Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_624/2010 
 
Urteil vom 3. Dezember 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, Kuttelgasse 8, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 11. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1954 geborene M.________ war als kaufmännische Angestellte beim Gericht X.________ tätig und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihr Auto am 19. November 2004 von der Autobahn abkam und sich überschlug, nachdem ein anderes Fahrzeug in den von ihrem Auto gezogenen Wohnwagen hineingefahren war. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 21. August 2007 und Einspracheentscheid vom 2. September 2008 per 30. Juni 2007 wegen Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs ein und sprach ihr eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 5 % zu. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juni 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt M.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Ausrichtung einer Invalidenrente der Unfallversicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 %, sowie einer Integritätsentschädigung, ausgehend von einem Integritätsschaden von 20 %, eventualiter 15 %, beantragen. 
Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz erwog in Würdigung der medizinischen Akten, dass die über den 30. November 2007 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht auf einen organisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden zurückzuführen sind. Lediglich für eine störende Narbenbildung an der linken Hand bzw. am Handgelenksrücken sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten eine Integritätsentschädigung zu, ausgehend von einem Integritätsschaden von 5 %. Dass daneben keine weiteren organisch objektivierbaren Befunde mehr vorliegen, ist unbestritten. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem nachgereichten Gutachten des Dr. med. A.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 18. Mai 2010. Damit kann offen bleiben, ob es sich bei dieser Expertise um ein zulässiges Beweismittel handelt oder nicht (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.2 Im medizinischen Gutachten des Instituts für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (IIMB) vom 6. Juni 2007 wurden unfallbedingt tendomyotische Beschwerden im Nacken-/Schultergürtelbereich rechtsbetont mit/bei muskulärer Dysbalance, eine störende Narbenbildung am linken Handrücken, ein chronisches cervicocephales Syndrom mit migräniformen Kopfschmerzen und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Diese Beschwerden beurteilten die Gutachter als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Unter Berücksichtigung insbesondere dieses Gutachtens bejahte die Vorinstanz einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. November 2004. Diese Kausalitätsbeurteilung wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich ist, wie die nachfolgende Adäquanzprüfung zeigt (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). 
 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht qualifizierte den Unfall vom 19. November 2004 in Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.) als mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, das Unfallereignis sei mindestens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu beurteilen. 
4.1.1 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07). 
4.1.2 Über den Hergang des Unfalls vom 19. November 2004 ist den Akten zu entnehmen, dass der Kleinbus der Beschwerdeführerin und der angehängte Wohnwagen mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn fuhren, als ein Auto von hinten auf den Wohnwagen auffuhr. Das Fahrzeug der Versicherten durchbrach in der Folge die Leitplanke, fuhr eine Böschung hinunter, überschlug sich und blieb auf dem Dach liegen. Die Beschwerdeführerin verlor vorübergehend das Bewusstsein, konnte ihren Hund allerdings selbständig aus dem Fahrzeug befreien. 
 
4.1.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt das Ereignis vom 19. November 2004 mit Blick auf die Kasuistik weder einen schweren noch einen mittleren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen dar. Als mittelschwere Ereignisse im mittleren Bereich - wie das vorliegende Ereignis - wurden in jüngerer Zeit etwa folgende Unfälle qualifiziert: ein Fahrzeug geriet bei ca. 80 km/h ins Schleudern, kam von der Strasse ab, prallte gegen einen Drahtgitterzaun, überschlug sich seitlich und kam auf dem Dach liegend im angrenzenden Wiesland zum Stillstand (Urteil 8C_609/2007 vom 22. August 2008 Sachverhalt und E. 4.1.3), ein Fahrzeug, das bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, geriet dabei ins Schleudern, prallte gegen einen Strassenwall, überschlug sich und kam auf der Fahrerseite zu liegen (Urteil 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008, E. 4.2), ein Fahrzeug touchierte beim Überholen einen Lastwagen und überschlug sich (Urteil 8C_743/2007 vom 14. Januar 2008, Sachverhalt und E. 3), ein Fahrzeug kam von der Strasse ab und überschlug sich (Urteil U 213/06 vom 29. Oktober 2007, Sachverhalt und E. 7.2), oder ein Fahrzeug geriet auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern, überschlug sich und kam auf dem Dach liegend zum Stillstand (Urteil U 258/06 vom 15. März 2007, Sachverhalt und E. 5.2). 
Das vorliegende Unfallereignis ist mit den genannten Beispielen vergleichbar und daher gleich zu qualifizieren. 
4.1.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist aus dem Urteil 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.6, wo nach dem Platzen des linken hinteren Reifens auf der Autobahn bei ca. 130 km/h das Fahrzeug ins Schleudern kam, sich um die eigene Achse drehte, einen Schutzzaun durchbrach und anschliessend nach der Überquerung mehrerer Wassergräben auf einem Acker neben der Fahrbahn zum Stehen kam, nichts anderes abzuleiten. Das Unfallereignis wurde dort ebenfalls als mittelschwer im mittleren Bereich beurteilt. Aus dem Umstand, dass sich das Fahrzeug in diesem Fall nicht überschlagen hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, bei Überschlagen des Fahrzeugs müsse das Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert werden. Dies ergibt sich auch aus den in Erwägung 4.1.3 genannten Fällen, auf welche auch im Urteil 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 verwiesen wurde. Der Umstand, dass es sich im Fall der Beschwerdeführerin nicht um einen Selbstunfall handelte, sondern ein anderer Verkehrsteilnehmer der Auslöser für den Unfall war, ist im vorliegenden Fall für die Qualifikation ebenfalls nicht entscheidend. Im Vergleich zum Urteil 8C_817/2009 vom 26. März 2010, in dem das Ereignis als im Grenzbereich zu den Schweren Unfällen qualifiziert wurde, fallen vorliegend die um mindestens zirka 40 km/h tiefere Fahrgeschwindigkeit und der Umstand, dass vorliegend niemand aus dem Auto geschleudert wurde, ins Gewicht (vgl. auch 8C_595/2009 vom 17. November 2009 E. 7.2). Dass der Wohnwagen ca. 150 Meter vom Fahrzeug entfernt liegen blieb, erklärt sich damit, dass dieser auf der Autobahn zum Stillstand kam, während das Fahrzeug der Versicherten die Leitplanke durchbrach, und neben der Autobahn weiter fuhr. Bei der Qualifikation der Unfallschwere ist der Abstand zwischen Auto und Wohnwagen nicht entscheidend. Damit ist die Beurteilung der Unfallschwere durch die Vorinstanz - trotz des dokumentierten erheblichen Schadens am Fahrzeug und Wohnwagen der Beschwerdeführerin - als mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich nicht zu beanstanden. Bei dieser Qualifikation müssten für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs von den weiteren in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffälliger Weise erfüllt sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f., 117 V 359 E. 6 S. 367 f.). 
4.2 
4.2.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Der nachfolgende Heilungsprozess ist diesbezüglich nicht relevant (vgl. Urteil 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 4.2). In jüngerer Zeit bejahte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn (Urteil 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.1; vgl. auch Urteil 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.3) oder bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte, den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob und die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen (Urteil 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.3). 
 
Eine gewisse Eindrücklichkeit des Unfalles lässt sich auch im vorliegenden Fall nicht in Abrede stellen. Das Fahrzeug wurde durch den Aufprall des auffahrenden Autos manövrierunfähig und durchbrach, von der Strasse abkommend, einen Leitplanke. Allerdings besteht bei der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt, als das Auto die Leitplanke durchbrach, eine Erinnerungslücke von einigen Minuten, womit dem Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall bestehen würde (Urteil U 502/06 vom 23. April 2007 E. 3.3.1). Eine mit den genannten Beispielen vergleichbare Eindrücklichkeit liegt somit nicht vor und es kann auch nicht von dramatischen Begleitumständen des unmittelbaren Unfallgeschehens gesprochen werden (vgl. auch Urteil 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.7.1), weshalb dieses Kriterium zu verneinen ist. 
4.2.1 Mit Ausnahme des Kriteriums der erheblichen Dauerbeschwerden verneinte das kantonale Gericht auch die übrigen Adäquanzkriterien. Dies ist nicht zu beanstanden. 
4.2.2 Eine geltend gemachte fortgesetzt belastende ärztliche Behandlung ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die medikamentöse Behandlung, selbst wenn sie zu einer Aggravation geführt hat, erfüllt dieses Kriterium nicht. Hierfür sind andere und höhere Anforderungen vorausgesetzt (vgl. SVR 2009 UV Nr. 22 S. 80, 8C_209/2008 E. 5.4). 
4.2.3 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - aus den Akten nicht ersichtlich. Im Bericht der Klinik C.________ vom 2. November 2005 wurden aktive physiotherapeutische Massnahmen als unumgänglich bezeichnet und eine interdisziplinäre stationäre Rehabilitation empfohlen. In der Folge sprach sich die Beschwerdegegnerin zunächst für die Durchführung einer aktiven Physiotherapie aus, wobei sie sich ausdrücklich einen späteren Aufenthalt in einer Rehaklinik vorbehielt. Letzterer erübrigte sich allerdings, als bekannt wurde, dass die Beschwerdeführerin nach Y.________ auswandern wollte. Zunächst stand ein Vergleich zwischen den Parteien zur Diskussion, und die Versicherte bat schliesslich lediglich noch um eine interdisziplinäre Abschlussuntersuchung, welcher die Beschwerdegegnerin entsprach. 
 
4.2.4 Ob das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt ist, kann offen gelassen werden. Selbst wenn es bejaht würde, läge es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise vor. In diesem Fall würde es zusammen mit dem Kriterium der erheblichen Dauerbeschwerden nicht genügen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. November 2004 und den ab 1. Juli 2007 noch vorhandenen Beschwerden zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt und eine höhere Integritätsentschädigung somit zu Recht verneint. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Dezember 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Kathriner