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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_713/2009 
 
Urteil vom 3. Dezember 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
E.B.________ und C.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. K.________, 
2. R.P.________ und H.P.________, 
3. S.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Friedensbürgschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 9. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Auf ein Gesuch von Nachbarn hin belegte das Kreisamt Fünf Dörfer E.B.________ und C.B.________ am 25. Februar 2009 mit einer Friedensbürgschaft. 
 
Eine Berufung von E.B.________ und C.B.________ wies das Kantonsgericht von Graubünden am 9. Juni 2009 ab. Es präzisierte die Friedensbürgschaft, wonach die beiden bis Ende August 2009 das Versprechen abzugeben hatten, auf drei Nachbargrundstücken die angedrohten Besitzesstörungen zu unterlassen. Zudem hatten sie auf den gleichen Zeitpunkt eine Sicherheit von Fr. 15'000.-- zu leisten. Für den Fall der Verweigerung wurden 30 Tage Sicherheitshaft angeordnet. 
 
B. 
E.B.________ und C.B.________ führen Beschwerde in Strafsachen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und von einer Friedensbürgschaft sei abzusehen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz willkürliche Beweiswürdigung vor. 
 
1.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Schreiben des Anwalts der Beschwerdeführer vom 13. August 2008 an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner. Darin wurde eine markierte Fläche von 45 m² angesprochen, welche im Alleineigentum der Beschwerdeführer stehe und frei von irgendwelchen Eigentumsbeschränkungen sei. Diese Fläche dürfe von den Beschwerdegegnern weder betreten, befahren, bepflanzt noch anderweitig (miss)braucht werden. Sofern dieses Verbot nicht respektiert werde, würden sich die Beschwerdeführer solche Massnahmen vorbehalten, welche ein Befahren/Begehen durch Dritte verunmöglichten. Weiter wurde gefordert, die drei neu gesetzten Kirschlorbeersträucher und die Verbundsteine auf der markierten Fläche seien zu entfernen. Hierfür wurde den Beschwerdegegnern Frist bis am 25. August 2008 gesetzt, ansonsten die Beschwerdeführer entsprechend handeln würden. 
 
Kurze Zeit später - angeblich am 2. September 2008 - wurde die Pflästerung entfernt. Darüber hinaus wurden Markierungen angebracht, die mit dem Plan gemäss Schreiben vom 13. August 2008 korrespondierten (angefochtener Entscheid S. 7 f. lit. c). 
 
1.2 Die Vorinstanz erwägt, es gebe keinen direkten Nachweis, dass die Beschwerdeführer die Pflastersteine entfernt und die Markierungen angebracht hätten. Indessen spreche angesichts der vorliegenden Indizien und in Anbetracht der näheren Umstände sowie der zeitlichen Abfolge der Ereignisse einiges dafür, dass sie für die soeben erwähnten Taten verantwortlich seien. Wer ausser den Beschwerdeführern sonst noch ein Interesse an der Entfernung der Pflastersteine und dem Anbringen von Markierungen gehabt haben sollte, sei nicht ersichtlich. Doch könne diese Frage offenbleiben. Denn entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer habe ihr Anwalt im fraglichen Schreiben nicht von rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche gesprochen, sondern davon, dass die Beschwerdeführer entsprechend handeln würden, falls der rechtmässige Zustand (Entfernen der Verbundsteine und der drei Kirschlorbeersträucher) nicht bis am 25. August 2008 hergestellt werde. In Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Schreibens sei der Ausdruck "entsprechend" eindeutig dahingehend zu interpretieren, dass die Beschwerdeführer sich die eigenmächtige Entfernung der Pflastersteine vorbehalten würden (angefochtener Entscheid S. 8 lit. d). 
 
1.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, aus der Formulierung, bei Säumnis würden sie entsprechend handeln, könne keinesfalls abgeleitet werden, damit sei ein realer rechtswidriger Eingriff in fremdes Eigentum gemeint. Da das Schreiben von einem Rechtsanwalt abgefasst und an einen solchen gerichtet gewesen sei, sei auch klar gewesen, dass sich die angekündigten Handlungen auf eine rein rechtliche Ebene bezogen hätten. Nur im Verkehr unter Laien wäre ein solcher Hinweis notwendig gewesen. Aufgrund der massgeblichen Akten bestehe im erkennbaren Kontext kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführer würden nach unbenütztem Fristablauf einfach, ohne richterliche Hilfe zu beanspruchen, Verbundsteine und drei Kirschlorbeersträucher entfernen. 
 
Mit diesen Vorbringen stellen die Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich eine andere, allenfalls auch denkbare Interpretation des fraglichen Schreibens gegenüber. Das reicht nicht aus, um Willkür darzutun (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). 
 
Ausgehend vom verbindlichen Sachverhalt hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie eine Sicherheitsleistung anordnete. 
 
2. 
Die Beschwerdeführer rügen die Feststellung der Vorinstanz, die Höhe der Sicherheitsleistung von Fr. 15'000.-- sei nicht beanstandet worden, als aktenwidrig. Mit dem Bestreiten der Sicherheitsleistung sei nach dem Grundsatz "in maiore minus" auch deren Höhe bestritten. Zudem hätten sie im erstinstanzlichen Verfahren eventualiter beantragt, die Höhe der Sicherheitsleistung sei auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 
 
Die Rüge geht an der Sache vorbei. In diesem Zusammenhang stellt sich vielmehr die Frage, wie eine Berufung abgefasst sein und welche Anträge sie enthalten muss. Dies ist in Art. 142 Abs. 1 des Bündner Gesetzes über die Strafrechtspflege geregelt. Inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung willkürlich angewandt haben sollte, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen ist es anstelle einer Begründung in der Berufungsschrift nicht zulässig, auf früher vorgebrachte Argumente bloss zu verweisen (WILLY PADRUTT, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., N. 2 zu Art. 142). Was für die Begründung gilt, würde wohl erst recht für die Anträge Gültigkeit haben. 
 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Dezember 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Borner