interesse an der Beurteilung des angefochtenen Entscheids macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1). Daher ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). 
 
3.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist angesichts der konkreten Umstände zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb er im Fall des Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hätte (BGE 133 III 439 E. 4). Auf die Prüfung des mutmasslichen Ausgangs des Prozesses zum Entscheid über die Prozesskosten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP) kann daher verzichtet werden. 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren 5A_731/2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, der Klinik B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang