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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_588/2012 
 
Urteil vom 3. Dezember 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt Opfikon, vertreten durch die Sozialabteilung, Stadtverwaltung, Oberhauserstrasse 25, 8152 Opfikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2012. 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des D.________ vom 3. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2012 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
in die Verfügung vom 17. September 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine 14tägige Frist gesetzt wurde, 
 
in die Verfügung vom 5. Oktober 2012, mit welcher D.________ - nach Gewährung der Akteneinsicht sowie einer Fristerstreckung - zur Bezahlung des bisher nicht geleisteten Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 29. Oktober 2012 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
in die Verfügung vom 7. November 2012, mit welcher D.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine nochmalige Nachfrist bis zum 20. November 2012 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 17. September 2012 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der Nachfristen nicht geleistet hat, 
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist, 
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Dezember 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz