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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1131/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Fritsche, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,  
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Fahrni, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung, Willkür, Verletzung der Unschuldsvermutung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. August 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Bezirksgericht March sprach den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2011 unter anderem von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 frei. Diese erhob Berufung. Am 27. August 2013 hob das Kantonsgericht Schwyz das Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich mehrerer Dispositivziffern auf. Es stellte fest, der Beschwerdeführer habe den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt. Die Sache wurde zur Festlegung des Strafmasses und Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückgewiesen. 
 
 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei insoweit aufzuheben, als festgestellt wurde, er habe den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt. Er sei auch von diesem Anklagepunkt freizusprechen. 
 
2.  
 
 Der angefochtene Entscheid ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da er das Verfahren nicht abschliesst. Darin wird zwar der Schuldpunkt beurteilt. Der Strafpunkt wird indessen Gegenstand eines separaten Urteils sein. Unter diesen Umständen stellt der Entscheid vom 27. August 2013 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG dar (BGE 133 IV 137; Urteil 6B_602/2011 vom 13. Dezember 2011). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Indessen ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit ein sofortiges Urteil des Bundesgerichts einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einsparen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn