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7B.232/2001/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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3. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
Y.________, Beschwerdeführer,
gegen
das Urteil vom 21. September 2001 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn (Obergericht des Kantons Solothurn),
betreffend
Pfändungsankündigung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- In der Betreibung Nr. ... gegen Y.________ kündigte das Betreibungsamt Olten-Gösgen am 29. August 2001 die Pfändung auf den 7. September 2001 an. Y.________ erhob gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn (Obergericht des Kantons Solothurn) mit Urteil vom 21. September 2001 abwies, soweit sie darauf eintrat.
Y.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Pfändungsankündigung vom 29. August 2001.
Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes ist nicht eingeholt worden.
2.- Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 21. September 2001, der die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 29. August 2001 zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer rügt daher vergeblich die Verfügung des Betreibungsamtes vom 17. September 2001, mit welcher er zum Pfändungsvollzug auf die Amtsstelle vorgeladen wurde.
3.- Verfügt der Gläubiger über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, kann er die Fortsetzung der Betreibung verlangen (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Aus den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sowie den Akten geht hervor, dass die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Forderungsbetrag von Fr. 500.-- nebst Zinsen und Betreibungskosten mit Urteil vom 13. Juni 2001 die definitive Rechtsöffnung erteilte, und der Gläubiger am 8. August 2001 das Begehren um Fortsetzung der Betreibung stellte. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, das Betreibungsamt habe dem Fortsetzungsbegehren zu Recht Folge geleistet, da gegen den Rechtsöffnungsentscheid gemäss Art. 243 Abs. 2 ZPO/SO kein ordentliches Rechtsmittel offen stand. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung oder andere Bundesrechtssätze verletzt habe, wenn sie geschlossen hat, das Betreibungsamt habe zu Recht die rechtskräftige Beseitigung des Rechtsvorschlages angenommen.
Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen selber nicht, dass er gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein ausserordentliches Rechtsmittel eingelegt habe, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen den Rechtsöffnungsentscheid, das Rechtsöffnungsverfahren oder die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Steuerforderung wendet, kann er von vornherein nicht gehört werden: Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde können einzig Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes überprüft werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat im Weiteren verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG), dass die Pfändungsankündigung dem Beschwerdeführer am 6. September 2001, ein Tag vor dem Vollzug, zugestellt worden ist; die Pändungsankündigung sei daher rechtzeitig erfolgt. Inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Pfändungsankündigung (vgl. Art. 90 SchKG) unrichtig angewendet habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn (Obergericht des Kantons Solothurn) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: