Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_598/2012
Urteil vom 3. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 10. November 2010.
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge gestützt auf Art. 16a Abs. 1 lit. a sowie Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für eine Dauer von sechs Monaten. Gestützt auf Art. 40 VZV wurde er zudem zum Besuch von Verkehrsunterricht verpflichtet.
Hiergegen erhob X.________ bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern eine Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung sei aufzuheben.
Mit Entscheid vom 10. November 2010, der Ende Februar 2011 versandt und X.________ nach seinen Angaben erst am 27. Oktober 2012 polizeilich ausgehändigt wurde, hat die Rekurskommission die Beschwerde abgewiesen.
2.
Gegen den genannten Entscheid der Rekurskommission führt X.________ mit Eingabe vom 15. November (Postaufgabe: 20. November) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten, dem Ausweisentzug zugrunde liegenden SVG-Widerhandlungen wie schon im vorinstanzlichen Verfahren. Er kritisiert den angefochtenen Entscheid und die Vorgehensweise der Rekurskommission, setzt sich dabei aber nicht mit den dem Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen rechtlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik am fraglichen Entscheid. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch diesen Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp