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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_962/2008 
 
Urteil vom 3. Dezember 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
G.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
EGK-Gesundheitskasse, 
Brislachstrasse 2, 4242 Laufen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 13. Oktober 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die von G.________ erhobene Beschwerde vom 18. November 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2008 betreffend Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und weil ihr keine hinlängliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, womit der Unzulässigkeitsgrund gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG gegeben ist, 
dass sodann das Eidg. Versicherungsgericht die Frage, ob die Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung ohne Angabe des Vorversicherers möglich sei, bereits im vom Beschwerdeführer veranlassten Verfahren K 85/03 mit Urteil vom 8. September 2004 (BGE BGE 130 V 448) verneint hat und die Beschwerde daher als querulatorisch (Art. 42 Abs. 7 BGG) zu betrachten ist, weshalb sie auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Rechtsmitteleinleger nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Dezember 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann