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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_702/2009 
 
Urteil vom 3. Dezember 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz), 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. September 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern (I. Kammer als Rekursinstanz). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. September 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 10. November 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 12. November 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin unzulässig wäre, 
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Dezember 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Füllemann