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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_798/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 6. November 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2014, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. November 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die von A.________ am 21. November 2014 der kosovarischen Post übergebene Eingabe, welche am 26. November 2014 bei der Grenzstelle der schweizerischen Post einging, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass beide Eingaben des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, da ihnen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach der geltend gemachte Anspruch auf eine schweizerische AHV-Rente daran scheitert, dass mit den eingereichten Bescheinigungen eine serbische Staatsangehörigkeit nicht rechtsgenüglich belegt werden kann (BGE 139 V 263 E. 12.2 S. 286 mit Hinweis auf die Mitteilung Nr. 326 des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen vom 20. Februar 2013), 
dass die zweitgenannte Eingabe überdies verspätet ist, weil sie erst nach Ablauf der am 26. Oktober 2014 beginnenden und am 24. November 2014 endenden 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) bei der Schweizerischen Post einging (Art. 48 Abs. 1 BGG; Urteile 4A_269/2010 vom 23. August 2010 E. 2.3 und 4A_258/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 2), 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Dezember 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger