Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
C 193/00 Gr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber 
Lauper 
 
Urteil vom 3. Dezember 2001 
 
in Sachen 
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit BaselStadt, Utengasse 36, 4058 Basel, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
D.________, 1959, Beschwerdegegner, vertreten durch die Gewerkschaft Comedia, Sektion Basel, Rebgasse 1, 4058 Basel, 
und 
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel 
 
A.- Der 1959 geborene D.________ ist seit 1978 in der Schweiz erwerbstätig, dies zuletzt ab 1984 als Hilfsarbeiter bzw. (ab 1990) als Offsetdrucker in der Firma G. & Cie AG Infolge eines Rückenleidens steht er seit Juni 1997 im Genuss einer halben Rente der Invalidenversicherung. Nachdem die Firma das Arbeitsverhältnis zufolge Betriebsschliessung auf Ende September 1999 aufgelöst hatte, meldete er sich am 1. Oktober 1999 bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug an. Am 15. Dezember 1999 ersuchte er das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt (KIGA) um Zustimmung zum Besuch eines vom 24. Januar bis 7. Juli 2000 dauernden Deutsch-Intensivkurses mit Schwerpunkt Grammatik. Zur Begründung gab er an, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen von der Invalidenversicherung eine Umschulung zum Büroangestellten bewilligt worden sei unter der Bedingung, dass er vorher den beantragten Kurs absolviere. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1999 lehnte das KIGA das Gesuch ab. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ beantragte, das Kantonale Amt sei zur Übernahme der Kosten für den Intensiv-Deutschkurs zu verpflichten, hiess die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. März 2000 gut. 
 
C.- Das Kantonale Amt führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
D.________ lässt sich im ablehnenden Sinn vernehmen, ohne indes einen formellen Antrag zu stellen. Das Staatsekretariat für Wirtschaft trägt auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gemäss Art. 1 Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75 AVIG). Die Arbeitslosenversicherung fördert durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Art. 59 Abs. 3 AVIG). Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 Erw. 1a mit Hinweisen). 
 
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 3 zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsfähigkeit verbessert (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 und 400 Erw. 2b; ARV 1999 Nr. 12 S. 65 Erw. 1 mit Hinweisen). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenversicherung die Kosten für den Besuch des Deutsch-Intensivkurses zu übernehmen hat. Dabei kann im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. 
Dem Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. Dezember 1999 ist zu entnehmen, dass die Invalidenversicherung die behinderungsbedingt nötig gewordene Umschulung des Beschwerdegegners zum Büroangestellten finanzieren werde. 
Dies gelte aber nicht für den Vorbereitungskurs, welchen der Versicherte wegen noch nicht optimalen Deutschkenntnissen absolvieren müsse. Das nicht oder nicht optimale Beherrschen der deutschen Sprache und die sich daraus ergebenden Verständigungsschwierigkeiten hätten mit der gesundheitlichen Situation nichts zu tun und könnten deshalb nicht Gegenstand von Massnahmen der Invalidenversicherung sein. Daraus erhellt, dass der anbegehrte Kurs nicht zum Ziel hatte, direkt die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, sondern nur Voraussetzung dafür bildete, dass er die von der Invalidenversicherung zugesprochene gesundheitsbedingte Umschulung besuchen konnte. Entsprechend hatte dieser seine Stelle denn auch nicht bereits auf den Zeitpunkt der Kursbeendigung (Juli 2000), sondern erst auf Ende August 2001 in Aussicht. Damit aber gebricht es an der für den Leistungsanspruch nach Art. 59 AVIG vorausgesetzten arbeitsmarktlichen Indikation. Solche vorbereitenden Kurse könnten allenfalls Bestandteil der Umschulungsmassnahme nach Art. 17 IVG selber bilden. Gemäss Rechtsprechung können nämlich Deutschkurse an sprachunkundige Ausländer dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn sie dafür bestimmt, geeignet und notwendig sind, die Auswirkungen des Gesundheitsschadens in Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines konkreten, gezielt auf die berufliche Ausbildung ausgerichteten Eingliederungsplans zu mildern. Dabei ist nicht entscheidend, ob der betreffende Sprachkurs im offiziellen Ausbildungsprogramm vorgeschrieben ist. Denn zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen (notwendigen) Vorkehren. Der Versicherte, der infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, unter der Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (AHI 1997 S. 81 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). 
Unerheblich ist dabei, ob zwischen dem invalidisierenden Gesundheitsschaden und den Sprachschwierigkeiten ein Kausalzusammenhang besteht (AHI 1997 S. 81 Erw. 2b/bb). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für 
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 2. März 2000 
aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung BaselStadt, der Arbeitslosenkasse Comedia, Bern, und dem 
 
 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 3. Dezember 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: