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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1140/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 3. Dezember 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
x.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. August 2013. 
 
 
Erwägungen:  
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28. November 2013 zurückgezogen. 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn