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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_839/2022  
 
 
Urteil vom 3. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung eines Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 26. September 2022 (ZSU.2022.167). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Ehe der Parteien wurde mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 2. Juli 2019 geschieden, unter Genehmigung der Scheidungskonvention, in welcher u.a. der Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft durch eine näher bezeichnete Immobilienfirma bis spätestens 31. Juli 2020 vereinbart war. 
Mit Vollstreckungsgesuch vom 21. März 2022 ersuchte der Ehemann beim Bezirksgericht Baden um Vollstreckung des vereinbarten Verkaufs. 
Mit Entscheid vom 12. Juli 2022 hiess das Bezirksgericht das Gesuch gut und erklärte den Ehemann als berechtigt, im Sinn eines Stellvertreters der Ehefrau den (näher bezeichneten) Kaufvertrag mit der (näher bezeichneten) Käuferin für Fr. 630'000.-- abzuschliessen, wobei der Nettoverkaufserlös nach vorgängiger Tilgung des Prozesskostenvorschusses und des Anwaltshonorars hälftig zu teilen sei. 
Mit Entscheid vom 26. September 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde vom 1. November 2022 wendet sich die Ehefrau (nunmehr ohne anwaltliche Vertretung) an das Bundesgericht, zusammengefasst mit den Begehren, den Liegenschaftsverkauf zu verhindern, das Grundstück für Fr. 780'000.-- zu verkaufen, ihr das alleinige Recht zum Liegenschaftsverkauf zu bewilligen und den Erlös zwischen den Parteien hälftig zu teilen. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsobjekt bildet nicht der erstinstanzliche, sondern ausschliesslich der oberinstanzliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) und in der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die im Originaltext ungelenk formulierten Rechtsbegehren, die Ausführungen zum Formellen und der polemische Schlusssatz, es gehe um Rechtsmissbrauch und gewaltsame Beschlagnahme von Privateigentum, stammt offensichtlich von der Beschwerdeführerin. Die materielle Beschwerdebegründung ist indes eine (minimal gekürzte) wortidentische Übernahme der von ihrem damaligen Anwalt an das Obergericht eingereichten kantonalen Beschwerde. Entsprechend nimmt der Text ausschliesslich auf den erstinstanzlichen Entscheid und nirgends auf die Erwägungen des oberinstanzlichen Entscheides Bezug. Dem schliesst sich ein (möglicherweise ebenfalls aus einer kantonalen Eingabe übernommener) Text an, welcher ebenfalls keinen Bezug auf den obergerichtlichen Entscheid nimmt. 
 
3.  
Die Beschwerde ist damit offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Damit ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.  
Mangels einer Bezugnahme auf den obergerichtlichen Entscheid konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli