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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_688/2012 
 
Urteil vom 3. Dezember 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 1. Juni 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________, geboren 1950, war als Lagermitarbeiter von 1997 bis Januar 2005 für die X.________ AG tätig. Am 24. Februar 2006 meldete er sich wegen seit Januar 2005 anhaltender Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen und insbesondere gestützt auf die polydisziplinäre Expertise des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ vom 30. April 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 30. November 2007). Im Rahmen des periodisch vorgesehenen Revisionsverfahrens machte der Versicherte im Februar 2009 eine Verschlimmerung der geklagten Beschwerden geltend. Nach Einholung medizinischer Berichte zum aktuellen Gesundheitszustand zeigten die Ergebnisse einer fachärztlich psychiatrischen und orthopädischen Begutachtung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Februar 2010 eine Verbesserung der Beeinträchtigungen aus psychiatrischer Sicht. Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ermittelte die IV-Stelle eine Invaliditätsgrad von neu nur noch 10 % und hob demzufolge die bisher ausgerichtete Viertelsrente revisionsweise mit Verfügung vom 2. Februar 2011 auf. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Juni 2012 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und die Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz beantragen; gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen findet unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht nicht statt. 
 
1.3 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat nach eingehender Beweiswürdigung mit ausführlicher Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass im revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) zwischen der ursprünglichen Zusprache einer Viertelsrente (Verfügung vom 30. November 2007) und der revisionsweisen Aufhebung gemäss Verfügung vom 2. Februar 2011 gestützt auf die beweiskräftigen Ergebnisse der fachärztlich psychiatrischen Exploration des RAD-Arztes Prof. Dr. med. F.________ vom 17. Februar 2010 von einer anspruchsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, wonach dem Versicherten seither die erwerbliche Verwertung einer vollen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar ist. 
 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Einschätzungen des ihn seit 24. März 2005 behandelnden Dr. med. E.________ Zweifel an der Zuverlässigkeit der fachärztlich psychiatrischen Untersuchungsergebnisse des Prof. Dr. med. F.________ erhebt, legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die rechtserheblichen Tatsachen offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig festgestellt habe. Gemäss angefochtenem Entscheid steht fest, dass der behandelnde Arzt im Gegensatz zu Prof. Dr. med. F.________ weder über einen Facharzttitel noch über einen Fähigkeitsausweis in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. www.doctorfmh.ch und www.medregom.admin.ch). Das kantonale Gericht hat ausführlich und überzeugend aufgezeigt, weshalb die von Dr. med. E.________ hinsichtlich eines sich psychisch laufend verschlechternden Gesundheitszustandes angeführten Umstände (Eheprobleme des Sohnes, viele Schulden, Verantwortung des Versicherten als ältestes Familienmitglied für die finanzielle Unterstützung von zu vielen Mitgliedern der Grossfamilie) als psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren keinen sozialversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.3 S. 284 und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2, je mit Hinweisen). Ohne Bundesrecht zu verletzen, hat die Vorinstanz gestützt auf die Untersuchungsergebnisse des Prof. Dr. med. F.________ erkannt, dass sich der Gesundheitszustand seit Zusprechung der Viertelsrente insoweit verbesserte, als nach fachärztlich psychiatrischer Beurteilung des RAD-Arztes anlässlich der Untersuchung vom 17. Februar 2010 im Gegensatz zu den tatsächlichen Verhältnissen bei Erstellung des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts Y.________ keine psychiatrische Systemkombination mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gefunden werden konnte. Gemäss angefochtenem Entscheid ist dem Beschwerdeführer daher nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar. Inwiefern das kantonale Gericht in offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung angebliche geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung des Prof. Dr. med. F.________ übersehen habe, legt der Versicherte nicht dar, zumal er sich insbesondere aktenkundig nicht auf abweichende, fachärztlich psychiatrisch begründete Beurteilungen zu berufen vermag. 
 
2.3 Gegen die auf dem verbesserten Gesundheitszustand beruhende vorinstanzliche Neuermittlung des Invaliditätsgrades von 17 % erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. Die mit angefochtenem Entscheid bestätigte revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente ist demzufolge nicht zu beanstanden. 
 
3. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Dezember 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli