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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_856/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.  
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. November 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Anfangs Oktober 2013 erhob X.________ bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen Anzeige gegen die Verantwortlichen des Geothermie-Projektes der Stadt St. Gallen. Es handelt sich dabei um - in der Anzeige nicht namentlich genannte - Behördemitglieder und Mitarbeitende (Beamte) der Stadt St. Gallen. 
 
Mit Entscheid vom 13. November 2013 hat die hiefür zuständige Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht erteilt. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 25. November sowie Ergänzung vom 27. November 2013 führt X.________ gegen den genannten Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht und verlangt im Wesentlichen die Durchführung einer Strafuntersuchung, wie bereits gemäss seiner Anzeige gefordert. 
 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer legt mit seiner Kritik am genannten Geothermie-Projekt und mit seiner im Wesentlichen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid der Anklagekammer nicht dar, inwiefern diesem zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. 
 
4.   
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp